{"status":"available","doknr":"OLD254152","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2008:0611.52II5375.07.00","court":"Amtsgericht Bochum","senate":null,"decided":"2008-06-11","aktenzeichen":"52 II 5375/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Beratungshilfeverfahren\n\nhat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 11.6.2008\n\nb e s c h l o s s e n:\n\nDie Erinnerung der Beteiligten zu 1.) vom 6.3.2008 gegen die Kostenfestsetzung des Rechtspflegers als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bochum vom 11.2.2008 wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\nGründe:\n\nDie Erinnerung gem. § 56 RVG ist zulässig, jedoch unbegründet.\n\nDie Beteiligte zu 1) begehrt mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 3.1.2008 ne-ben der Geschäftsgebühr die Festsetzung einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Insoweit hat der Rechtspfleger durch den angegriffenen Beschluss vom 11.2.2008 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1) vorliegend nicht in derselben Angelegenheit iSd Nr. 1008 VV RVG tätig geworden sei.\n\nNach den vorgelegten Unterlagen zusammen mit dem ursprünglichen Beratungshil-feantrag geht es um Kindesunterhalt, den die Antragstellerin durch die Beteiligte zu 1) gegenüber dem Kindesvater für die beiden Kinder geltend macht. Nach allgemei-ner Ansicht handelt es sich hierbei um verschiedene Gegenstände. Unstreitig sind dann deren Werte nach § 22 I RVG zusammenzurechnen und Nr. 1008 VV RVG findet insoweit gerade keine Anwendung, soweit es um die Festsetzung von Wert-gebühren geht. Dies ergibt sich aus Nr. 1008 Abs. 1 VV RVG.\n\nUmstritten ist, ob dies auch für die Festsetzung von Festgebühren gilt und damit in Beratungshilfesachen, die ausschließlich Festgebühren vorsehen. \n\nIn der Literatur wird dies vertreten, weil Nr. 1008 VV RVG insoweit nicht zwischen Wert- und Festgebühren unterscheidet und Nr. 1008 Abs. 1 VV RVG keinen Gegen-schluss auf Festgebühren zulässt. In allen Fällen ist damit ein Tätigwerden des Rechtsanwaltes in derselben Angelegenheit erforderlich (so ausdrücklich Baumgärtel u.a., RVG, 9. Aufl. 06, Rdnr. 8 zu Nr. 1008 VV RVG). \n\nDemgegenüber wird auch vertreten, dass bei Festgebühren eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG auch dann zulässig sei, wenn die Gegenstände verschieden sind (so ausdrücklich Enders, RVG, Rdnr. 567).\n\nDieses Gericht schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Nach hiesiger Aus-fassung ist Nr. 1008 VV RVG allgemein gefasst und erfordert in allen Fällen „diesel-be Angelegenheit“. Abs. 1 der Nr. 1008 VV RVG kann nicht im Umkehrschluss da-hingehend verstanden werden, dass dies nur bei Wertgebühren und nicht auch bei Festgebühren gelten soll. Dann wäre es Sache des Gesetzgebers gewesen, bereits die VV an sich bereits anders zu formulieren. \n\nDie Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere wegen der o-ben beschriebenen abweichenden Auffassungen in der Literatur, zuzulassen.\n\n1\n\n(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254152","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2008-06-11/52-ii-5375-07","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254152","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254152","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2008-06-11/52-ii-5375-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254152","retrieved":"2026-07-09 02:17:42.641307+00:00"}}