{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bonn/ag_bonn/j2016/111_C_4_16_Urteil_20160504","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2016:0504.111C4.16.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":"111. Zivilabteilung","decided":"2016-05-04","aktenzeichen":"111 C 4/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Reiseveranstalter muss den Kunden nicht über Umstände informieren, die die Gültigkeit des eigenen Reisepasses betreffen. Erklärt sich ein Reisebüro bereit, bei der Ausfüllung eines ESTA-Formulars zur Einreise in die USA behilflich zu sein, ergibt sich hieraus ohne zusätzliche Vereinbarung nicht die Verpflichtung, die Reisepässe auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.","text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger buchte bei der Fluggesellschaft L für seine Ehefrau, seine beiden Kinder und sich für die Reisezeit 25.05.2015 bis 05.06.2015 Flüge mit Flugziel New York/USA. Der Kläger zahlte hierfür insgesamt 2.521,56 € (2x 639,89 €/2x 590,89 €/60,- € Kartengebühr). Vor Antritt der Reise wandte sich der Kläger an Frau F, einer Mitarbeiterin der Beklagten, die ein Reisebüro in Bonn betreibt. Die Beklagte sollte dem Kläger zumindest \"Rail&Fly\" Tickets für die Fahrt zum Flughafen Frankfurt am Main verschaffen sowie den Kläger beim Ausfüllen des ESTA-Antrags unterstützen. Am 18.04.2015 vermittelte die Beklagte dem Kläger die gewünschten Bahnfahrkarten zu einem Gesamtpreis von 170,- €. Darüber hinaus unterstützte ihn Frau T, eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten, am gleichen Tag in den Büroräumen der Beklagten beim Ausfüllen des ESTA-Formulars. Der Kläger wurde nicht darüber in Kenntnis gesetzt, welche Reisepässe für eine Einreise in die USA erforderlich sind. Am Tag des geplanten Abflugs wurden die Kinder des Klägers beim Check-in am Flughafen in Frankfurt am Main zurückgewiesen, weil deren Kinderreisepässe nicht die Voraussetzungen für eine Einreise in die USA erfüllten. Lediglich die Ehefrau des Klägers trat sodann die Reise in die USA an. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 10.06.2015 zur Zahlung von 4.513,23 € bis spätestens zum 24.06.2015 auf. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht.\n\nDer Kläger behauptet, die Beklagte habe alle Voraussetzungen für eine Einreise in die USA - einschließlich der Gültigkeit der Reisepässe - unentgeltlich prüfen sollen. Der Kläger ist der Ansicht, gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche zu haben. Für die nicht angetretenen Flüge könne er insgesamt 1.821,67 € verlangen. Darüber hinaus habe er Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und entgangener Urlaubsfreude. Für einen Ersatzurlaub sei mit Kosten in Höhe von 170,- € für \"Rail&Fly\" Tickets zu rechnen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.513,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2015 zu zahlen sowie\n\ndie Beklagte weiter zu verurteilen, ihn von den durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen durch Zahlung von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2016 an die Rechtsanwälte N in Köln.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, gegenüber dem Kläger nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet zu sein. Hierzu behauptet sie, es habe insbesondere nicht zu ihren Pflichten gehört, die Reisepässe der Familienmitglieder des Klägers auf eine etwaige Gültigkeit für eine Einreise in die USA zu prüfen.\n\nIm Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen vollumfänglich Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.513,23 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB.\n\nDer Kläger hat bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 14.04.2016 hat der Kläger seinen Parteivortrag dahingehend relativiert, dass er das Büro der Beklagten neben der Buchung von Bahnfahrkarten primär zwecks Ausfüllen des ESTA-Formulars aufgesucht hat. Insoweit sei vereinbart gewesen, dass er die Reisepässe seiner Familie mitbringen soll. Es war ausweislich des Parteivortrags des Klägers nicht ausdrücklich vereinbart, dass die Reisepässe seiner Familie auf eine Gültigkeit für eine Einreise in die USA geprüft werden sollen. Es mag unstreitig sein, dass die Reisepässe im Büro der Beklagten vorgelegen haben. Hieraus kann aber nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass diese von der Beklagten auf die Voraussetzungen für eine Einreise in die USA geprüft werden sollten. Denn die Reisepässe waren bereits deshalb vom Kläger mitzubringen, weil die Reisepassdaten für das Ausfüllen des ESTA-Antrags erforderlich sind.\n\nDie Beklagte hätte den Kläger auch nicht ungefragt auf die Gültigkeitserfordernisse von Reisepässen für eine Einreise in die USA hinweisen müssen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.05.2014 (X ZR 134/13) entschieden, dass ein Reiseveranstalter einen Kunden nicht über Umstände informieren muss, die die Gültigkeit des eigenen Reisepasses betreffen. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof u.a. aus:\n\nDie Gültigkeit des eigenen Reisepasses ist eine eigene rechtliche Angelegenheit des Reisenden, die keinen Bezug zu den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Reiseziels oder eines Transitlandes aufweist. Hierüber muss der Reiseveranstalter sich daher weder selbst noch den Reisenden informieren (BGH, Versäumnisurteil vom 20. Mai 2014 – X ZR 134/13 –, Rn. 15, juris).\n\nVorliegend war die Beklagte unstreitig nicht Reiseveranstalterin der geplanten USA-Reise des Klägers. Der Kläger hat die Flugtickets unstreitig unmittelbar bei L erworben. Die Beklagte hat dem Kläger lediglich \"Rail&Fly\" Tickets verkauft. Die Beklagte hat sich - wie bereits dargelegt - nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht ausdrücklich dazu verpflichtet, die Reisepässe der Familienmitglieder des Klägers auf ihre Gültigkeit zu prüfen.\n\nDarüber hinaus wäre eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens des Klägers gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass in den Reiseunterlagen von L ein Hinweis auf gültige Pässe vorhanden war. Sollte der Hinweis von L uneindeutig gewesen sein, wäre es eine Obliegenheit des Klägers gewesen, sich bei den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes über die aktuellen Einreisebedingungen in die USA zu informieren. Dort hätte er ohne großen Aufwand unter dem Punkt \"Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige\" die erforderlichen Informationen finden können. Auch die Fluggesellschaft L informiert auf ihrer Homepage zum Thema \"Reisevorbereitung\" gesondert über \"Reisen in die USA\" und hier insbesondere über die Erforderlichkeit eines elektronischen, maschinenlesbaren Reisepasses.\n\nDamit hat der Kläger im Ergebnis auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf bis zu 5.000,- EUR festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2016-05-04/111-c-4-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2016-05-04/111-c-4-16","retrieved":"2026-10-28 16:04:47.074361+00:00"},"card":{"id":"ag-bonn/2016-05-04/111-c-4-16","court":"AG Bonn","court_id":"ag-bonn","court_as_stated":"Amtsgericht Bonn","panel":"111. 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