{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bonn/ag_bonn/j2015/114_C_239_15_Urteil_20150617","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2015:0617.114C239.15.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":"114 Zivilabteilung","decided":"2015-06-17","aktenzeichen":"114 C 239/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nHinweis: Die Entscheidung wurde durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben, Az.: 2 BvR 1997/15.\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n4. Der Wert des Verfahrens wird auf 500,00 EUR festgesetzt.\n\nDie Berufung wird nicht zugelassen.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\nDie Klägerin hat für die von ihr behauptete Körperverletzung keinen tauglichen Beweis angeboten. In der Klageschrift heißt es hierzu:\n\n              Zeugnis eines im Bestreitensfall noch zu benennenden Passanten,\n\n              der den Vorfall ebenfalls beobachtete.\n\nMit Schriftsatz vom 01.06.2015 hat der Beklagte den Hergang des Vorfalls bestritten und vorgetragen, dass er die Klägerin nicht berührt habe. Mit Schriftsatz vom 09.06.2015 hat die Klägerseite hierzu Stellung genommen und kein taugliches Beweisangebot benannt. Soweit Stellungnahmen in englischer Sprache beigefügt waren, waren die gänzlich untauglich. Die Gerichtssprache ist deutsch. Im Übrigen waren die diesbezüglichen Stellungnahmen noch nicht einmal unterzeichnet.\n\nDer Schriftsatz der Beklagten vom 17.06.2015 war entscheidungsunerheblich, so dass insoweit kein rechtliches Gehör mehr zu gewähren war.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht der Fortbildung des Rechts dient, vergleiche § 511 Abs. 4 ZPO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2015-06-17/114-c-239-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2015-06-17/114-c-239-15","retrieved":"2026-10-28 16:03:13.060380+00:00"},"card":{"id":"ag-bonn/2015-06-17/114-c-239-15","court":"AG Bonn","court_id":"ag-bonn","court_as_stated":"Amtsgericht Bonn","panel":"114 Zivilabteilung","date":"2015-06-17","dockets":["114 C 239/15"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2015:0617.114C239.15.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/bonn/ag_bonn/j2015/114_C_239_15_Urteil_20150617","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2015:0617.114C239.15.00"},"cite_as":"AG Bonn, Urteil vom 17.06.2015 – 114 C 239/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2015-06-17/114-c-239-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Hinweis: Die Entscheidung wurde durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben, Az.: 2 BvR 1997/15.\n\n1. 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