{"status":"available","doknr":"OLD172129","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2014:0808.24M1113.14.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":null,"decided":"2014-08-08","aktenzeichen":"24 M 1113/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der Widerspruch des Schuldners vom 08.04.2014 gegen die Eintragungsanordnung  des Obergerichtsvollziehers X vom 01.04.2014, 13 DR II 437/14, zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.\n\nDie Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen, wenn\n\n3\n\n1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;\n\n4\n\n2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin zu führen, auf deren Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder\n\n5\n\n3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung der Gläubigerin nachweist, auf deren Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist.\n\n6\n\nIm vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher wegen der o.g. Ziffer 2 die Eintragungsanordnung vorgenommen.\n\n7\n\nDie Eintragungsanordnung ist dem Schuldner am 03.04.2014 zugestellt worden.\n\n8\n\nDer Schuldner-Vertreter legte mit Schreiben vom 08.04.2014 gegen diese Eintragungsanordnung Widerspruch ein.\n\n9\n\nVon einer Anhörung der Gläubigerin wurde wegen Eindeutigkeit der Sache abgesehen.\n\n10\n\nEine Begründung des vorgenannten Antrags durch den Schuldner-Vertreter erfolgte nicht.\n\n11\n\nDer Widerspruch ist formell zulässig, insbesondere rechtzeitig im Sinne des § 882 d Abs. 1 S. 1 ZPO, jedoch in der Sache unbegründet.\n\n12\n\nDer Widerspruch war daher mit der Kostenfolge der §§ 91, 788 ZPO zurückzuweisen.\n\n13\n\nRechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:\n\n14\n\nGegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.\n\n15\n\nGegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).\n\n16\n\nDie Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bonn (Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Bonn (Wilhelmstraße 21, 53111 Bonn) als Beschwerdegericht einzulegen.\n\n17\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/172129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2014-08-08/24-m-1113-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802b","ref_norm":"802b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882d","ref_norm":"882d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802d","ref_norm":"802d","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/172129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/172129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2014-08-08/24-m-1113-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/172129","retrieved":"2026-07-09 00:47:04.045118+00:00"}}