{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2011:0607.44C59.11.00","court":"Amtsgericht Bochum","senate":"44. Abteilung des Amtsgerichts","decided":"2011-06-07","aktenzeichen":"44 C 59/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"In dem Rechtsstreit\n\ndes,\n\nKlägers,\n\nProzessbevollmächtigter: \n\ng e g e n\n\ndie,\n\nBeklagte,\n\nProzessbevollmächtigte: \n\n \n\nhat das Amtsgericht Bochum\n\nim schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 06.06.2011\n\nam 07.06.2011\n\ndurch den Richter am Amtsgericht \n\nfür Recht er¬kannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte im keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 1 PflVG, 115 VVG, 823 BGB. \n\nDie berechtigten Ansprüche des Klägers aufgrund des Verkehrsunfalls vom 08.02.2011 sind durch die vorprozessualen Zahlungen der Beklagten in voller Höhe erloschen.\n\nDies war der zur Wiederherstellung des unfallbedingten Schadens i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB „erforderliche“ Geldbetrag. Erforderlich in diesem Sinne ist der Betrag, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten zur Wiederherstellung des Schadens eingesetzt hätte (ständige Rspr., zuletzt BGH NJW 2010, 2941 ff.). \n\nDanach hat der Kläger vorliegend keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die in einer markengebundenen Fachwerkstatt entstehen würden. Das Gericht folgt insoweit der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.), wonach eine Reparatur in gleichwertigen, nicht markengebundenen Fachwerkstätten jedenfalls im Grundsatz zumutbar ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der Kläger nicht dargetan. Sein Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bereits knapp acht Jahre alt, so dass im Rahmen der Zumutbarkeit Gesichtspunkte wie Gewährleistung, Garantie oder Kulanz keine Rolle mehr spielten. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass das Fahrzeug vor dem Unfall stets in der markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden sei (zu diesem Erfordernis vgl. BGH NJW 2010, 2118). Mögen ausweislich des eingereichten Inspektionsplans auch regelmäßig Wartungsarbeiten durchgeführt worden sein, so handelt es sich bei den unterschiedlichen ausführenden Firmen doch keineswegs um markengebundene Fachwerkstätten. \n\nAn der Gleichwertigkeit der Reparatur in der von der Beklagten genannten Werkstatt bestehen keine vernünftigen Zweifel. Die Werkstatt ist Mitglied im ZKF, von dort als Karosserie-Fachbetrieb zertifiziert und unterliegt regelmäßigen Kontrollen von TÜV bzw. DEKRA. Dass es sich bei den dargelegten Stundenverrechnungssätzen um Sonderkonditionen zugunsten der Beklagten gehandelt hätte, hat der Kläger nicht behauptet. Die Inanspruchnahme des genannten Betriebes ist dem Kläger auch nicht aufgrund der räumlichen Entfernung unzumutbar, zumal er über einen kostenlosen Hol- und Bringservice verfügt.\n\nDer Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Verbringungskosten und UPE-Aufschläge, weil diese in der genannten Fachwerkstatt unstreitig nicht anfallen würden. \n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten. \n\nDer gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Wiederherstellung der beschädigten Sache „erforderliche“ Geldbetrag ist nach ständiger Rechtsprechung objektiv, ex post zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2007, 1450 m.w.N.). Das bedeutet für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen, dass gemäß § 632 BGB die „übliche Vergütung“ zu ersetzen ist. Dabei ist eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung grundsätzlich zulässig (vgl. BGH a.a.O.).\n\nIn Standardfällen ist der erforderliche Wiederherstellungsaufwand in Form der Sachverständigengebühren nach § 287 ZPO zu schätzen. \n\nGrundlage für die Schätzung ist dabei die Honorartabelle des Gesprächsergebnisses BVSK – HUK-Coburg / Bruderhilfe vom 01.11.2009. Diese Tabelle wird gerichtsbekannt von einer Vielzahl von Sachverständigen bei den Abrechnungen mit der Beklagten zugrunde gelegt und stellt schon deshalb eine „übliche“ Vergütung dar. Sie ist im Übrigen durch den Dachverband des Sachverständigen ausgehandelt worden, so dass davon auszugehen ist, dass sowohl dessen Interessen als auch die des Klägers hinreichend berücksichtigt worden sind. Danach betrugen die „erforderlichen“ Sachverständigenkosten bei einer Schadenssumme von 2.465,23 € höchstens 466,00 € einschließlich aller Nebenkosten.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 511 ZPO nicht vorliegen.\n\nRichter am Amtsgericht","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2011-06-07/44-c-59-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2011-06-07/44-c-59-11","retrieved":"2026-10-28 15:59:51.016013+00:00"},"card":{"id":"ag-bochum/2011-06-07/44-c-59-11","court":"AG Bochum","court_id":"ag-bochum","court_as_stated":"Amtsgericht Bochum","panel":"44. 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