{"status":"available","doknr":"OLD341480","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2021:1005.113C278.19.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":null,"decided":"2021-10-05","aktenzeichen":"113 C 278/19","doktyp":"Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Rechtsstreit\n\npp\n\nhat das Amtsgericht Bonnam 05.10.2021 für Recht erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,00 EUR (in Worten: zweihundertzwanzig Euro) zu zahlen.\n\nDie darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen bis auf zwei Urteilsgebühren, die dem Kläger auferlegt werden.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.\n\nOhne Tatbestand (gemäß § 495a ZPO)\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nHinsichtlich der Hauptforderung von 220,00 EUR handelt es sich um ein Anerkenntnisurteil.\n\n3\n\nDie Klage auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen ist unbegründet, weil dem Kläger keine Forderung zusteht.\n\n4\n\nDer Anspruch kann sich nur aus Verzug ergeben, §§ 286 ff. BGB. Als der Kläger seine Anwälte beauftragte, befand sich die Beklagte jedoch nicht in Verzug.\n\n5\n\nDer Kläger hatte die Forderung in seinem Schreiben vom 15.03.2019 - ohne Belege vorzulegen, was nötig gewesen wäre - beziffert. Dass er dies schon früher getan, d. h. in den beiden Telefonaten mit der Beklagten nicht nur generell über Schadensersatz gesprochen hat, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben vom 15.03.2019. Dort heißt es im Gegenteil, man habe im ersten Telefongespräch darüber gesprochen, wie eine Entschädigung erfolge. Die zweite Gesprächspartnerin soll zugesagt haben, sie werde sich kümmern.\n\n6\n\nEine Eigenmahnung nach dem 15.03.2019 ist weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n7\n\nZu dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 28.9.2021 brauchte die Beklagte keine Stellung zu nehmen, weil er die Entscheidung nicht zugunsten des Klägers beeinflusst hat.\n\n8\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.\n\n9\n\nDer Streitwert wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/341480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2021-10-05/113-c-278-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/341480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/341480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2021-10-05/113-c-278-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/341480","retrieved":"2026-07-09 04:25:02.451537+00:00"}}