{"status":"available","doknr":"OLD225302","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2011:0127.108C51.10.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":null,"decided":"2011-01-27","aktenzeichen":"108 C 51/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.160,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie Klägerin hat an eine Firma G## GmbH einen Versicherungsbetrag in Höhe von 1.160,50 Euro für eine auf dem Transport verlustig gegangene Kamera geleistet. Die Kamera war der Beklagten zum Versand übergeben.\n\n 3\n\nDie Aktivlegitimation der Klägerin sowie die Kamera als Paketinhalt sind zwischen den Parteien unstreitig.\n\n 4\n\nIm Streit zwischen den Parteien ist lediglich die Höhe des von der Beklagten zu ersetzenden Betrages.\n\n 5\n\nDie Klägerin trägt im Wesentlichen vor, im Hinblick auf § 429 Abs. 3 HGB habe die Beklagte den Verkaufswert zu ersetzen. Es sei Sache der Beklagten substantiiert vorzutragen, dass ein geringerer Schaden entstanden sei. Entgangener Gewinn könne im Übrigen nach § 252 BGB geltend gemacht werden.\n\n 6\n\nDie Beklagte könne sich im Hinblick auf § 435 HGB auch nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen.\n\n 7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.160,50 Euro nebst\n\n 9\n\nZinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit\n\n 10\n\ndem 01.08.2009 zu zahlen.\n\n 11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 13\n\nDie Beklagte, die sich auf eine Haftungsbeschränkung bis 500,00 Euro beruft, trägt im Übrigen vor, die Klägerin könne allenfalls den Betrag geltend machen, der zur Wiederbeschaffung einer derartigen Kamera notwendig sei. Es gehe nicht an, dass die Klägerseite bzw. die Versicherungsnehmerin der Klägerin durch den Vorfall entgangenen Gewinn doppelt geltend machen könne.\n\n 14\n\nWegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 16\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n 17\n\nSowohl die Aktivlegitimation der Klägerin wie auch der Haftungsgrund sind zwischen den Parteien unstreitig.\n\n 18\n\nIm Hinblick auf § 429 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 435 HGB ist die Klage auch der Höhe nach begründet.\n\n 19\n\nNach § 429 Abs. 3 HGB wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist. Dies ist vorliegend ein Betrag in Höhe von 1.160,50 Euro. Die Vermutung ist zwar von der Beklagten bestritten, jedoch nicht substantiiert bestritten worden. Die von der Beklagten zitierten Gerichtsentscheidungen betreffen nicht den vorliegenden Fall. Insofern bezieht sich das Gericht auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 05.09.2001, worauf das Gericht bereits mit Beschluss vom 19.08.2010 hingewiesen hat.\n\n 20\n\nInsofern war in der Hauptsache, wie geschehen, zu erkennen.\n\n 21\n\nDie Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.\n\n 22\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/225302","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2011-01-27/108-c-51-10","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 429","ref_norm":"429","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/225302","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/225302","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2011-01-27/108-c-51-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/225302","retrieved":"2026-07-09 01:45:51.355336+00:00"}}