{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2010:0914.63C9810.00","court":"Amtsgericht Bochum","senate":"63. Abteilung des Amtsgerichts","decided":"2010-09-14","aktenzeichen":"63 C 9810","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"hat das Amtsgericht Bochum\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 14.09.2010\n\ndurch den Richter am Amtsgericht \n\nfür Recht er¬kannt:\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte\n\n nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist aufgrund eines schriftlichen Mietvertrags vom 20.02.2001 Mieterin\n\nder beklagten Wohnungsgenossenschaft; sie bewohnt eine Wohnung im Dachgeschoß des Hauses in Bochum. Das Haus bildet zusammen mit anderen im Eigentum der Beklagten stehenden Häuser an der ...straße, der ...straße, der ...straße und der ...straße ein Rechteck, in dem sich eine größere Grünfläche mit altem Baum- und Strauchbestand befindet. Die Beklagte möchte diese Fläche umgestalten und dabei einen Großteil der Bäume und Sträucher beseitigen; einen Teil der Bäume hat sie bereits gefällt. Fällgenehmigungen der Stadt Bochum sind erteilt. Die Beklagte plant ferner an einem Teil der Häuser auch Maßnahmen wie Entwässerungsarbeiten und Abdichtungen im Sockelbereich, Wärmedämmmaßnahmen, die Anlage von Terrassen der Erdgeschoßwohnungen, das Anbringen von Balkonen und das Abreißen von äußeren Kellerzugängen. In einem ersten Bauabschnitt soll die Entwässerung einiger Häuser an der ...straße, ...straße und ...straße erneuert werden, die Häuser sollen modernisiert werden und die Außenanlagen sollen gestaltet werden. Die Beklagte informierte die Mieter hierüber im Mai 2009 schriftlich.\n\nIn der Sache 44 C 33/10 Amtsgericht Bochum beantragte die Klägerin gegen\n\nden Beklagte der Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Beklagten\n\nuntersagt werden sollte, bestimmte Bäume auf der Grünfläche zu fällen. Dieser\n\nAntrag wurde zurückgewiesen; die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen diesen\n\nBeschluss wies das Landgericht Bochum durch Beschluss vom 22.02.2010 zurück.\n\nMit der vorliegenden Klage beansprucht die Klägerin in erster Linie Unterlassung\n\nder Durchführung des von der Beklagten aufgestellten Umgestaltungsplans insoweit,\n\nals die Grünfläche zwischen den Häusern beseitigt werden soll. Hilfsweise beansprucht sie, dass die Beklagte den Umgestaltungsplan erst fortsetzen darf,\n\nwenn sie über die konkrete Ausführung der Umgestaltung von der Beklagten mindestens drei Monate vorher informiert worden ist. \n\nDie Klägerin trägt vor:\n\nEs handele sich bei den geplanten Maßnahmen der Beklagten um eine Modernisierung im Sinne vom § 554 Abs. 2 BGB, die die Beklagte in der \n\nvorgesehenen Form anzukündigen habe, was sie jedoch nicht getan habe.\n\nNach der geplanten Umgestaltung werde von der Grünfläche, bei der es sich um\n\neine Gemeinschaftseinrichtung für alle Mieter handele, nichts mehr übrig bleiben,\n\nda an den Erdgeschoßwohnungen Terrassen errichtet werden sollten und über\n\ndie Fläche ein Verbindungsweg führen solle. Hierdurch werde ihr mietvertraglich\n\ngeschütztes Mitbenutzungsrecht beeinträchtigt. Ein solches Recht bestehe infolge\n\njahrelanger tatsächlicher Nutzung. Sie wende sich nicht nur gegen das Fällen der\n\nBäume; insbesondere dieses sei aber unnötig, weil die Bäume sämtlich in einem\n\nguten Zustand seien.\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n 1. die Beklagte zu verurteilen, die Durchführung des von ihr als Modernisierungs-\n\n maßnahmenpaket aufgestellten Umgestaltungsplans insoweit\n\n zu unterlassen, als mit ihm die hinter dem Hause ...straße gelegene,\n\n im Karree zwischen den Straßen ...straße, ...straße, ...straße und\n\n ...straße angelegte und den Mietern zur gemeinsamen\n\n Nutzung überlassene, mit altem Baum- und Strauchbestand ausgestattete\n\n und über Kellerausgänge an die Häuser ...straße, ...straße\n\n , ...straße sowie ...straße unmittelbar angeschlossene Grünfläche beseitigt \n\n werden soll.\n\n 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die weitere Umsetzung des Um-\n\n gestaltungsplanes durch Beseitigung der mit altem Baum- und Strauchbestand\n\n bewachsenen, hinter dem Hause ...straße gelegenen, im Karree\n\n zwischen den Straßen ...straße, ...straße, ...straße und\n\n ...straße angelegten und den Mietern zur gemeinsamen Nutzung\n\n überlassenen und über Kellerausgänge an die Häuser ...straße,\n\n ...straße, ...straße sowie ...straße unmittelbar\n\n angeschlossenen Grünfläche, insbesondere die Beseitigung weiterer Bäume\n\n Sträucher, erst fortzusetzen, wenn ihr die konkrete Ausführung der Umge-\n\n staltung einschließlich der konkreten Benennung der im Rahmen der \n\n Umgestaltung vorzunehmenden Neubepflanzung unter Angabe der konkreten\n\n Art der Bepflanzung und des konkreten Standortes zumindest 3 Monate vorher\n\n durch die Beklagte bekannt gegeben worden ist.\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n die Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte trägt vor:\n\nEs handele sich nicht um eine Modernisierungsmaßnahme, da das Mietobjekt \n\nder Klägerin nicht betroffen sei. Ausweislich des Mietvertrags habe die Klägerin\n\nkein Nutzungsrecht an der Grünfläche; ein eventuelles Nutzungsrecht beziehe sich\n\njedenfalls nicht darauf, dass der jetzige Zustand beibehalten werden. Mehrere\n\nBäume an der ...straße seien in einem schadhaften Zustand; mehrere \n\nBirken seien störend. Es stehe in ihrem Ermessen als Eigentümerin, wie sie\n\ndie Ausgestaltung der Grünanlagen vornehme.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der\n\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die protokollierten Erklärungen\n\nBezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\nDie geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.\n\nDie von der Beklagten geplanten Maßnahmen an der Grünfläche, mit denen sie bereits begonnen hat, betreffen nicht die Mietsache der Klägerin, so dass sich für\n\ndie Frage, ob die Klägerin diese gem. § 554 Abs. 2 BGB wegen der möglichen\n\nAuswirkungen auf sie möglicherweise nicht zu dulden hat, nicht stellt. Auch war\n\ndie Beklagte nicht gem. § 554 Abs. 3 BGB dazu verpflichtet, der Klägerin spätestens\n\ndrei Monate vor dem Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen\n\nUmfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung\n\nin Textform mitzuteilen.\n\nAusweislich des Mietvertrags ist der Klägerin die Dachgeschosswohnung im \n\nHaus überlassen worden; gem. § 1 Abs. 4 des Mietvertrags hat\n\ndie Klägerin ferner ein Recht zum Mitgebrauch des Breitbandkabelanschlusses.\n\nDie Grünfläche ist im Mietvertrag nicht erwähnt. Es handelt sich bei der Grünfläche\n\nauch nicht um eine Gemeinschaftseinrichtung des Mietobjekts, die den Mietern\n\nzur Benutzung überlassen worden ist. Insoweit käme ohnehin nur ein Nutzungsrecht\n\nan einem Teil der Grünfläche, welches im Bereich des Hauses ...straße \n\ngelegen ist, in Betracht; die Annahme, dass sämtliche Mieter der angrenzenden\n\nHäuser durch stillschweigende Überlassung des Gebrauchs jeweils ein miet-\n\nvertragliches Nutzungsrecht an der gesamten großen Grünfläche erworben haben\n\nkönnten, geht in jedem Falle entschieden zu weit. Die Annahme eines miet-\n\nvertraglichen Nutzungsrechts an einem dem jeweiligen Haus zuzuordnenden Teil\n\nder Grünfläche scheitert nach Auffassung des Gerichts daran, dass den jeweiligen\n\nHäusern zugeordnete abgegrenzte oder abgrenzbare Teile der Grünfläche nicht\n\nbestehen; von daher kann auch nicht teilweise von einer Gemeinschaftseinrichtung\n\ndes Mietobjekts ausgegangen werden, sondern es handelt sich um eine – wenn-\n\ngleich an die Häuser angrenzende – gesonderte Fläche, die nicht in einem \n\nunmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweiligen Mietobjekt steht. Soweit die\n\nKlägerin vorträgt, dass Gartenpflegekosten umgelegt werden, mag dies so sein;\n\ndabei kann es sich aber um Gartenpflegekosten der Vorgärten, die ausweislich der\n\nFotos vorhanden sind, handeln. Dass die Beklagte Kosten der Pflege der großen\n\nGrünfläche zwischen den Häusern auf die Mieter umlegt, hat die Klägerin nicht\n\nbehauptet. Die streitige Grünfläche ist deshalb auch nicht teilweise Bestandteil der\n\nMietsache der Klägerin. Nach der Verkehrsanschauung, die den Inhalt und Umfang\n\ndes Mietgebrauchs mitbestimmt, wäre zwingende Voraussetzung für die Annahme\n\neines mietvertraglichen Gebrauchsrechts der Klägerin, dass Teile der Grünfläche den\n\nHäusern bzw. dem von ihr bewohnten Haus räumlich konkret zugeordnet werden könnten, was aber nicht der Fall ist.\n\nMaßnahmen an den Häusern selbst, die möglicherweise als Modernisierungs-\n\nmaßnahmen anzusehen wären, plant die Beklagte ausweislich ihrer Information\n\nvom Mai 2009 in dem ersten Bauabschnitt an dem Haus nicht.\n\nAusweislich der im Termin vorgelegten Fotos ist das von der Klägerin bewohnte\n\nHaus im Übrigen augenscheinlich außen bereits modernisiert. \n\nDie geltend gemachten Ansprüche bestehen danach nicht. In ihrer Rechtsposition als Mieterin kann die Klägerin auf die Umgestaltung der Grünfläche keinen Einfluss nehmen.\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen.\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2010-09-14/63-c-9810","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2010-09-14/63-c-9810","retrieved":"2026-10-28 15:58:52.869416+00:00"},"card":{"id":"ag-bochum/2010-09-14/63-c-9810","court":"AG Bochum","court_id":"ag-bochum","court_as_stated":"Amtsgericht Bochum","panel":"63. 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