{"status":"available","doknr":"OLD371544","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2025:0116.601DS104.24.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":null,"decided":"2025-01-16","aktenzeichen":"601 Ds 104/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Jugendstrafsache\n\npp\n\nwegen Geldwäsche\n\nhat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.11.2024,an der teilgenommen haben:\n\npp\n\nfür Recht erkannt:Der Angeklagte ist der leichtfertigen Geldwäsche in 2 Fällen schuldig.\n\nEr wird für zunächst 3 Monate unter Betreuungsweisung gestellt.\n\nEin Betrag in Höhe von 10.805,69 € unterliegt der Einziehung des Wertes von Taterträgen.\n\nDer Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin H  2990,00 € zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.\n\nDas Urteil bezüglich des Adhäsionsantrages ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Angeklagte trägt die besonderen gerichtlichen Auslagen der Adhäsionsklägerin. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten abgesehen.\n\nKommt der Angeklagte der Weisung nicht nach, hat er mit der Verhängung von Jugendarrest zu rechnen (§ 11 Abs. 3 JGG)\n\n§§ 261 Abs. 1 Nr. 3, 53 Abs. 1, 73, 73 c StGB, 1, 105 JGG, 823 Abs. 2 BGB\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\n(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung treten. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 15.08.2024 enthält eine Eintragung. Am 08.11.2023 stellte das Amtsgericht Bonn ein Verfahren wegen Betruges gemäß § 47 JGG ein.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nAufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten steht folgender Sachverhalt fest:\n\n7\n\nDer Angeklagte stellte unbekannten Hinterleuten sein am 02.02.2016 bei der T L C mit der IBAN DE#################### eröffnetes Bankkonto zum Empfang und zur Weiterleitung von betrügerisch erlangten Überweisungsgutschriften zur Verfügung.\n\n8\n\nBei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte es sich dem Angeklagten geradezu aufdrängen müssen, dass es sich bei den vereinnahmten Geldern um Erlöse aus Straftaten handelt.\n\n9\n\nDie aus beiden Taten erlangten Gelder leitete der Angeklagte an die ihn massiv unter Druck setzenden Hintermänner weiter bzw. übergab diese ihnen. Insgesamt erhielt er nicht mehr als 750,00 € aus den Taten für sich.\n\n10\n\nIm Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:\n\n11\n\n1.\n\n12\n\nAuf dem Konto des Angeklagten gingen am 20.09.2023 zwei betrügerisch erlangte Überweisungen der Geschädigten H i.H.v. 2.990,- Euro und des Geschädigten Y N X i.H.v. 2.990,- Euro ein.\n\n13\n\nÜber diese Gelder verfügte der Angeklagte unmittelbar nach Zahlungseingang, am 20.09.2023, indem er einen Betrag i.H.v. 1.000,- Euro an einem Geldautomaten in Bonn Beuel abhob und durch insgesamt acht weitere Verfügungen verschiedene Rechnungen bezahlte, darunter private „Rechnungen“, unter anderem mit den Verwendungszwecken „Schulden“ an L I (300,- Euro), „Führerschein“ als Eigenübertrag (750,- Euro), „Q“ an S T GmbH (163,35 Euro) sowie über die E C NE F D GmbH zwei Rechnungen i.H.v. insgesamt 727,98 Euro (Fall1) .\n\n14\n\n2.\n\n15\n\nDes Weiteren ging auf seinem Bankkonto am 20.09.2023 eine durch einen Phishing-Link betrügerisch erlangte Überweisung des Verbands der R e.V. i.H.v. 30.000,- Euro ein. Über dieses Geld verfügte er am Folgetag, indem er zwei Beträge i.H.v. 5.000,- Euro und 7.000,- Euro auf das Konto der gesondert verfolgten X IBAN DE################, und einen Betrag i.H.v. 7.000,- Euro auf das Konto der gesondert verfolgten T überwies, wobei letztere Zahlung sich auf den Kontoumsätzen der gesondert verfolgten T nicht wiederfindet, sondern vielmehr ein Zahlungseingang i.S. einer Rückzahlung des vollen Betrages auf dem Konto des Angeklagten am selben Tag vermerkt ist.\n\n16\n\nDarüber hinaus tätigte er insgesamt 29 weitere Verfügungen über einen Gesamtbetrag i.H.v. 5.467,19 Euro an verschiedenen Stellen, unter anderem bei E, S, B und F, wobei er teilweise Bargeld abhob und teilweise Einkäufe bezahlte.\n\n17\n\nEin Betrag in Höhe von 22.184,31 € wurde durch die T L dem geschädigten Verein erstattet (Fall 2).\n\n18\n\nIII.\n\n19\n\nNach den Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 S. 1 StGB strafbar gemacht. Die Taten stehen untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 Abs. 1 StGB.\n\n20\n\nIV.\n\n21\n\nIm Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen bestimmend leiten lassen:\n\n22\n\nDer Angeklagte war zum Tatzeitpunkt Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Das Gericht hat Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht, da nach dessen Überzeugung der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG.\n\n23\n\nDer Ausspruch einer Jugendstrafe war nicht veranlasst, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG liegen nicht vor.\n\n24\n\nBei den sodann verbleibenden Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln konnte zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er die Taten vollumfänglich eingeräumt hat und von den eigentlichen Profiteuren massiv unter Druck gesetzt worden war.\n\n25\n\nGegen ihn spricht indes, dass er strafrechtlich bereits im Bereich der Vermögensdelikte in Erscheinung getreten ist.\n\n26\n\nNach alledem erscheint es dem Gericht erzieherisch geboten, den Angeklagten für zunächst drei Monate unter Betreuungsweisung zu stellen.\n\n27\n\nDie Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73, 73 c. StGB. Sie erfolgt in Höhe von 2990,00 € zugunsten des Geschädigten Y N X und in Höhe von 7815,69 € zugunsten des Verbands der Q W F e.V..\n\n28\n\nV.\n\n29\n\nDie Adhäsionsentscheidung beruht auf § 823 Abs. 2 BGB, 261 StGB.\n\n30\n\nBezüglich der beantragten Festsetzung von Zinsen war gemäß §§ 406 Abs. 1 S. 3 StPO von der Entscheidung abzusehen, da der Antrag diesbezüglich nicht bestimmt war.\n\n31\n\nVI.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.\n\n33\n\nDie Entscheidung über die Auslagen der Adhäsionsklägerin beruht auf § 472 a Abs. 1 StPO.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Adhäsionsentscheidung beruht auf § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/371544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2025-01-16/601-ds-104-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/371544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/371544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2025-01-16/601-ds-104-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/371544","retrieved":"2026-07-09 05:07:44.416105+00:00"}}