{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bochum/ag_bochum/j2011/75_C_45_11urteil20110624","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2011:0624.75C45.11.00","court":"Amtsgericht Bochum","senate":"75. Abteilung des Amtsgerichts","decided":"2011-06-24","aktenzeichen":"75 C 45/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"hat das Amtsgericht Bochum\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2011\n\ndurch den Richter am Amtsgericht \n\nfür Recht er¬kannt:\n\n Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.600,00 EUR nebst Zinsen\n\n in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen\n\n Zentralbank seit dem 30.12.2010, Zug um Zug gegen Rückübereignung\n\n einer Uhr Marke C. Cosmonaute Flyback, Serien-Nr.: ...,\n\n Gehäuse-Zusatznummer: ..., zu zahlen.\n\n Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme der im\n\n vorstehenden Urteilstenor näher bezeichneten Uhr seit dem 30.12.2010 in\n\n Annahmeverzug befindet.\n\n Des weiteren wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen\n\n Rechtsanwaltskosten gegenüber der Kanzlei F.,in Höhe von 489,45 EUR\n\n freizustellen.\n\n Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\n Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 EUR\n\n vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Berechtigung eines Rücktrittes von einem Kaufvertrag.\n\nIm Juli 2010 erwarb der Kläger bei der Beklagten die im Urteilstenor näher bezeichnete Uhr der Marke C., Model Cosmonaute Flyback gegen Zahlung eines Kaufpreises von 4.600,00 EUR.\n\nZwischen den Parteien ist im einzelnen streitig, welchen Inhalt das Verkaufsgespräch hatte.\n\nEtwa ein bis zwei Tage nach Erwerb der Uhr behielt der Kläger dieselbe am Handgelenk, als er duschen ging. Unmittelbar nach dem Duschen musste er feststellen, dass die Uhr stehen geblieben war.\n\nAm Tag darauf begab sich der Kläger daher mit der Uhr zu der Beklagten und rügte, dass die Uhr beim Duschen stehen geblieben sei.\n\nDaraufhin sandte die Beklagte dieselbe beim Hersteller ein.\n\nMitte Juli 2010 erhielt der Kläger die bei der Beklagten erworbene Uhr von dieser zurück. Dabei wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er die Uhr nicht dem Wasser aussetzen dürfe – entsprechend Erklärungen der Firma C. auf dem Lieferschein an die Beklagte vom 15.07.2010.\n\nIn diesem Lieferschein heißt es wie folgt:\n\n„... werküberholt, Dichtigkeit ... Wegen der komplexen Konstruktion der Navitimer\n\ngetreu dem Design der 50er Jahre sind diese Modelle nicht für die Benutzung im Wasser bestimmt. Der auf Ihrer Uhr in M oder Bar angegebene Dichtigkeitswert gilt als Schutz gegen Staub und Wasserspritzer. Nur wasserdichte Uhren ab 50 M oder 5 Bar dürfen wiederholt dem Wasser ausgesetzt werden. Schäden, die durch Feuchtigkeit hervorgerufen werden, sind nicht von der Garantie abgedeckt ...“\n\nIn der Folgezeit erklärte der Kläger mit Schreiben vom 15.12.2010 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag über die besagte Uhr. Hierbei vertrat er die Ansicht, dass der ihm verkauften Uhr eine wesentliche Eigenschaft fehle, da dieselbe nicht – wie noch auf dem Gehäuse aufgeprägt – wasserdicht bis 30 Meter sei.\n\nAuf dieses Schreiben reagierte die Beklagte durch anwaltliches Schreiben vom 27.12.2010, in welchem sie das Rücktrittsbegehren des Klägers zurückweisen ließ.\n\nWegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 8 ff. d. A. Bezug genommen.\n\nHierauf reagierte der Kläger durch Schreiben seiner nunmehr beauftragten Prozess- bevollmächtigten vom 03.01.2011 und ließ der guten 0rdnung halber nochmals den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.\n\nMit der vorliegenden, am 03.03.2011 rechtshängig gewordenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über die C.-Uhr Cosmonaute Flyback weiter.\n\nEr bekräftigt seine Ansicht, dass der fraglichen Uhr eine vertragswesentliche Eigenschaft fehle. Wenn eine Uhr ausgewiesen werde als „30 Meter wasserdicht“, so müsse dies bedeuten, dass die Uhr sogar zum Tauchen bis zu einer Wassertiefe von 30 Meter geeignet sei. Diese Beschaffenheit/Eignung weise die Uhr gerade eben nicht auf. Dementsprechend sei sie mangelhaft. Er behauptet, eine Nachbesserung sei hier nicht möglich.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n wie erkannt.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n die Klage abzuweisen.\n\nSie meint, die Uhr sei keineswegs mangelhaft und behauptet, es sei dem Kläger keineswegs erklärt worden, dass die Uhr bis zu 30 Meter wasserdicht sei. Vielmehr sei dieser bei den Kaufvertragsgesprächen und insbesondere nochmals beim Kaufabschluss die Gebrauchsanweisung überreicht worden, aus der sich die unterschiedliche Wasserdichtigkeit von C.-Modellen je nach Ausführung ergäbe. Aus dieser Gebrauchsanweisung gehe eindeutig hervor, dass die Uhr nur z. B. beim Händewaschen benutzt werden kann, nicht jedoch beim Duschen, Schwimmen oder Tauchen. Ein Dichtigkeitsgrad von 30 Metern bedeute eben nicht, dass die Uhr auch beim Tauchen bis zu einer Wassertiefe von 30 Metern getragen werden dürfe.\n\nDie Beklagte meint, ein Rücktrittsrecht des Klägers sei schon deswegen ausgeschlossen, weil eine Möglichkeit zur Nacherfüllung im Sinne von § 439 BGB nicht gegeben worden sei. Eine Ersatzlieferung sei hier möglich.\n\nWegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nDas Gericht hat der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung den Hinweis erteilt, dass es den Beklagtenvortrag – es bestehe die Möglichkeit der Ersatz- lieferung einer gleichwertigen Uhr, die der verkauften wirtschaftlich entspreche und das Leistungsinteresse des Klägers zufriedenstelle – als für ins Blaue hinein gemacht halte. Dies, weil es der Beklagten weder vorgerichtlich, noch im Verlaufe des Prozesses, noch in der mündlichen Verhandlung möglich erschienen sei, ein konkretes Modell namhaft zu machen, welches ersatzgeliefert hätte werden können.\n\nBeide Parteien haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung Schriftsätze – nicht nachgelassen – nachgereicht.\n\nWegen der Einzelheiten dieser Schriftsätze wird auf Bl. 56 ff. und 60 ff. d. A. Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\nI.\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufgeldes von 4.600,00 EUR, Zug um Zug gegen Rückübereignung der im Urteilstenor näher bezeichneten Uhr Marke C., Modell Cosmonaute Flyback gem. §§ 433, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 und Abs. 2, 346 BGB zu.\n\nDie dem Kläger seitens der Beklagten verkaufte Cosmonaute Flyback ist mangelhaft.\n\nSoweit nämlich ein durchschnittlicher Kunde in der Rolle des Klägers eine hochpreisige Uhr mit dem Aufdruck „30 Meter wasserdicht“ erwirbt, geht er zutreffenderweise zumindest davon aus, dass er diese Uhr wenigstens beim Schwimmen für längere Zeit bedenkenlos tragen kann (vgl. LG Frankfurt Urteil vom 18.01.2007, Az.: 2-3 O 295/06 – Juris).\n\nDenn ein durchschnittlicher Kunde kann nicht um die technischen Besonderheiten der DIN 8310 wissen und muss dies auch nicht. Soweit sich ein Verkäufer – wie hier die Beklagte – die Angaben des Herstellers eines Kaufgegenstandes zu eigen macht, muss er damit rechnen, dass seine auch werbenden Angaben genau so verstanden werden, wie er sie äußert.\n\nVon der plakativen Anpreisung respektive der Aufprägung auf dem Uhrgehäuse „30 Meter wasserdicht“ hat die Beklagte sich nicht hinreichend deutlich distanziert.\n\nSoweit die Beklagte hier behauptet, dem Kläger sei bereits bei den zum Kaufvertrag führenden Gesprächen die Gebrauchsanweisung der Firma C. überreicht worden, ist dies kein Umstand, der annehmen lässt, eine Beschaffenheitsverein- barung „30 Meter wasserdicht“ sei nicht getroffen worden.\n\nDie als Anlage des Schriftsatzes vom 30.03.2011 zu den Akten gereichte Gebrauchs- anweisung (vgl. Bl. 26 d. A.) macht nämlich nicht hinreichend deutlich, dass „30 Meter wasserdicht“ eben dies nicht bedeutet. So wird nämlich in dem Punkt der Bedienungsanleitung, welche „die Wasserdichtheit“ betrifft, eine gänzlich andere Begrifflichkeit benutzt, so nämlich in dem von „Dichtheitsgrad“ gesprochen wird.\n\nDem durchschnittlichen Kunden erschließt sich nicht ohne weiteres, was hier angesprochen ist.\n\nAbgesehen davon, muss ein Verkäufer entsprechend der in § 305 c Abs. 2 BGB normierten sogenannten Unklarheitenregel unzweideutige Angaben machen. Unzweideutige Angaben sind hier aber gerade nicht gemacht – und auch von der Beklagten nicht hinreichend substantiiert behauptet worden.\n\nDementsprechend hat das Gericht die zum Vertragsschluss führenden Erklärungen der Parteien des Rechtsstreites unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB dahingehend zu interpretieren, dass als Beschaffenheitsverein- barung „30 Meter wasserdicht“ für die betreffende Uhr vereinbart worden ist.\n\nVon einer solchen Beschaffenheit ist die kaufgegenständliche Uhr weit entfernt. Bestenfalls darf sie Spritzwasser ausgesetzt werden, wie es beim Händewaschen anfällt. Insofern darf auf die Erklärungen der Firma C. im Lieferschein vom 15.07.2010 Bezug genommen werden.\n\nEntgegen der Rechtsmeinung der Beklagten ist vorliegend für die Berechtigung eines Rücktrittes vom Kaufvertrag nicht tatbestandliche Voraussetzung, dass der Kläger Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung gegeben hätte.\n\nDie Setzung einer Frist zur Leistung oder Nacherfüllung ist vorliegend nämlich gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich.\n\nDas, weil in dem Schreiben der Beklagten vom 27.12.2010 eine endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung zu sehen ist.\n\nZwar verhält sich dieses Schreiben nicht direkt zu der Frage, ob die Beklagte bereit wäre, Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu leisten. Aber in diesem Schreiben kommt unzweideutig zum Ausdruck, dass die Beklagte schon eine Mangelhaftigkeit der fraglichen Uhr bestreitet. Dies bringt zum Ausdruck, dass sie aber auch nicht im geringsten geneigt ist, abweichend von ihren bisherigen Leistungshandlungen dem Kläger eine Uhr zur Verfügung zu stellen, die tatsächlich bis zu einer Wassertiefe von 30 Metern getragen werden könnte.\n\nDamit stellte eine Nacherfüllungs- oder Nachbesserungsaufforderung eine bloße Förmelei dar, weil die Beklagte unzweideutig erklärt hat, den durch sie auf Seiten des Klägers hervorgerufenen Vorstellungen nicht nachkommen zu wollen.\n\nAbgesehen davon hat das Gericht davon auszugehen, dass eine Nacherfüllung auch tatsächlich unmöglich ist.\n\nDenn die insofern darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat selbst über den Schluss der mündlichen Verhandlung hinaus nicht konkret vortragen können, durch eine wie gestaltete Uhr bzw. durch welches Modell sie meint, eine Nacherfüllung gegenüber dem Kläger vornehmen zu können, welche dessen Leistungsinteresse hinreichend befriedigt.\n\nDer Umstand, dass die Beklagte bis dato nicht in der Lage ist, ein vergleichbares Modell namhaft zu machen, stellt für das Gericht in Zusammensicht mit den Erklärungen des Herstellers ein hinreichendes Indiz dafür dar, dass eine solche Nacherfüllung oder auch Nachbesserung gar nicht möglich ist.\n\nII.\n\nDer Anspruch des Klägers auf Feststellung des Annahmeverzuges begründet sich aus §§ 293 ff. BGB.\n\nIII.\n\nDer Anspruch des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsge- bührn in Höhe von 489,45 EUR folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 287, 288, 249 ff. BGB in Verbindung mit §§ 675, 611, 612 BGB in Verbindung mit RVG.\n\nIV.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.\n\nStreitwert: \n\nZahlung: 4.600,00 EUR\n\nFeststellung: 400,00 EUR\n\nGesamtstreitwert: 5.000,00 EUR.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2011-06-24/75-c-45-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2011-06-24/75-c-45-11","retrieved":"2026-10-28 15:59:50.989607+00:00"},"card":{"id":"ag-bochum/2011-06-24/75-c-45-11","court":"AG Bochum","court_id":"ag-bochum","court_as_stated":"Amtsgericht Bochum","panel":"75. 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