{"status":"available","doknr":"OLD257578","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2008:0219.63C491.07.00","court":"Amtsgericht Bochum","senate":null,"decided":"2008-02-19","aktenzeichen":"63 C 491/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Rechtsstreit\n\nhat das Amtsgericht Bochum\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 19.Februar 2008\n\ndurch den Richter am Amtsgericht \n\nfür R e c h t erkannt:\n\n \n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht\n\n zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nT a t b e s t a n d:\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Herrn \n\naus dem Kauf eines Pkw in Anspruch. Herr kaufte von der\n\nBeklagten durch schriftlichen Kaufvertrag vom 04.12.2005 einen gebrauchten\n\nPkw Mercedes SL 230, Baujahr 1966, zum Preis von 34.900,00 €.\n\nNach Darstellung des Klägers stellte Herr im Frühjahr 2006 fest,\n\ndass der Motor des Fahrzeugs nicht richtig lief. Herr ließ schließlich durch\n\ndie Firma an dem Fahrzeug verschiedene Arbeiten\n\nzum Preis von 2.194,09 € ausführen.\n\nMit der vorliegenden Klage beansprucht der Kläger Zahlung dieses Betrages.\n\nDer Kläger trägt vor:\n\nDer Mitarbeiter der Beklagten habe Herrn bei den Kaufverhandlungen erklärt, der Motor „schnurre wie eine Katze“.\n\nFerner habe Herr– insoweit unstreitig – erklärt, das Fahrzeug\n\nhabe im Gegensatz zu den meisten USA-Ausführungen eine lange Hinterachsübersetzung. Letzteres sei – wie unstreitig ist – nicht der Fall.\n\nDer Motor sei nicht auf allen Zylindern gelaufen und der Leerlauf und der\n\nVergaser seien falsch eingestellt gewesen. Am Motor hätten eine Vielzahl von\n\nMängeln vorgelegen. Herr habe selbst an dem Motor keine Arbeiten ausgeführt.\n\nHerr habe im März 2006 Herrn gegenüber den mangelhaften\n\nMotorlauf und die fehlende lange Hinterachsübersetzung gerügt; Herr \n\nhabe darauf erklärt, er stelle Herr ein anderes Achsdifferenzial zur Verfügung\n\nund um den Motor werde er sich kümmern. Herr habe sich danach jedoch\n\nnicht mehr gemeldet und Herr habe bei der Beklagten auch niemanden erreichen\n\nkönnen. Herr habe Herrn auch arglistig getäuscht.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.194,09 € nebst fünf Prozentpunkten\n\n Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n die Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte trägt vor:\n\nEs treffe nicht zu, dass Herr bei den Kaufverhandlungen erklärt habe,\n\nder Motor „schnurre wie eine Katze“. Tatsächlich sei der Motor auch problemlos gelaufen; dass Mängel am Motor vorgelegen hätten, werde bestritten.\n\nWahrscheinlich habe Herr selbst an dem Motor laienhafte Arbeiten\n\nausgeführt. Die Erklärung zur Hinterachsübersetzung sei nicht Grundlage für die\n\nKaufentscheidung des Herrn gewesen. Ferner werde die Richtigkeit der \n\nRechnung der Firma und die Notwendigkeit der\n\nausgeführten Arbeiten bestritten.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt \n\nder gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Herr keinen\n\nAnspruch auf Erstattung der Kosten von 2.194,09 € gemäß Rechnung der Firma\n\nvom 05.05.2006.\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Beseitigung\n\nvon Mängeln des Motor des gekauften Fahrzeugs kann sich nur aus §§ 434,\n\n437 Nr. 1, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB ergeben. Weil der Kläger nicht vorgetragen hat,\n\ndass er Minderung des Kaufpreises beansprucht, muss das Gericht davon ausgehen,\n\ndass er Schadensersatz verlangt; für einen Minderungsanspruch würde im Übrigen\n\naber nichts anderes gelten. Der Anspruch würde voraussetzen, dass der Käufer \n\nder Beklagten zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat\n\n(§§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB). Daran fehlt es jedoch. Der Zedent\n\nhat die Beklagte unstreitig nicht unter Fristsetzung dazu aufgefordert,\n\nMängel des Motors zu beseitigen, bevor er durch die Firma \n\ndie Arbeiten hat ausführen lassen.\n\nDie Fristsetzung ist gemäß §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB ausnahmsweise\n\nnicht erforderlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig\n\nverweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der\n\nbeiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs\n\nrechtfertigen. Solche Umstände vermag das Gericht nicht zu erkennen. Hierfür reicht\n\nes nicht aus, dass die Beklagte sich im Anschluss an geführte Telefonate nicht mehr\n\num die Angelegenheit gekümmert haben und für den Zedenten telefonisch nicht mehr\n\nerreichbar gewesen sein soll. An das Vorliegen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen; die Weigerung des\n\nSchuldners muss als sein letztes Wort aufzufassen sein (vergl. Palandt BGB, 66.Auflage, § 281 Rd-Nr. 14). Es wäre Sache des Zedenten gewesenen, insoweit\n\nfür klare Verhältnisse zu sorgen, was unschwer durch ein Schreiben an die Beklagte\n\nhätte geschehen können. Auf das Verhalten der Beklagten im Prozess kommt es\n\nmit Rücksicht darauf, dass eine Beseitigung der Mängel am Motor jetzt nicht mehr möglich ist, nicht an. Die Voraussetzungen des §§ 440 BGB liegen im Übrigen nicht vor.\n\nAus dem Fehlen der langen Hinterachsübersetzung hat der Kläger \n\nkeine Rechte geltend gemacht; er stützt den Anspruch ausschließlich auf die Mängel\n\nam Motor.\n\nNach alledem war die Klage abzuweisen.\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n1\n\n(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257578","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2008-02-19/63-c-491-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257578","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257578","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2008-02-19/63-c-491-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257578","retrieved":"2026-07-09 02:21:53.232695+00:00"}}