{"status":"available","doknr":"OLD255225","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2008:0425.52II85.07.00","court":"Amtsgericht Bochum","senate":null,"decided":"2008-04-25","aktenzeichen":"52 II 85/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht\n\nam 25.4.2008\n\nb e s c h l o s s e n:\n\nDie Erinnerung des Antragstellers vom 29.2.2008 gegen den Beschluss der Rechts-pflegerin des Amtsgerichts Bochum vom 22.2.2008 wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.\n\nGründe:\n\nDie gemäß §§ 11, 24a RPflG, 6 Abs. 2 BerHG zulässige Erinnerung ist unbegründet.\n\nDie Erinnerung ist aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses vom 22.2.2008 zurückzuweisen. \n\nZum einen bestand die Möglichkeit einer anderweitigen Beratung iSd § 1 I Nr.2 BerHG durch die Einholung einer entsprechenden Behördenauskunft und sowie einer Beratung durch öffentliche Beratungsstellen.\n\nDas hiesige Gericht hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.06 (52 II 2518/06) und vom 19.3.07 (52 II 217/07) – beide veröffentlicht in Rechtsprechung NRWE – bereits darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer behördlichen Auskunft nur in Aus-nahmefällen, die entsprechend glaubhaft zu machen sind, keine andere Beratungs-möglichkeit iSd § 1 I Nr. 2 BerHG ist. Gleiches gilt, soweit die Möglichkeit besteht, sich durch gemeinnützige Beratungsstellen – wie im Beschluss der Rechtspflegerin benannt – beraten zu lassen. Entsprechende qualifizierte Darlegungen sind nicht erfolgt. Der pauschale Hinweis im anwaltlichen Schreiben vom 29.2.08 auf die ver-meintlich zweifelhafte Qualität von öffentlichen Beratungsstellen und deren Öff-nungszeiten innerhalb der Arbeitszeit des Antragstellers ist nicht stichhaltig.\n\nZum anderen war die sofortige Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung auch mutwillig iSd § 1 I Nr. 3 BerHG.\n\nWie die Rechtspflegerin bereits ausgeführt hat, ist es nicht Sinn des BerHG, dem Rechtssuchenden jedwede – zumutbare – Eigenarbeit zu ersparen. Auch darf es durch das BerHG nicht zu einer Besserstellung der bedürftigen Partei kommen. Be-ratungshilfe ist deshalb nur dann zu gewähren, wenn auch eine nicht-bedürftiger Rechtssuchender, der den Anwalt selbst bezahlen müsste, im konkreten Fall anwalt-liche Hilfe in Anspruch nehmen würde. Hier hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers auf Bitten des Gerichts den Inhalt der begehrten anwaltlichen Bera-tung näher dargelegt. Es ging um die Beantwortung der Frage in einem Fragebogen der Arge Essen zur Prüfung einer Unterhaltspflicht Dritter, welche Kinder und sonsti-ge Personen (außer Ehefrau) im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben. Diese Frage hätte vom Antragsteller ohne weiteres selbst beantwortet werden können. Hierzu bedurfte es keinesfalls einer sofortigen anwaltlichen Beratung.\n\n1\n\n(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2008-04-25/52-ii-85-07","cited_norms":[{"jurabk":"BeratHiG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2008-04-25/52-ii-85-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255225","retrieved":"2026-07-09 02:19:11.434492+00:00"}}