{"status":"available","doknr":"OLD251058","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2008:0930.40C482.04.00","court":"Amtsgericht Bochum","senate":null,"decided":"2008-09-30","aktenzeichen":"40 C 482/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Bochum\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 30.09.2008\n\ndurch den Richter am Amtsgericht \n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.376,64 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2004 zu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 1/5 und der Beklagten 4/5 auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leitet.\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten heftigst um die Berechtigung von Steuerberatungsgebühren, die der Kläger vorliegend geltend macht. Sie standen in vertraglichen Beziehungen und der Kläger macht mit der vorliegenden Klage seine von ihm behaupteten Gebührenansprüche gegenüber der Beklagten aus seiner Rechnung vom 16.03.2004 in Höhe eines Restbetrages von 416,73 Euro und aus zwei Rechnungen vom 17.06.2004 i.H.v. einmal 647,99 Euro und zum anderen i.H.v. 583,61 Euro geltend.\n\nEr behauptet, er habe seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht und auch ordnungsgemäß nach der Gebührenordnung abgerechnet. Seinen Tätigkeiten hätten auch jeweils Aufträge der Beklagten zugrunde gelegen, die der Geschäftsführer der Beklagten ihm gegenüber erteilt habe.\n\nNachdem der Kläger die Klage i.H.v. 63,25 Euro zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,\n\n die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.648,33 Euro nebst Zinsen i.H.v.\n\n 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem\n\n 26.08.2004 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n die Klage abzuweisen.\n\nSie behauptet zunächst, einen Auftrag hinsichtlich der Position 1 der Rechnung vom 17.06.2004, Rechnungs-Nr. 64367 nicht erteilt zu haben.\n\nDes weiteren trägt die Beklagte vor, die Leistungen des Klägers seien nicht ordnungsgemäß erbracht und die Abrechnung sei auch nicht entsprechend den Vorgaben der Steuerberatergebührenordnung erfolgt.\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die Erörterungen in den mündlichen Verhandlung verwiesen.\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die jeweiligen Gutachten des Sachverständigen S. vom 11.05.2006 bzw. 29.08.2007 verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.\n\nZunächst geht das Gericht nach der Anhörung der Parteien und ihrem Vorbringen im Rechtsstreit als gesichert davon aus, dass auch hinsichtlich der Position 1 der Rechnung 24367 vom 17.06.2004 ein Auftrag der Beklagten, hier mündlich durch den Geschäftsführer, erteilt worden ist.\n\nDies hat der Kläger in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2008 zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Auch der Schriftwechsel der Parteien, nämlich die Schreiben vom 29.04.2004 bzw. 05.05.2004 zeigen, dass die Parteien gerade über diese Position gesprochen hatten. Dies legt nahe und ist für das Gericht gesichert, dass dann der Kläger erst aufgrund eines tatsächlich erteilten Auftrages tätig geworden ist. Alles andere wäre sinnwidrig.\n\nDer Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seine Leistungen für die Beklagte im wesentlichen auch ordnungsgemäß erbracht und im wesentlichen auch entsprechend der Gebührenordnung abgerechnet.\n\nInsoweit hat der Sachverständige in seinen beiden Gutachten überzeugende Ausführungen gemacht und die Leistungen des Klägers im Hinblick auf ihre Mangelhaftigkeit bzw. Mangelfreiheit und im Hinblick auf die Abrechnung nach der Gebührenordnung ausgiebig untersucht und die Ergebnisse dargestellt.\n\nInsoweit kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Rechnung vom 16.03.2004 eine Minderung von 182,00 Euro brutto vorzunehmen ist und hinsichtlich der Rechnungen vom 17.06.2004 einmal eine Minderung von 63,89 Euro brutto und des weiteren eine Minderung von 0,52 Euro brutto. In seinem weiteren Gutachten stellt er dann weiter überzeugend dar, dass noch weitere Minderungen von 23,72 Euro aus der Rechnung vom 17.06.2004 zugrunde zu legen sind und des weiteren für alle drei streitbefangenen Rechnungen eine weitere Minderung von jeweils 0,52 Euro anzusetzen ist.\n\nNach diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bleibt somit ein berechtigter und hier von der Beklagten zu zahlender Betrag von 1.356,64 Euro bestehen. Insoweit stellt das Gericht mit dem Sachverständigen fest, dass in dieser Höhe der Kläger seine Leistungen völlig ordnungsgemäß erbracht hat und auch entsprechend nach der Gebührenordnung korrekt abgerechnet hat.\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO.\n\n1\n\n(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251058","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2008-09-30/40-c-482-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251058","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251058","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2008-09-30/40-c-482-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251058","retrieved":"2026-07-09 02:13:51.659277+00:00"}}