{"status":"available","doknr":"OLD376436","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2024:0224.409F115.15.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":null,"decided":"2024-02-24","aktenzeichen":"409 F 115/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Familiensache\n\npp\n\nhat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 24.02.2016 be-\n\nschlossen:\n\n1.\n\nDie am 30.06.1995 vor dem Standesamt X unter der Heiratsregisternummer ##/#### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.\n\n2.\n\nIm Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (Vers. Nr. ######) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 616,17 Euro monatlich auf das vorhandene Konto ## ######## bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den ########, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem E Lebensversicherungsverein a.G. (Vers. Nr. ######) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.154,77 Euro  nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung, bezogen auf den 31. 05. 2015, übertragen.\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ########) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,6308 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2015, übertragen.\n\nIm Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (Vers. Nr. ######) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 348,41 Euro monatlich auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2015, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem E versicherungsverein (Vers. Nr. ###### zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.878,19 Euro  nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung, bezogen auf den 31. 05. 2015, übertragen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nVersorgungsausgleich\n\n3\n\nNach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).\n\n4\n\nAnfang der Ehezeit: ##.##.####\n\n5\n\nEnde der Ehezeit: ##.##.####\n\n6\n\nAusgleichspflichtige Anrechte\n\n7\n\nIn der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:\n\n8\n\nDer Antragsteller:\n\n9\n\nGesetzliche Rentenversicherung\n\n10\n\n1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller keine Anteile in der Ehezeit erworben.\n\n11\n\nBeamtenversorgung\n\n12\n\n2. Bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.232,34 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 616,17 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 140.954,98 Euro.\n\n13\n\nPrivater Altersvorsorgevertrag\n\n14\n\n3. Bei dem E Lebensversicherungsverein a.G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 22.509,53 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 11.154,77 Euro zu bestimmen.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin:\n\n16\n\nGesetzliche Rentenversicherung\n\n17\n\n4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,2616 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,6308 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 23.762,91 Euro.\n\n18\n\nBeamtenversorgung\n\n19\n\n5. Bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 696,81 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 348,41 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 79.702,08 Euro.\n\n20\n\nPrivater Altersvorsorgevertrag\n\n21\n\n6. Bei dem E Lebensversicherungsverein a.G. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.956,38 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.878,19 Euro zu bestimmen.\n\n22\n\nÜbersicht:\n\n23\n\nAntragsteller\n\n24\n\nDie Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               0,00 Euro\n\n25\n\nAusgleichswert:               0\n\n26\n\nDas Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW, Kapitalwert:\n\n27\n\n              140.954,98 Euro\n\n28\n\nAusgleichswert (mtl.):               616,17 Euro\n\n29\n\nDer E Lebensversicherungsverein a.G.\n\n30\n\nAusgleichswert (Kapital):               11.154,77 Euro\n\n31\n\nAntragsgegnerin\n\n32\n\nDie Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               23.762,91 Euro\n\n33\n\nAusgleichswert:               3,6308 Entgeltpunkte\n\n34\n\nDas Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW, Kapitalwert:\n\n35\n\n              79.702,08 Euro\n\n36\n\nAusgleichswert (mtl.):               348,41 Euro\n\n37\n\nDer E Lebensversicherungsverein a.G.\n\n38\n\nAusgleichswert (Kapital):               4.878,19 Euro\n\n39\n\nAusgleich:\n\n40\n\nDie einzelnen Anrechte:\n\n41\n\nZu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden.\n\n42\n\nZu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 616,17 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen.\n\n43\n\nZu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem E Lebensversicherungsverein a.G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 11.154,77 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.\n\n44\n\nZu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,6308 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.\n\n45\n\nZu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 348,41 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen.\n\n46\n\nZu 6.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem E Lebensversicherungsverein a.G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4.878,19 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen.\n\n47\n\n.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/376436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2024-02-24/409-f-115-15","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/376436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/376436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2024-02-24/409-f-115-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/376436","retrieved":"2026-07-09 05:19:05.474498+00:00"}}