{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2011:0607.63C111.11.00","court":"Amtsgericht Bochum","senate":"63. Abteilung des Amtsgerichts","decided":"2011-06-07","aktenzeichen":"63 C 111/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"hat das Amtsgericht Bochum\n\ngemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung\n\naufgrund des Sachstands vom 27.05.2011 \n\nam 07.06.2011 \n\ndurch den Richter am Amtsgericht \n\nfür R e c h t erkannt:\n\n \n\n I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47,60 € nebst 8 Prozent-\n\n punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2010 zu zahlen.\n\n II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 39,00 € Anwaltskosten\n\n nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2010\n\n zu zahlen.\n\n III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nIV. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n VI. Die Berufung wird nicht zugelassen.\n\nVon der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO \n\nabgesehen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 47,60 € steht der\n\nKlägerin aus dem geschlossenen Frachtvertrag zu.\n\nDie Beklagte hat auf die der Höhe nach unstreitige Forderung der Klägerin\n\ngemäß Rechnung vom 10.09.2010 in Höhe von 476,00 € unstreitig nur\n\n428,40 € gezahlt, so dass eine Restforderung von 47,60 € verbleibt.\n\nDie Beklagte war nicht gemäß Ziffer 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n\ndazu berechtigt, die Fracht um 10 Prozent zu kürzen, weil die Klägerin \n\nihr die Transportunterlagen nicht innerhalb von 10 Werktagen nach dem\n\nAbliefertermin eingereicht hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien die\n\nGeltung dieser Klausel überhaupt vereinbart haben. Denn die Klausel ist\n\nwegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.\n\nEs handelt sich ungeachtet des Streits der Parteien über die Frage, ob die\n\nKlägerin die fragliche Klausel zunächst gestrichen hat und ob ihre Geltung\n\ndann telefonisch wieder vereinbart worden ist, um eine Allgemeine Geschäfts-\n\nbedingung, denn selbst wenn die Darstellung der Beklagten zutreffend wäre,\n\nso würde dies nichts daran ändern, dass die Klausel nicht individuell ausgehandelt\n\nworden ist. Eine telefonische Vereinbarung der Parteien darüber, dass die Klausel\n\ndoch gelten solle, würde nichts daran ändern, dass die Klausel von der Beklagten\n\nfür eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden ist; von einem Aushandeln\n\nkönnte auch dann nicht die Rede sein.\n\nDie Klausel verstößt gegen § 307 BGB, weil sie den Vertragspartner\n\ndes Verwenders entgegen den Geboten und Treu und Glauben unangemessen\n\nbenachteiligt. Es kann fraglich sein, ob die Klausel pauschalierten Schadens-\n\nersatz oder eine Vertragsstrafe beinhaltet. Nach Ansicht des Gerichts handelt\n\nes sich nicht um eine Vertragsstrafe, denn diese verfolgt im Gegensatz zum\n\npauschalierten Schadensersatz einen doppelten Zweck; der Sinn einer Vertragsstrafe ist es, auf den Vertragspartner im Hinblick auf die Erfüllung\n\neiner vertraglichen Pflicht Druck auszuüben und daneben die Durchsetzung\n\neines Schadensersatzanspruchs zu vereinfachen. Da nach der Klausel die\n\nZahlung der Fracht ohnehin erst nach Rückgabe der Transportunterlagen\n\nim Original erfolgen soll, sieht das Gericht den Sinn der Klausel vorrangig\n\ndarin, der Beklagten die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs\n\nzu erleichtern, so dass von einer Schadenspauschale und nicht von einer\n\nVertragsstrafe auszugehen ist. Dieser Auffassung sind offensichtlich auch die\n\nParteien.\n\n§ 309 Nr. 5 BGB gilt zwar im Verkehr zwischen Unternehmen nicht direkt,\n\nist aber über §§ 307, 310 Abs. 1 BGB auch zwischen Unternehmern grundsätzlich\n\nanzuwenden, wobei für die Wirksamkeit allerdings die nach § 307 Nr. 5 b vorgeschriebene Zulassung des Gegenbeweises nicht erforderlich ist; unter Unternehmern genügt es in jedem Falle, dass der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen wird (vergleiche Palandt, BGB, 69. Auflage, § 309 Randnummer 32 mit Nachweisen).\n\nDie vorliegende Klausel kann nur so verstanden werden, dass dem Vertragspartner\n\nder Gegenbeweis nicht möglich sein soll, denn es heißt in der Klausel, dass bei einer\n\nÜberschreitung der Frist von 10 Tagen die nachstehenden Frachtkürzungen vorgenommen würden. Diese Formulierung bietet keinen Anhaltspunkt dafür,\n\ndass der Vertragspartner etwas gegen die Frachtkürzung einwenden könnte.\n\nDie Klausel erscheint aber auch noch aus einem anderen Grund unwirksam.\n\nDie Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes gemäß § 309 Nr. 5\n\nBGB ist nur dann wirksam, wenn dem Grunde nach überhaupt eine Schadens-\n\nersatzpflicht besteht (vergleiche BGH NJW 2005, 1645). Wodurch vorliegend\n\nüberhaupt ein Schaden der Beklagten entstehen könnte, wenn ihr die Fracht-\n\nunterlagen im Original nicht alsbald übersandt werden, ist nicht dargetan und\n\nersichtlich. Ein denkbarer Schaden der Beklagten wäre darin zu sehen, dass\n\nsie mangels Vorlage der Frachtunterlagen ihrerseits das vereinbarte Entgelt\n\nnicht von ihrem Auftraggeber erhalten kann. Gegen einen solchen Schaden ist die Beklagte aber ausreichend dadurch geschützt, dass sie nach der Klausel zur Zahlung an ihren Auftragnehmer – hier die Klägerin – erst verpflichtet ist, wenn dieser ihr die Transportunterlagen im Original zur Verfügung gestellt hat.\n\nGemäß § 280, 286 BGB stehen der Klägerin 39,00 € netto vorgerichtliche\n\nAnwaltskosten zu. Es handelt sich um eine Geschäftsgebühr von 1,3, die\n\nangemessen erscheint, zuzüglich Auslagenpauschale (32,50 € zuzüglich\n\n6,50 € Pauschale).\n\n9,50 € Mahnkosten stehen der Klägerin nicht zu, weil sie zur Begründung\n\nnichts vorgetragen hat. \n\nDie Zinsansprüche sind begründet gemäß §§ 288, 286 BGB.\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, \n\n711, 713 ZPO.\n\nGemäß § 511 Abs. 4 ZPO war die Berufung nicht zuzulassen, weil die in dieser\n\nVorschrift genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2011-06-07/63-c-111-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2011-06-07/63-c-111-11","retrieved":"2026-10-28 15:59:51.039393+00:00"},"card":{"id":"ag-bochum/2011-06-07/63-c-111-11","court":"AG Bochum","court_id":"ag-bochum","court_as_stated":"Amtsgericht Bochum","panel":"63. 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