{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bonn/ag_bonn/j2020/410_F_33_20_Beschluss_20200211","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2020:0211.410F33.20.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":"Abt.410","decided":"2020-02-11","aktenzeichen":"410 F 33/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der einstweiligen Anordnungssache\n\npp\n\nhat das Amtsgericht Bonn am 07.02.2020\n\nbeschlossen:\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bonn vom 18.04.2019 wird dahingehend ergänzt, dass die Anträge des Antragstellers und Kindesvaters,\n\nden Umgang dahin zu regeln, dass der jeweilige Elternteil, der jeweils die Ferien mit J verbringt, von dem anderen Elternteil, bei dem sich J vor Ferienantritt befindet, den Pass von J, ihre Krankenversicherungskarte, das U-Heft und den Impfpass ausgehändigt erhält,\n\nin dem Beschluss zur Regelung des Umgangs nach § 89 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen,\n\nzurückgewiesen werden.\n\nDie Anhörungsrüge des Antragstellers und Kindesvaters wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller und Kindesvater trägt die Kosten des Rügeverfahrens\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Antragsteller und Kindesvater wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bonn vom 18.04.2019 mit folgendem als Anhörungsrüge bezeichneten Begehren:\n\n1.       Das einstweilige Anordnungsverfahren 404 F 347/18 wird gem. § 44 Abs. 5 FamFG fortgesetzt, um dieser Anhörungsrüge abzuhelfen.\n\n2.       Der jeweilige Elternteil, der jeweils die Ferien mit J verbringt, erhält von dem anderen Elternteil, bei dem sich J vor Ferienantritt befindet, den Pass von J, ihre Krankenversicherungskarte, dass U-Heft und den Impfpass ausgehändigt.\n\n3.       Der Beschluss zur Regelung des Umgangs hat nach § 89 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen.\n\n4.       Die Kosten des Verfahrens sind nicht dem Rügeführer aufzuerlegen.\n\n5.       Die Kosten der Verfahrensbeiständin sind nicht dem Rügeführer aufzuerlegen.\n\n6.       Die Vergütung der Verfahrensbeiständin ist auf 350,00 € festzusetzen.\n\nÜber die Rüge ist bislang nicht entschieden worden.\n\nII.\n\n1.\n\nDas Begehren vom 01.05.2019 war in seinen Ziff. 2 und 3 als Antrag auf Beschlussergänzung gem. § 43 FamFG auszulegen.\n\nEine Anhörungsrüge ist insoweit unzulässig, § 44 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Da das Amtsgericht in seiner Entscheidung vom 18.04.2019 die vorgenannten Anträge - insoweit gleichlautend mit Anträgen nach Ziff. 6 und 8 der Antragsschrift vom 14.01.2019 - versehentlich übergangen hat, war eine Abänderungsmöglichkeit nach § 43 FamFG gegeben.\n\nDas so verstandene Begehren ist zulässig, insbesondere in der Frist des § 43 Abs. 2 FamFG erhoben. Den Anträgen bleibt jedoch aus den nachfolgenden Gründen in der Sache der Erfolg versagt.\n\na)\n\nDer zulässige Antrag zu Ziff. 6 des Antragsschriftsatzes vom 14.01.2019 ist in der Sache unbegründet. Der Antragsteller begehrt die Übergabe der genannten Unterlagen für jeglichen Umgang. Hierauf besteht indes kein Anspruch. Soweit mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Anspruch etwa auf Herausgabe des Kinderreisepasses gem. §§ 1632 Abs. 1, 1684 BGB angenommen wird, besteht dieser nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechtes den Pass benötigt. Das Bedürfnis ist mithin anlassbezogen festzustellen, nicht aber nur allgemein; für ein anlassbezogenes Bedürfnis ist indes kein Anhaltspunkt ersichtlich. Entsprechendes gilt für die weiteren vom Antragsteller und Kindesvater begehrten Unterlagen.\n\nb)\n\nSoweit der Antragsteller und Kindesvater unter Ziff. 8 des Antragsschriftsatzes vom 14.01.2019 beantragt hat, gem. § 89 FamFG Ordnungsmittel androhen, ist der Antrag nunmehr gegenstandslos und damit unbegründet. Denn die durch den vorgenannten Beschluss geregelten Umgangszeiten liegen zum jetzigen Zeitpunkt bereits in der Vergangenheit; eine Androhung ginge daher ins Leere.\n\n2.\n\nSoweit die Kostenentscheidung mit der – insoweit zulässigen, insbesondere fristgerecht erhobenen - Verfahrensrüge angegriffen wird, ist diese unbegründet. Es verbleibt vielmehr bei der ausgesprochenen Aufhebung der Verfahrenskosten. Denn hinsichtlich der aufgezeigten Gründe fehlt es jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit einer etwaigen Gehörsverletzung. Im Einzelnen:\n\nSoweit vorgetragen wird, der Antragsteller und Kindesvater habe seine Anträge vom 14.01.2019 für die damals anhängige Hauptsache 404 F 259/19 gestellt, entspricht dies schon nicht der Rubrizierung des Schriftsatzes vom 14.01.2019 (Bl. 42 ff. d.A.), der nicht das vorstehende, sondern das Aktenzeichen des einstweiligen Anordnungsverfahrens zu 404 F 347/18 aufweist. Eine falsche Sachbehandlung ist damit nicht gegeben. Dies gilt angesichts der eindeutigen Bezeichnung auch vor dem Hintergrund der gerichtlichen Anregung einer Hauptsacheantrages.\n\nDies kann allerdings auf sich beruhen. Denn unabhängig hiervon wäre das Verfahren unter Az. 404 F 347/18 auch unter Übernahme der mit Schriftsatz vom 14.01.2019 gestellten Anträge in das Hauptsacheverfahren bei identischem Gegenstandswert mit einer ebenfalls auf Kostenaufhebung lautenden Kostenentscheidung - unter Einschluss der auf die Bestellung der Verfahrensbeiständin entfallenden Kosten - abgeschlossen worden. Für die Anwendung des § 81 Abs. 2 FamFG wäre nämlich auch in diesem Fall kein Anlass gewesen. Der hierfür erhobene Hinweis des Antragstellers und Kindesvaters auf einen Verstoß der Antragsgegnerin und Kindesmutter gegen eine getroffene Elternvereinbarung vermag eine einseitige Kostenauferlegung auf die Kindesmutter nicht zu begründen. Vielmehr ist das in § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG geforderte Verschulden gerade nicht feststellbar. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 06.11.2018 (Az. 404 F 190/18), ergänzt durch Beschluss vom 08.03.2019, verwiesen.\n\nDass das Verfahren unter 404 F 347/18 überhaupt als eigenständiges Verfahren beginnend mit dem Schriftsatz des Antragstellers und Kindesvaters vom 14.12.2018 geführt wurde, ist auf eine in der Sache gem. § 20 FamFG begründete Abtrennung des Antrags des Antragstellers und Kindesvaters zur Regelung des Weihnachtsumgangs aus dem Verfahren unter Az. 404 F 190/18 zurückzuführen, der nach dortigem Verfahrensabschluss und während der in dem dortigen Verfahren anhängigen Anhörungsrüge gestellt worden ist. Für die Anwendung der Vorschrift des § 20 FamGKG ist daher kein Raum.\n\nSchließlich war über die Vergütungshöhe der Verfahrensbeiständin im angegriffenen Beschluss nicht zu befinden gewesen. Die auf eine diesbezügliche Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge ist damit ebenfalls unbegründet.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge aus § 84 FamFG analog.\n\nFür die Entscheidung nach § 43 FamFG sind keine Gebühren oder Kosten entstanden.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_bonn/j2020/410_F_33_20_Beschluss_20200211.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2020-02-11/410-f-33-20","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1632","ref_norm":"1632","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_bonn/j2020/410_F_33_20_Beschluss_20200211.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_bonn/j2020/410_F_33_20_Beschluss_20200211.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2020-02-11/410-f-33-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_bonn/j2020/410_F_33_20_Beschluss_20200211.html","retrieved":"2026-09-30 06:51:40.563862+00:00"}}