{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bonn/ag_bonn/j2022/112_C_33_21_Urteil_20220818","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2022:0818.112C33.21.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":"Abt.112","decided":"2022-08-18","aktenzeichen":"112 C 33/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Rechtsstreit\n\npp\n\nhat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 08.08.2022\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Klage wird als unzulässig abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden Herrn Dr. I. K. N. auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nTatbestand:\n\nMit Schriftsatz vom 31.12.2021, verfasst von dem Sohn der Klägerin, Herrn Dr. K2. N. reichte dieser Klage im Namen der Klägerin gegen die Beklagten ein. Bei der Klägerin handelt es sich um die hochbetagte Mutter des Schriftsatzverfassers.\n\nHintergrund der Klage ist die Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Herrn Dr. N. In deren Zusammenhang kam es zu einer Öffnung der Eingangstür an dem im Eigentum der Klägerin stehenden Haus B F # in C im Zuge der Verhaftung des Sohnes der Klägerin im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft.\n\nHerr Dr. N hält die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für rechtswidrig, weil er und seine Mutter Immunität  als ehemaliger Bediensteter der F Q bzw als Ehefrau und Erbin  eines ehemaligen Bediensteten der F genießen würden. Die Zwangsvollstreckung wird u.a. betrieben aus vollstreckbaren Entscheidungen des Amtsgerichts E.\n\nEntsprechend der Klageschrift beantragt die Klägerin,\n\ndie Beklagten zu verurteilen zu:\n\n    1. Unterlassung von Zwangsvollstreckungen aufgrund nachweislich wahrheits-, 24 gesetzes-und/oder                                rechtswidriger Gerichtsentscheidungen\n\n    2. Unterlassung der Verletzung einer der Immunitäten von Frau H T N\n\n    3. Schadensersatz für\n\n        a. das von OGV am AG T H per #.#.#### beschlagnahmten  1.967,37 € aus dem Eigentum der Klägerin\n\n        b. Schäden vom ##.#.#### an der Eingangstüre inkl. Rahmen, Verankerung und  Sicherheitsschlösser des                  Wohnhauses der Klägerin B F #, #####  C, geschätzt 2.500 €.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n        die Klage abzuweisen.\n\nSie rügen die fehlende Prozessvollmacht des Bevollmächtigten der Klägerin.\n\nDas Gericht hat dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Verfügung vom 24.5.2022 aufgegeben, eine Prozessvollmacht der Klägerin vorzulegen. Diese wurde nicht eingereicht.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der zu der Akte gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage war im Wege des sog. unechten Versäumnisurteils als unzulässig abzuweisen.\n\nDie allgemeinen Prozessvoraussetzungen liegen nicht vor.\n\nInsbesondere ist nicht von einer wirksamen Klageerhebung auszugehen.\n\nDie Klägerin persönlich hat die Klage nicht verfasst und unterschrieben. Ihr Sohn hat eine wirksame Vollmacht, im Namen der Klägerin Klage zu erheben und sie als Bevollmächtigten in dem Rechtsstreit zu vertreten, trotz des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 24.5.2022 nicht vorgelegt.\n\nEine wirksame Klage liegt damit nicht vor.\n\nAufgrund der Säumnis der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2022 sowie des Fehlens der allgemeinen Prozessvoraussetzungen konnte insgesamt ein klageabweisendes Urteil betreffend alle drei Beklagten ergehen.\n\nAufgrund der mangelnden Prozessvollmacht war auch der Antrag auf Terminverlegung nicht wirksam gestellt. Zudem waren die dort genannten Gründe auch nicht erheblich. Ein persönliches Erscheinen der Klägerin war nicht angeordnet.\n\nBezüglich des Klageantrags zu 3), gerichtet auf Staatshaftungsansprüche, ist  - wie bereits ebenfalls mit Verfügung vom 24.5.2022 hingewiesen- zudem auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts nicht gegeben. Gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ist für Staats- bzw. Amtshaftungsansprüche erstinstanzlich das Landgericht zuständig.\n\nDie Kostenentscheidung ergeht nach § 89 Abs. 1 S. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_bonn/j2022/112_C_33_21_Urteil_20220818.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2022-08-18/112-c-33-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_bonn/j2022/112_C_33_21_Urteil_20220818.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_bonn/j2022/112_C_33_21_Urteil_20220818.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2022-08-18/112-c-33-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_bonn/j2022/112_C_33_21_Urteil_20220818.html","retrieved":"2026-09-30 06:10:12.479762+00:00"}}