{"status":"available","doknr":"OLD179765","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2014:0416.67C57.14.00","court":"Amtsgericht Bochum","senate":null,"decided":"2014-04-16","aktenzeichen":"67 C 57/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagtenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDer Streitwert wird gemäß §§ 3-5 ZPO auf 1.651,80 € festgesetzt\n\n1\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n2\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\n3\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n4\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagtenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n5\n\nDer Streitwert wird gemäß §§ 3-5 ZPO auf 1.651,80 € festgesetzt.\n\n6\n\nTatbestand:\n\n7\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten im Rahmen eines „Filesharings“. Dabei handelt es sich um die Behauptung, vom Internetanschluss des Beklagten sei das Filmwerk „Italian MILFs! Mamma Mia!“ zum Download angeboten worden. Bei dem genannten Film handelt es sich um einen Pornofilm.\n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin zur Rechteinhaberschaft, zum behaupteten Download- bzw. Uploadvorgang sowie zur Höhe des geltend gemachten Schadens wird auf den Inhalt der Klagebegründungsschrift vom 05.12.2013 nebst Anlagen (Bl. 10ff d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 31.03.2014 nebst Anlagen (Bl. 65ff d. A.) verwiesen.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 1.651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n11\n\nder Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr behauptet, in der Wohnung hätten zum fraglichen Zeitpunkt eine Mitbewohnerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten gewohnt. Es sei möglich, dass diese den hier behaupteten Verstoß begangen hätten.\n\n14\n\nDer W-LAN-Anschluss des Beklagten sei ordnungsgemäß mit WPA/WPA2 abgesichert gewesen.\n\n15\n\nDer tatsächliche Täter hätte nicht ermittelt werden können. Im Übrigen erklärte sich der Beklagte mit Nichtwissen, dass der Film zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Urheberrechtsverstoßes in der aktuellen Verkaufsphase befindlich gewesen sei.\n\n16\n\nSchließlich vertritt der Beklagte die Rechtsansicht, bei dem hier fraglichen Film handele es sich nicht um ein Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG.\n\n17\n\nEs handele sich nämlich nicht um eine persönliche geistige Schöpfung. Vielmehr würden nur sexuelle Vorgänge in primitiver Art und Weise gezeigt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Beklagten wird auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 05.03.2014 sowie den Schriftsatz vom 11.04.2014 verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist nach dem Sachvortrag beider Parteien unbegründet.\n\n21\n\nDie Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten.\n\n22\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 97 UrhG.\n\n23\n\nDie insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nämlich keinen hinreichenden Beweis dafür angetreten, dass der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses Täter oder Störer im Sinne der vorgenannten Vorschrift war.\n\n24\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts in Übereinstimmung mit verschiedenen obergerichtlichen neueren Entscheidungen liegt hier kein Fall der Beweislastumkehr zu Lasten des Internetanschlusses des Beklagten vor mit der Folge das dieser beweisen müsste, dass er nicht verantwortlich war.\n\n25\n\nNach dieser Rechtsprechung trägt der Beklagte lediglich die sekundäre Darlegungslast dafür, dass die eigentlich bestehende tatsächliche Vermutung des behaupteten Zugriffs nicht zutrifft.\n\n26\n\nDerartige Umstände hat der Beklagte hier in ausreichender Form und schlüssig dargelegt.\n\n27\n\nNach dem insoweit erfolgten Sachvortrag wohnten zum fraglichen Zeitpunkt in der Wohnung weitere zwei Erwachsene Mitbewohner die ebenfalls Zugang zur Internetanlage hatten.\n\n28\n\nDas Bestreiten der Klägerin insoweit in der Replik ist unerheblich.\n\n29\n\nEinerseits entspricht es der Lebenswahrscheinlichkeit, dass bei einer Wohngemeinschaft mehrere über einen W-LAN-Anschluss das Internet aufsuchen.\n\n30\n\nIm Übrigen wird auf die oben getroffene Beweislastfrage verwiesen.\n\n31\n\nDer Beklagte genügt eben seiner erhöhten Darlegungslast, wonach die Klägerin ihrerseits beweisbelastet ist, dass z. B. Dritte keinen Zugriff auf das Internet haben.\n\n32\n\nEin solcher Beweis wäre möglicherweise durch Ermittlung der Namen der Mitbewohner des Beklagten möglich.\n\n33\n\nDies wäre hier allerdings Sache der Klägerin. Keineswegs wäre der Beklagte verpflichtet hier im Sinne der früheren Rechtsprechung „Ross und Reiter“ zu nennen.\n\n34\n\nDie Darlegungslast beschränkt sich hier nur darauf, die Vermutung zu durchbrechen, der Anschlussinhaber habe die Tauschbörse besucht.\n\n35\n\nDarüber hinaus ist der Beklagte weder materiell-rechtlich noch zivilprozessual verpflichtet, die entsprechenden Namen zur Beweiserleichterung für die Klägerin zu nennen.\n\n36\n\nAuf die weiteren Fragen zur Schadenshöhe kam es nicht mehr an. Ebenso wenig kam es auf den Sachvortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 11.04.2014 an, so dass der Klägerin auch nicht Gelegenheit zu geben war hierzu noch einmal Stellung zu nehmen.\n\n37\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.\n\n38\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n39\n\nA) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n40\n\na) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n41\n\nb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n42\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n43\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.\n\n44\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n45\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\n46\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\n47\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/179765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2014-04-16/67-c-57-14","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/179765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/179765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2014-04-16/67-c-57-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/179765","retrieved":"2026-07-09 00:55:00.487808+00:00"}}