{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2012:0417.68C436.11.00","court":"Amtsgericht Bochum","senate":"68. Abteilung des Amtsgerichts","decided":"2012-04-17","aktenzeichen":"68 C 436/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"hat das Amtsgericht Bochum\n\nim schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a I ZPO\n\naufgrund der Sach- und Rechtslage vom 27.03.2012\n\ndurch den Richter am Amtsgericht \n\nfür Recht er¬kannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\nDie Klage ist unbegründet.\n\nDer Kläger hat aus keinerlei gesetzlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Zahlung von 95,00 EUR gegen die Beklagte.\n\nDer Anspruch auf Zahlung eines Bonus in Höhe von 95,00 EUR ist gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Nr. 7.3) entfallen. Nach dieser Regelung entfällt der Bonus bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam. Das erste Belieferungsjahr lief vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010, 24:00 Uhr. Unstreitig hat der Kläger unter dem 15.10.2010 die Kündigung erklärt und somit innerhalb des ersten Belieferungsjahres. Die Kündigung ist auch nicht erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam geworden, sondern mit Ablauf des ersten Belieferungsjahres. Die Klausel ist auch nicht unwirksam, wie der Kläger meint. Ein Widerspruch zwischen dem Angebot der Beklagten im Internet und dieser Klausel besteht nicht. Denn bereits bei der Darstellung der Internet-Tarife wird mit der Ziffer 5 auf eine entsprechende Regelung verwiesen, die unmittelbar unter den Tarifen aufgeführt ist. Die Allgemeine Geschäftsbedingung ist auch nicht gemäß § 305c BGB unwirksam. Die Klausel ist weder überraschend noch mehrdeutig. Über Ziffer 7.3 der AGB der Beklagten wird zunächst einmal geregelt, unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Bonus-Anspruch besteht, bzw. bestehen bleibt. Da der Bonus eine freiwillige Zugabe der Beklagten ist, ist es nicht überraschend, dass Bedingungen an diesen Bonus geknüpft werden. Die Klausel ist auch nicht mehrdeutig. Die Formulierung nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres ist eindeutig. Auch das Gesetz kennt entsprechende Formulierungen. So stellt § 188 Abs. 2 BGB u.a. auf den Ablauf eines Tages ab. Der Gesetzgeber geht mithin selbst schon davon aus, dass der Bürger zwischen den Begriffen mit Ablauf (bzw. zum Ablauf) und nach Ablauf eines Tages, einer Frist, eines Jahres unterscheiden kann. Auch schließt sich das Gericht der Meinung des Landgerichts Berlin an (56 S 58/11, 13.01.2012), wonach ein Durchschnittskunde die unterschiedliche Bedeutung von „nach Ablauf“ und „zum Ablauf“ oder „ mit Ablauf“ eindeutig erkennen – und begreifen kann. Ebenso verhält es sich mit dem Begriff der „Wirksamkeit“. Ein rechtlich nicht vorgebildeter Verbraucher als durchschnittlicher Kunde ist üblicher Weise in der Lage, zwischen einer Kündigung und deren Wirksamkeit zu unterscheiden. Ein Verbraucher geht in seinem täglichen Leben eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen ein, in denen er zur Vermeidung eigener Nachteile gezwungen ist, auf Kündigungsfristen zu achten und ihm auf diese Weise das mögliche Auseinanderfallen vom Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung und dem Wirksamwerden der Kündigung bekannt ist. Zudem wird dem Kunden gemäß Ziffer 2.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten die Kündigung erstmals zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres ermöglicht. Diese Regelung ist für den Kunden eindeutig. Damit ergibt sich auch aus dem Zusammenspiel beider Regelungen für den Kunden eindeutig ersichtlich, dass es einen Unterschied zwischen „zum Ablauf“ und „nach Ablauf“ gibt.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2012-04-17/68-c-436-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2012-04-17/68-c-436-11","retrieved":"2026-10-28 16:00:15.328056+00:00"},"card":{"id":"ag-bochum/2012-04-17/68-c-436-11","court":"AG Bochum","court_id":"ag-bochum","court_as_stated":"Amtsgericht Bochum","panel":"68. 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