{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2012:0413.73DS36.12.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":"73","decided":"2012-04-13","aktenzeichen":"73 Ds 36/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Strafsache\n\npp\n\nwegen  Diebstahls\n\nhat das Amtsgericht Bonn\n\naufgrund der Hauptverhandlung vom 13.04.2012,\n\nan der teilgenommen haben:\n\npp\n\nfür Recht erkannt:\n\nDer Angeklagte wird wegen Diebstahls kosten- und auslagenpflichtig zu\n\neiner Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.\n\n§§ 242 Abs. 1,  243 Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\nG r ü n d e\n\nI.\n\nDer zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 28 Jahre alte Angeklagte ist in Marokko zunächst bei seiner Mutter, später als Straßenkind aufgewachsen. Später kam er über Spanien und Frankreich nach Deutschland. Hier lebt er seit vielen Jahren mit ungeklärtem ausländerrechtlichen Status.\n\nDer Angeklagte ist seit mehreren Jahren betäubungsmittelabhängig und konsumierte zuletzt Heroin und Kokain. Auch aufgrund der ausländerrechtlichen Problematik war es dem Angeklagten bislang nicht möglich, eine Entwöhnungstherapie durchzuführen, für die eine Kostenzusage erforderlich ist.\n\nNach seiner letzten Haftentlassung am 14.11.2011 hätte er allerdings in \"I G“ eine Therapiemöglichkeit gehabt. Allerdings hat er es nach der Entlassung nicht geschafft, bis zum Beginn der Therapie clean zu bleiben.\n\nEr beabsichtigt weiterhin, seine Abhängigkeitserkrankung nach Möglichkeit durch eine geeignete Therapie zu bekämpfen.\n\nDer Angeklagte ist in erheblichem Umfang strafrechtlich vorbelastet. Der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug weist seit 2001 12 Eintragungen auf. Dabei wurde der Angeklagte vor allem wegen Verstößen gegen das\n\nBetäubungsmittelgesetz und Vermögensdelikten, die im Zusammenhang mit seiner\n\nSuchterkrankung zu sehen sind, zu zahlreichen Freiheitsstrafen verurteilt, die ausnahmslos vollstreckt wurden.\n\nZuletzt wurde der Angeklagte wie folgt verurteilt:\n\n######################################################################################################################################\n\nDer Angeklagte hat im vorliegenden Verfahren vom 25.12.2011 bis zur Unterbrechung zwecks Strafhaftverbüßung am 09.02.2012 Untersuchungshaft  verbüßt.\n\nII.\n\nAm 24.12.2011 war der Angeklagte grundsätzlich im Methadon-Programm. Als er am Tattag die Methadonausgabe bei dem substituierenden Arzt aus eigenem Verschulden verpasste, geriet er unter erheblichen Suchtdruck.\n\nUm sich Barmittel zum Erwerb von Heroin zu verschaffen, schlug er gegen 12.30 Uhr auf dem Parkplatz der C in C unter Verwendung eines mitgeführten Nothammers die Scheibe  der Beifahrertür des dort geparkten  Pkw Renault #-##-### ein und entwendete daraus ein Navigationsgerät der Marke Tom Tom mit Ladekabel, ein Ladekabel für Mobiltelefon sowie eine Sonnenbrille mit Etui im Gesamtwert von circa 350 Euro.\n\nEs ist infolge des langjährigen Heroinmissbrauchs und nicht ausschließbarer Entzugserscheinungen zum Tatzeitpunkt nicht auszuschließen, dass der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB handelte.\n\nIII.\n\nDie Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben und den verlesenen Urkunden.\n\nDie Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, das sich mit dem Ermittlungsergebnis deckt und keinen Zweifeln unterliegt.\n\nDer  Angeklagte hat sich eines Diebstahls gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 schuldig  gemacht und ist wegen der Tat auch zu bestrafen, da Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe nicht erkennbar sind.\n\nIV.\n\nBei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:\n\nInnerhalb des aus § 243 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens, denen das Gericht nach Maßgabe von §§ 21, 49 StGB verschoben hat, war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen,\n\n- dass er geständig ist,\n\n- dass hinsichtlich der entwendeten Gegenstände letztlich\n\n  kein Schaden entstanden ist,\n\n- dass der Angeklagte sich nach wie vor bemüht zeigt, die zugrunde liegende\n\n  Sucht zu bekämpfen.\n\nDagegen musste zu seinen Lasten berücksichtigt werden, dass er in erheblichem Umfang einschlägig strafrechtlich vorbelastet ist, zu zahlreichen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, die ausnahmslos vollstreckt werden mussten und dass seit den letzten Verurteilungen jeweils eine kurze Rückfallgeschwindigkeit zu verzeichnen ist.\n\nUnter Berücksichtigung dieser Umstände konnte nur mit einer Freiheitsstrafe reagiert werden, die mit\n\neinem Jahr\n\ntat- und schuldangemessen ist.\n\nEine Strafaussetzung zur Bewährung kommt nicht in Betracht, da keine Anhaltspunkte für eine positive Prognose zu erkennen sind. Der Angeklagte ist nach wie vor untherapiert heroinabhängig und hat die letzte mühsam erkämpfte Gelegenheit einer Therapie nicht genutzt. Es ist ohne weiteres mit der Begehung vergleichbarer suchtbedingter Straftaten zu rechnen.\n\nDas Gericht stimmt aber für den Fall der erneuten Therapievorbereitung einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG bereits jetzt zu.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2012-04-13/73-ds-36-12","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2012-04-13/73-ds-36-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:15.856030+00:00"},"card":{"id":"ag-bonn/2012-04-13/73-ds-36-12","court":"AG Bonn","court_id":"ag-bonn","court_as_stated":"Amtsgericht Bonn","panel":"73","date":"2012-04-13","dockets":["73 Ds 36/12"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2012:0413.73DS36.12.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGBN:2012:0413.73DS36.12.00"},"cite_as":"AG Bonn, Urteil vom 13.04.2012 – 73 Ds 36/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2012-04-13/73-ds-36-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"In der Strafsache\n\npp\n\nwegen  Diebstahls\n\nhat das Amtsgericht Bonn\n\naufgrund der Hauptverhandlung vom 13.04.2012,\n\nan der teilgenommen haben:\n\npp\n\nfür Recht erkannt:\n\nDer Angeklagte wird wegen Diebstahls kosten- und auslagenpflichtig zu\n\neiner Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.\n\n§§ 242 Abs. 1,  243 Abs. 1 Nr. 1 StGB.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/243","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"243","label":"§ 243 StGB","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/35","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"35","label":"§ 35 BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/242","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"242","label":"§ 242 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/464","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"464","label":"§ 464 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/465","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"465","label":"§ 465 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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