{"status":"available","doknr":"OLD250477","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2008:1027.52II1758.08.00","court":"Amtsgericht Bochum","senate":null,"decided":"2008-10-27","aktenzeichen":"52 II 1758-08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n50 II 1758/08\n\n \n\nAmtsgericht Bochum\n\nBeschluss\n\nIn dem Beratungshilfeverfahren\n\nhat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht \n\nam 24,10.2008\n\nb e s c h l o s s e n:\n\nDie Erinnerung des Antragstellers vom 25.9.2008 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bochum vom 5.9.2008 wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.\n\nGründe:\n\nDie gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.\n\nDie Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes war mutwillig iSd § 1 I Nr. 3 BerHG. \n\nInsoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Rechtspflegers verwiesen. Dieser weist zu Recht darauf hin, dass das Beratungshil-fegesetz keine Besserstellung des nicht leistungsfähigen Bürgers, sondern eine Gleichstellung mit dem Bürger erreichen will, der selbst seinen Rechtsanwalt bezah-len kann. Dies bedeutet, dass keine Beratungshilfe für wirtschaftlich unsinnige An-waltstätigkeit gewährt werden soll und darf. Kein verständiger Bürger würde einen von ihm selbst zu bezahlenden Rechtsanwalt mit der Durchsetzung einer Forderung von – wie hier - 84 Cent beauftragen. \n\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch die Inanspruchnahme des Beratungshilfeverfahrens für den Antragsteller selbst wirtschaftlich unsinnig ist. Er begehrt die Bezahlung von 0.84 €, muss aber selbst eine Beratungshilfegebühr nach VV 2600 RVG in Höhe von 10 € an den Rechtsanwalt zahlen. Dies gilt auch im Falle einer Bewilligung der Beratungshilfe.\n\n1\n\n(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2008-10-27/52-ii-1758-08","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1},{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2008-10-27/52-ii-1758-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250477","retrieved":"2026-07-09 02:12:59.668955+00:00"}}