{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bonn/ag_bonn/j2014/111_C_198_13_Urteil_20141205","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2014:1205.111C198.13.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":"111. Zivilabteilung","decided":"2014-12-05","aktenzeichen":"111 C 198/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Versäumt eine KFZ-Werkstatt die Grundeinstellung der Feststellbremse eines PKW, so ist auf Grund dieses Umstandes das Vertrauen des Bestellers so erschüttert, dass eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nach§ 636 BGB unzumutbar ist.","text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.230,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nDieses Urteil ist zzgl. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um Mängelansprüche aus einem Werkvertrag.\n\nDie Beklagte betreibt eine Kraftfahrzeugwerkstatt. Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw der Marke Mercedes-Benz C 220 CDI Classic. Am 04.05.2013 verbrachte der Kläger seinen Mercedes in die Werkstatt der Beklagten, um eine Reparatur an der Fußfeststellbremse durchführen zu lassen, weil sich diese nicht einwandfrei über den Handhebel lösen ließ. Mit Rechnung vom gleichen Tag stellte die Beklagte dem Kläger für das Ersetzen des Feststellbremshebels insgesamt 302,86 € brutto in Rechnung, die der Kläger bezahlte.\n\nAm 08.05.2013 nutzte der Kläger seinen Mercedes in L. Als er situationsbedingt halten musste, betätigte er die Fußfeststellbremse und stieg aus seinem Fahrzeug aus. Sodann setzte sich der Mercedes des Klägers in Bewegung und prallte im Ergebnis seitlich gegen ein geparktes Auto. Daraufhin begab sich der Kläger zu einer Mercedes-Benz Niederlassung in L. Dort stellte man fest, dass der Mercedes keine Bremswirkung aufwies, weil die Feststellbremsen nicht eingestellt waren. Für das ordnungsgemäße Einstellen der Feststellbremsen in der Mercedes-Benz Niederlassung verauslagte der Kläger 72,47 € brutto. Sodann beauftragte der Kläger den Sachverständigen T mit der Begutachtung seines Fahrzeuges wegen der Funktionalität der Bremsen und unfallbedingten Schäden. Für die Erstellung dieses Gutachtens verauslagte der Kläger 858,54 € brutto. Mit Schreiben vom 22.07.2013 bzw. 23.07.2013 forderte der Kläger die Beklagte zum Ausgleich der Schäden an seinem Fahrzeug in Höhe von 996,28 € netto, der Gutachterkosten in Höhe von 858,54 €, der Kosten für die Einstellung der Feststellbremse in Höhe von 72,47 € sowie der Rückerstattung des Rechnungsbetrages in Höhe von 302,86 € auf. Er setzte jeweils eine Zahlungsfrist bis zum 09.08.2013. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht.\n\nDer Kläger behauptet, seitens der Mitarbeiter der Beklagten sei nach Beendigung der Reparaturarbeiten am 04.05.2013 eine erforderliche Grundeinstellung der Fußfeststellbremse und eine Überprüfung derselben auf ihre Funktion hin unterlassen worden. Durch das Wegrollen seines Mercedes am 08.05.2013 sei am vorderen Stoßfänger seines Pkw ein Schaden entstanden.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.230,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2013 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte behauptet, im Rahmen der Reparaturarbeiten am 04.05.2013 sei seitens des zuständigen Monteurs, des Zeugen Q, an der Feststellbremse bzw. an deren Einstellung nichts geändert worden. Anschließend sei eine Kontrolle der Bremsanlage auf dem Bremsenprüfstand erfolgt. Gegebenenfalls habe der Kläger vor dem Wegrollen seines Pkw die Feststellbremse nicht ganz durchgetreten oder den Wählhebel seiner Automatikschaltung auf \"D\" gestellt. Durch die Kollision mit dem anderen Pkw könne der seitens des Klägers behauptete Schaden an seinem Mercedes nicht entstanden sein. Die Beklagte ist der Ansicht, seitens des Klägers sei es erforderlich gewesen, ihr die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen.\n\nDas Gericht hat auf Grundlage des Beschlusses vom 17.04.2014 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Q. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom gleichen Tag (Bl.48ff.) Bezug genommen.\n\nAuf Grundlage des Beschlusses vom 22.05.2014 hat das Gericht weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen für das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk L1. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 12.09.2014 (Bl.71ff. d.A.) Bezug genommen.\n\nIm Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.230,15 € aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und Abs. 3 BGB.\n\nDie seitens der Beklagten am 04.05.2013 durchgeführte Reparatur am Mercedes des Klägers war mangelhaft im Sinn von § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB. Der Unternehmer schuldet dem Besteller ein für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignetes, d.h. funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk, z.B. bei einer Autoreparatur einen Pkw im verkehrstüchtigen Zustand (Palandt/Sprau, BGB, 73. Auflage 2014, § 633 Rn. 7). Zur Überzeugung des Gerichts waren die Arbeiten der Beklagten an der Fußfeststellbremse des Mercedes des Klägers nicht fachgerecht.\n\nDiese Überzeugungsbildung des Gerichts beruht auf dem Privatgutachten des Dipl.-Ing. T vom 01.07.2013, dem Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen L1 vom 12.09.2014 sowie den Bekundungen des Zeugen Q.\n\nDer Privatgutachter T hat den Pkw des Klägers am 15.05.2013 - und damit nur wenige Tage nach dem Unfall - besichtigt. Sein Auftrag bezog sich u.a. auf die Überprüfung der Funktion der Feststellbremse. Der Privatgutachter kommt zu dem Ergebnis, dass eine Grundeinstellung an der Bremsanlage im direkten Anschluss an die Instandsetzungsarbeiten der Beklagten nicht erfolgt sein kann. Diese Feststellung des Privatgutachters ist nachvollziehbar begründet. Denn er musste bei einer Überprüfung der Feststellbremse auf einem Bremsprüfstand feststellen, dass der Einsatz der Bremsfunktion erst bei einer Anzahl von 7 Zahnrasten einsetzte, obwohl der Fahrzeughersteller davon ausgeht, dass bereits bei 3 Zahnrasten im Ergebnis eine sofortige Blockade der Feststellbremse bewirkt werden sollte. Anhand der erforderlichen Nachstellungen zur Erreichung der Grundeinstellung konnte der Gutachter erkennen, in welchem Zustand der Feststellbremse das Fahrzeug von der Beklagten an den Kläger ausgeliefert worden ist. Diese Schlussfolgerung des Privatgutachters wird im Ergebnis durch das schriftliche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen L1 vom 12.09.2014 bestätigt. Der Sachverständige musste sich im Ergebnis insoweit auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken, weil die Bremsanlage bereits repariert war. Gleichwohl kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Feststellungen des Privatgutachters nach Aktenlage plausibel und widerspruchsfrei sind. Auch die Bekundungen des Zeugen Q stehen der Überzeugungsbildung des Gerichts nicht entgegen. Der Zeuge hat klargestellt, dass er lediglich eine provisorische Reparatur an der Feststellbremse durchgeführt hat. Dieser Umstand indiziert bereits, dass das Problem an der Bremsanlage nicht endgültig erledigt war. Soweit der Zeuge bekundet, den Kläger auf diesen Umstand hingewiesen zu haben, erscheint dies nicht glaubhaft zu sein. Auf der streitgegenständlichen Rechnung findet sich jedenfalls ein entsprechender Hinweis nicht. Auch die behauptete Überprüfung der Bremswerte des Pkw des Klägers ist nicht glaubhaft. Denn es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum es nur wenige Tage nach den Arbeiten der Beklagten zu einem Ausfall der Bremsanlage kommen sollte, wenn die Arbeiten fachgerecht durchgeführt worden sind. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe vor dem Unfall beim Parken seines Pkw den Wahlhebel seines Automatikgetriebes auf \"D\" stehen lassen, was sodann zum Unfall geführt habe, ist reine Spekulation und durch keinen konkreten Sachvortrag belegt.\n\nSoweit der Kläger Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB begehrt (Kosten für die Einstellung der Feststellbremse, Rückerstattung des Rechnungsbetrages), war die gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich erforderliche Fristsetzung gegenüber der Beklagten zur Nacherfüllung entbehrlich. Gemäß § 636 BGB bedarf es einer Fristsetzung u.a. dann nicht, wenn die Fristsetzung dem Besteller unzumutbar ist. Maßgebend ist nur das Interesse des Bestellers. Eine unzumutbare Nacherfüllung liegt insbesondere vor, wenn aus Sicht des Bestellers aufgrund objektiver Umstände das Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung erschüttert ist (Palandt/Sprau, a.a.O., § 636 Rn. 16). Unterlaufen einem Kfz-Fachbetrieb bei der Reparatur besonders gravierende, elementare Ausführungs- und Beratungsfehler, kann das eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich machen (OLG Koblenz, Beschluss vom 03. Mai 2010 - 5 U 290/10; zitiert nach juris). Wie bereits oben dargestellt hat die Beklagte eine Grundeinstellung der Feststellbremse des Pkw des Klägers versäumt. Dieser Umstand ist geeignet, Leib und Leben des Klägers oder sein Eigentum zu gefährden. Dass der Kläger bei diesen Umständen kein Vertrauen in eine ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung durch die Beklagte hat, erscheint evident.\n\nAn dem Pkw des Klägers ist infolge des Wegrollens ein Schaden in Höhe von 996,28 € netto entstanden. Auf Grundlage der widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen L1 in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.09.2014 steht fest, dass der Schaden am Stoßfänger des Pkw des Klägers durch einen Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug entstanden ist. Das seitens der Beklagten vorgelegte Privatgutachten des Ing.-Büro V vom 11.04.2014 steht dieser Überzeugungsbildung nicht entgegen, denn es geht von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Das Gutachten hat nach den Feststellungen des Sachverständigen, die insoweit nicht angegriffen worden sind, einen anderen Fahrzeugtyp mit einer anderen Stoßfängersituation untersucht, die mit dem Pkw-Modell des Klägers nicht vergleichbar ist. Soweit die Beklagte im Ergebnis anmerkt, dass dem Kläger bezüglich der Reparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nur ein Anspruch auf die Nettokosten zusteht, ist anzumerken, dass der Kläger lediglich den Nettobetrag einklagt. Der entsprechende Einwand der Beklagten geht damit ins Leere.\n\nDer Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Gutachterkosten in Höhe von 858,54 €. Der Schädiger hat Sachverständigenkosten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Auch bei Kfz-Unfällen darf der Geschädigte - von Bagatellschäden bis 700,- € abgesehen - einen Sachverständigen hinzuziehen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rn. 58). Die Hinzuziehung eines Sachverständigen war vorliegend im Interesse des Klägers an einer schnellen Feststellung der Schadensursache und Wiederinbetriebnahme seines Pkw nicht unverhältnismäßig.\n\nDer Rechnungsbetrag der Beklagten über 302,86 € sowie die Rechnungskosten der Mercedes-Benz Niederlassung über 72,47 € sind unstreitig.\n\nDer Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.\n\nDer Streitwert wird auf 2.230,15 EUR festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\na) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\nb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2014-12-05/111-c-198-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 636","ref_norm":"636","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2014-12-05/111-c-198-13","retrieved":"2026-10-28 16:02:48.639024+00:00"},"card":{"id":"ag-bonn/2014-12-05/111-c-198-13","court":"AG Bonn","court_id":"ag-bonn","court_as_stated":"Amtsgericht Bonn","panel":"111. 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