{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2013:0214.116C325.12.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":"116. Zivilabteilung","decided":"2013-02-14","aktenzeichen":"116 C 325/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nOhne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\nDer Kläger hat unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte bezüglich der streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühr, da sämtliche Ansprüche des Klägers, soweit sie bestünden, jedenfalls verjährt sind.\n\nDie von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift durch.\n\nFür alle denkbaren Rückzahlungsansprüche des Klägers gilt dreijährige Regelverjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB.\n\nNach § 199 I Nr. 1und Nr. 2 BGB setzt der Beginn der Verjährung voraus, dass der Anspruch entstanden ist und dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.\n\nDiese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.\n\nBei unterstellter Unrechtmäßigkeit der erhobenen Bearbeitungsgebühr bestünde unmittelbar nach ihrer Erhebung - hier mit Abschluss des Kreditvertrages am 01.12.2006, jedenfalls aber spätestens mit Auszahlung der Darlehensvaluta noch im Jahre 2006 - ein entsprechender Rückzahlungsanspruch des Klägers als Darlehensnehmer. Jedenfalls mit Einstellung der Bearbeitungsgebühren in den Gesamtbetrag des Kredites gemäß Kreditvertrag vom 01.12.2006 und Auszahlung der Valuta sind die Gebühren als erhoben anzusehen, wovon der Kläger infolge der Unterzeichnung des Kreditvertrages auch entsprechende Kenntnis erlangte. Ab diesem Zeitpunkt ist der - hier unterstellte - Rückzahlungsanspruch entstanden.\n\nDas weitergehende Bestehen von Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien ist unerheblich, da eine Beendigung sämtlicher Vertragsbeziehungen nicht Fälligkeitsvoraussetzung für den Rückzahlungsanspruch bzgl. der Bearbeitungsgebühren ist, soweit diese unrechtmäßigerweise bei Vertragsabschluss erhoben wurden.\n\nAlle relevanten Tatsachen betreffend den Rückzahlungsanspruch und die Person des Schuldners, mithin der Beklagten als Vertragspartner, ergeben sich ohne Weiteres aus den von dem Kläger unterzeichneten Vertragsunterlagen.\n\nDaraus ergibt sich, dass gemäß § 199 I 1 BGB die Verjährung zum 31.12.2006 begonnen und gemäß §§ 195, 199 BGB  mit Ablauf des 31.12.2009 geendet hat. Die Klage wurde indessen erst am 27.12.2012 erhoben.\n\nZwar ist bei Vorliegen einer unübersichtlichen oder verwickelten Rechtslage und darauf beruhenden rechtlichen Zweifeln eine Hinausschiebung des Beginns der Verjährung bis zur Klärung denkbar, jedoch fehlt es hierfür im Streitfall an derartigen Umständen. Die Rechtslage ist weder verwickelt, noch unübersichtlich, mag sie auch jahrelang unbeachtet bzw. ungeklärt in Bezug auf Vorliegen von entsprechender Rechtsprechung gewesen sein.\n\nUmstände für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung sind nicht ersichtlich.\n\nDie Klage musste daher insgesamt der Abweisung unterliegen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\nStreitwert: 557,36 Euro.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2013-02-14/116-c-325-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2013-02-14/116-c-325-12","retrieved":"2026-10-28 16:01:28.221663+00:00"},"card":{"id":"ag-bonn/2013-02-14/116-c-325-12","court":"AG Bonn","court_id":"ag-bonn","court_as_stated":"Amtsgericht Bonn","panel":"116. 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