{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bonn/ag_bonn/j2015/39_VI_385_14_Beschluss_20150312","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2015:0312.39VI385.14.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":"Abt. 39","decided":"2015-03-12","aktenzeichen":"39 VI 385/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Nachlasssache\n\npp\n\nbeteiligt:\n\n1.              ## Beteiligte zu 1) ,\n\n2.              ## Beteiligter zu 2),\n\n3.              ## Beteiligter zu 3) ,\n\nhat das Amtsgericht Bonn  11.03.2015\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beteiligten zu 3) auf Einziehung des Erbscheins bzw. für Kraftloserklärung des Erbscheins wird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten trägt der Beteiligte zu 3).\n\nGründe\n\nI.\n\nUnter dem 14.06.2014 verstarb der Erblasser.\n\nUnter dem 10.09.2014 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge. Danach sind die Abkömmlinge des Erblassers, die Beteiligten zu 1), 2) und 3), jeweils Erben zu 1/3 geworden.\n\nIm Rahmen der Anhörung zum Erbscheinsantrag erklärte der Beteiligte zu 3), es gebe möglicherweise eine letztwillige Verfügung des Erblassers. Dies ergebe sich aus verschiedenen Dokumenten des Erblassers, welche der Beteiligte zu 3) vorlegte. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 21 - 28 d.A. Zugleich erklärte der Beteiligte zu 3), ob ein gleichlautendes oder anders lautendes Original des Testaments von dem Erblasser hergestellt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis.\n\nErmittlungen des Nachlassgerichts insoweit blieben ohne Erfolg.\n\nMit Beschluss vom 06.11.2014 stellte die Rechtspflegerin die Tatsachen, die zur Begründung des Antrages der Beteiligten zu 1) und 2) erforderlich sind fest. Der Beschluss wurde dem Beteiligten zu 3) am 13.11.2014 zugestellt.\n\nUnter dem 18.12.2014 erteilte die Rechtspflegerin einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge.\n\nMit Schreiben vom 12.12.2014, eingegangen bei Gericht am 18.12.2014, wies der Beteiligte zu 3) darauf hin, dass weiterhin von der Existenz eines Testaments auszugehen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beteiligten zu 3) vom 12.12.2014, Bl. 41 d.A., Bezug genommen.\n\nUnter dem 08.01.2015 beantragte der Beteiligte zu 3), den Erbschein einzuziehen bzw. nach § 2361 Abs. 2 BGB für kraftlos zu erklären.\n\nDas Gericht hat hinsichtlich einer letztwilligen Verfügung des Erblassers weitere Ermittlungen vorgenommen.\n\nII.\n\nDer Antrag des Beteiligten zu 3) auf Einziehung des Erbscheins bzw. auf Kraftloserklärung des Erbscheins war zurückzuweisen.\n\nDer Erbschein vom 18.12.2014 wurde zutreffend nach der gesetzlichen Erbfolge erteilt. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist nicht von der Existenz einer letztwilligen Verfügung des Erblassers auszugehen. Weder der Amtsnachfolger des von dem Beteiligten zu 3) benannten Notars, noch der mögliche Testamentsvollstrecker haben Kenntnis von dem Vorliegen einer letztwilligen Verfügung. Auch der von dem Beteiligten zu 3) benannte Herr T konnte keine Angaben zu einem etwaigen Testament des Erblassers machen. Selbst der Beteiligte zu 3) hat keine konkrete Kenntnis einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, vielmehr vermutet er nur, dass es eine solche geben muss.\n\nMangels weiterer Anhaltspunkte versprechen auch weitere Ermittlungen keinen Erfolg.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 353 Abs. 1 FamFG. Eine Entscheidung gemäß § 81 FamFG war nicht veranlasst.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2015-03-12/39-vi-385-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2361","ref_norm":"2361","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2015-03-12/39-vi-385-14","retrieved":"2026-10-28 16:03:04.818466+00:00"},"card":{"id":"ag-bonn/2015-03-12/39-vi-385-14","court":"AG Bonn","court_id":"ag-bonn","court_as_stated":"Amtsgericht Bonn","panel":"Abt. 39","date":"2015-03-12","dockets":["39 VI 385/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2015:0312.39VI385.14.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/bonn/ag_bonn/j2015/39_VI_385_14_Beschluss_20150312","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2015:0312.39VI385.14.00"},"cite_as":"AG Bonn, Beschluss vom 12.03.2015 – 39 VI 385/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2015-03-12/39-vi-385-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"In der Nachlasssache\n\npp\n\nbeteiligt:\n\n1.              ## Beteiligte zu 1) ,\n\n2.              ## Beteiligter zu 2),\n\n3.              ## Beteiligter zu 3) ,\n\nhat das Amtsgericht Bonn  11.03.2015\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beteiligten zu 3) auf Einziehung des Erbscheins bzw. für Kraftloserklärung des Erbscheins wird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten trägt der Beteiligte zu 3).","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/2361","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2361","label":"§ 2361 BGB","mentions":1},{"id":"FamFG/81","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"81","label":"§ 81 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/353","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"353","label":"§ 353 FamFG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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