{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bonn/ag_bonn/j2011/82_Ds_510_10_Urteil_20110125","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2011:0125.82DS510.10.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":"82","decided":"2011-01-25","aktenzeichen":"82 Ds 510/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Strafsache\n\npp\n\nwegen   besonders schwerer Fall des Diebstahls\n\nhat das Amtsgericht Bonn\n\naufgrund der Hauptverhandlung vom 25.01.2011,\n\nan der teilgenommen haben:\n\npp\n\nfür Recht erkannt:\n\nDer Angeklagte wird wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall kosten- und auslagenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt\n\n§§ 242, 243 I, 2 Nr. 2 StGB.\n\nG r ü n d e :\n\n(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)\n\nI.\n\nDer zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 27 Jahre alte Angeklagte ist in Marokko bei seiner Stiefmutter, teilweise aber auch als Straßenkind aufgewachsen.\n\nIm Jahr 2000 kam er als Asylbewerber nach Deutschland.\n\nDer Angeklagte bezieht Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz und verfügt über eine lediglich befristete Duldung.\n\nEr konsumiert seit mehreren Jahren Heroin und Kokain.\n\nAuch infolge der ausländerrechtlichen Problematik war es dem Angeklagten bislang nicht möglich, eine Entwöhnungstherapie durchzuführen. Er wurde einmal für einen Zeitraum von 4 Tagen substituiert, eine weitere Behandlung der Suchterkrankung ist nicht erfolgt.\n\nDer Angeklagte ist in erheblichem Umfang strafrechtlich vorbelastet, der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug weist seit 2001 elf Eintragungen auf.\n\nBereits die im Jahr 2001 erstmals verhängte Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten u.a. wegen versuchten schweren Raubes wurde bis März 2003 vollstreckt. Es folgten weitere Verurteilungen wegen Beschaffungsdelikten zu Jugend- und Freiheitsstrafen, die letztendlich ausnahmslos verbüßt werden mussten.\n\nSeit 2008 wurde der Angeklagte wie folgt verurteilt:\n\n######################################################################################################################################\n\nUm sich Barmittel zum Erwerb weiterer Betäubungsmittel zu beschaffen, schlug der Angeklagte am 06.11.2010 mittels eines Nothammers die Beifahrerscheibe des Fahrzeugs der Geschädigten T, Opel, #######, das in der Xstraße vor der Poliklinik abgestellt war, ein. Er entnahm dem Fahrzeug eine auf dem Beifahrersitz liegende Jacke der geschädigten Zeugin im Wert von ca. 350,00 Euro. Er nahm die Jacke an sich, und ging die Xstraße hinunter, in der Absicht, die Jacke alsbald gewinnbringend zu veräußern.\n\nInfolge des regelmäßigen massiven Betäubungsmittelkonsums auch am Tattag ist nicht auszuschließen, dass der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB handelte.\n\nIII.\n\nDie Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten.\n\nDie Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, das keinen Zweifeln unterliegt.\n\nDer Angeklagte hat sich durch den festgestellten Sachverhalt eines Diebstahls in besonders schwerem Fall nach §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht und ist wegen dieser Tat auch zu bestrafen, da Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe nicht erkennbar sind.\n\nBei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:\n\nAusgehend vom erhöhten Strafrahmen aus § 243 StGB war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen,\n\n- dass er in nicht ausschließbarem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit handelte, wodurch der zur Verfügung stehende Strafrahmen nach §§ 21, 49 zu mildern war,\n\n- dass er die Tat eingeräumt hat,\n\n- dass er infolge einer langjährigen Suchterkrankung handelte,\n\n- dass die Tatbeute sichergestellt werden konnte und zur Geschädigten zurückgelangte.\n\nDagegen musste sich zu Lasten des Angeklagten auswirken, dass er in ganz erheblichem Umfang wegen suchtbedingter Beschaffungstaten vorbestraft ist,\n\n- dass er bereits zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt wurde und diese ausnahmslos verbüßen musste und dass seit der letzten Haftentlassung eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit zu verzeichnen ist.\n\nUnter Berücksichtigung dieser und aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände konnte auch vorliegend allein mit einer Freiheitsstrafe reagiert werden, die mit\n\n9 Monaten\n\ntat- und schuldangemessen war.\n\nDie Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil für eine positive Sozialprognose im Sinne von § 56 StGB kein Raum ist.\n\nDer Angeklagte leidet an einer massiven unbehandelten Betäubungsmittelabhängigkeit und konnte auch durch zahlreiche verbüßte Freiheitsstrafen in der Vergangenheit nicht von der Begehung suchtbedingter Straftaten abgehalten werden.\n\nDas Gericht stimmt allerdings einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zu, sofern der Angeklagte seine entsprechende in der Hauptverhandlung vermittelte Motivation umsetzt und die Voraussetzungen hierfür schafft.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2011-01-25/82-ds-510-10","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 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