{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bonn/ag_bonn/j2010/96_IN_215_06beschluss20100719","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2010:0719.96IN215.06.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":"96. Insolvenzabteilung","decided":"2010-07-19","aktenzeichen":"96 IN 215/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt. \n\nDie Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Restschuldbefreiung trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig die Versagungsantragstellerin.\n\nGegenstandswert (§ 28 Abs. 3 RVG): bis 5.000 EUR.\n\nG r ü n d e\n\n \n\nI.\n\n \n\nÜber das Vermögen des Schuldners, der zuvor u.a. gewerblich Dampfduschen, Quads und Go-Karts aus China verkauft hatte, wurde auf seinen Antrag am 14.06.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt I als Insolvenzverwalter bestellt. Für die Gläubigerin T GmbH i. L., wurde unter der laufenden Nummer 17 eine Forderung in Höhe von 101.553,12 EUR zur Tabelle festgestellt. \n\n \n\nAb dem Jahre 2007 war der Schuldner wirtschaftlich tätig in Zusammenarbeit mit einem Herrn U, der eine Fa. J/J bis zum 01.05.2008 betrieb. Unter dem Ebay-account \"J1\", das Herrn W gehörte, vertrieb diese Firma Gelkamine. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erledigte der Schuldner Emailverkehr mit Kunden des Unternehmens, versandte Pakete und präsentierte das Unternehmen auf Möbelmessen, darunter im Jahre 2008 auf der Kölner Möbelmesse. Insgesamt wurden von dem Unternehmen ca. 300-600 Kamine verkauft, im Mai 2008 hätten sich noch etwa 100-150 Kamine im Lager befunden.\n\n \n\nVon November 2008 bis Februar 2009 betrieb der Schuldner ein Gewerbe, bei dem er unter der Internetseite www.w1.de Gelkamine und Ledersofas vertrieb. Darüber hinaus sollte auch ein Herr E unter der Fa. f-t für ihn Gelkamine von Ende November/Anfang Dezember bis 2009 verkaufen.\n\n \n\nIm Anschluss war der Schuldner für eine W2 GmbH wirtschaftlich tätig, wobei das Ausmaß der Aktivitäten dort zwischen den Parteien streitig ist.\n\n \n\nDie Gläubigerin behauptet, der Schuldner habe Zugriffsmöglichkeiten auf diverse massezugehörige Vermögenswerte \"verschleiert\" und erschwert und dadurch der Masse entzogen (Bl. 236). Dies betreffe insbesondere seine Aktivitäten sowie eine Verkaufstätigkeit von Gelkaminen und Ledersofas über Ebay unter dem account \"w3-x\" über den Verkaufsagenten L. Dort seien allein 5 Kamine im Mai 2008 verkauft worden, wobei der Schuldner als \"Auftraggeber\", d.h. Verkäufer aufgetreten sei. Bei den Tätigkeiten unter der Fa. J/J unter dem Ebay-account \"J1\" eines Herrn W, sei der Schuldner faktischer Geschäftsführer gewesen, so habe er (und nicht Herr U) 90 % des Gespräches im Rahmen von Verkaufsgesprächen geführt, auch habe er eine Bankkarte über die zwei Konten des Unternehmens verfügt und habe Herrn W zur Rede gestellt, als dieser 6.000 EUR davon abgehoben hatte, um Ebay-Gebühren davon zu bezahlen. \n\n \n\nIm Schlusstermin am 03.08.2009, bei dem der Schuldner nicht anwesend war, stellte die T GmbH i.L., vertreten durch ihren Liquidator H T1, unter Berufung auf Bl. 194 ff d. A. den Antrag,\n\n \n\ndem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. \n\n \n\nMit Schriftsatz vom 03.09.2010 beantragt der Schuldner, \n\n \n\nden Versagungsantrag zurück zu weisen.\n\n \n\nEr behauptet, seine Tätigkeit für die Fa. J/J habe er im Rahmen eines freundschaftlichen Verhältnisses mit Herrn U erbracht, dafür sei lediglich eine Vergütung von 300 EUR vereinbart worden, die er bisher nicht erhalten habe.\n\n \n\nSeine selbständige Tätigkeit von November 2008 bis Anfang Februar 2009 habe er ordnungsgemäß unverzüglich dem Insolvenzverwalter angezeigt. Nennenswerte Umsätze habe er nicht erzielt. \n\n \n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze und Unterlagen bezug genommen.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDem Schuldner war die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen.\n\n \n\nDer Antrag der Gläubigerin war zulässig und begründet.\n\n \n\nDer Antrag wurde im Termin in zulässiger Weise unter Bezugnahme auf die vorangegangenen schriftlichen Versagungsanträge gegenüber dem Insolvenzverwalter vom 28.05.2008 (Bl. 236ff. GA), 14.01.2009 (Bl. 198 ff.) und 02.02.2009 (Bl 194), jeweils mit Anlagen gestellt.\n\n \n\nDas Vorliegen eines Versagungsgrunds wurde auch hinreichend glaubhaft gemacht. Es kann insoweit dahinstehen, ob durch das Nichterscheinen des Schuldners zum Schlusstermin nur der dort protokollierte Vortrag der Gläubigerin als zugestanden gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder auch sämtlicher in bezug genommener schriftlicher Vortrag. Denn jedenfalls ist auch nach Ablauf der Stellungnahmefrist an den Schuldner wesentlicher Vortrag unbestritten geblieben und gilt daher als zugestanden.\n\n \n\nDer in bezug genommene Vortrag aus dem Schriftsatz vom 28.05.2008 (Bl. 236 GA), der Schuldner habe Zugriffsmöglichkeiten auf Vermögenswerte und Vermögen in nicht unerheblichem Umfang, eigentlich in die Schuldnermasse gehörend, verschleiert und erschwert und dadurch der Masse entzogen kann nur bedeuten, dass behauptet wird, der Schuldner habe die nachfolgend im einzelnen benannten Aktivitäten und daraus erzielten Vermögenswerte gegenüber dem Insolvenzverwalter verschleiert, d.h. diesem vorsätzlich nicht mitgeteilt und vertuscht, weswegen die Werte nicht zur Masse gezogen werden konnten. Nachfolgend genannt werden dann die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Schuldners im Zusammenhang mit den Ebay-accounts \"J1\" und \"w3-x\".\n\n \n\nDiesen Vortrag hat der Schuldner auch schriftsätzlich nicht bestritten. Er hat dort lediglich behauptet, dem Insolvenzverwalter unverzüglich seine selbständige Tätigkeit vom November 2008 bis Februar 2009 angezeigt zu haben, nicht dagegen vorangegangene Tätigkeiten für die Firmen J/J und über das Ebay account \"w3-x\".\n\n \n\nDie Tätigkeit im Rahmen des \"w3-x\" war anzeigepflichtig. Der entsprechende Vortrag der Gläubigerin zur Tätigkeit des Schuldners dort ist unstrittig geblieben und gilt daher als zugestanden. Der Besitz von 10 Gelkaminen und der Verkauf von fünf Kaminen im Mai 2008 über das \"w3-x\" und denVerkaufsagenten L ist anzeigepflichtig nach § 97 InsO.\n\n \n\nAuch die Tätigkeiten für die J/J waren unabhängig von ihrem genauen Umfang anzeigepflichtig gegenüber dem Insolvenzverwalter gemäß § 97 InsO. Selbst wenn die Behauptung des Schuldners zutreffen sollte, dass er für seine Tätigkeit für die J/J nur 300 EUR erhalten sollte, hätte er die Tätigkeit dem Insolvenzverwalter gegenüber anzeigen müssen, damit dieser angesichts des Umfangs der unstreitigen Tätigkeit des Beklagten (Emailverkehr, Versand und Messebesuche) die Höhe der Vergütung und die genauen wirtschaftlichen Zusammenhänge, insbesondere auch die Verfügungen der beiden Bankkonten und die Eigentumsverhältnisse an den Kaminen selbst hätte überprüfen können. \n\n \n\nEs liegen daher zwei Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 Ziff. 5 InsO vor.\n\n \n\nBeweis zum genauen Umfang der Tätigkeiten des Schuldners für beide Firmen ist von der Gläubigerin nicht angetreten worden, aber auch nicht erforderlich.\n\n \n\nZwar kann nach dem Verhältnismäßigkeitsgebot ein geringfügiger Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. \n\n \n\nEin solcher liegt hier jedoch unabhängig vom genauen Umfang der Aktivitäten nicht vor. Denn die Gläubigerin hat eine bewusste \"Verschleierung\" der tatsächlichen Situation unter Verwendung unterschiedlichster Firmennamen, Internetaccounts und unter Beteiligung verschiedenster Personen vorgetragen, die auch nicht bestritten wurde. Der Schuldner hat somit bewusst bei mehreren wirtschaftlichen Betätigungen nicht unter seinem Namen gehandelt, um die Informationsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters weiter zu reduzieren. Selbst bei einem nur in geringfügiger Höhe vereinbarten Entgelt für seine Tätigkeiten liegt daher kein nur geringfügiger Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten vor.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie § 23 Abs. 2 GKG.\n\n \n\nDieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2010-07-19/96-in-215-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2010-07-19/96-in-215-06","retrieved":"2026-10-28 15:57:38.813769+00:00"},"card":{"id":"ag-bonn/2010-07-19/96-in-215-06","court":"AG Bonn","court_id":"ag-bonn","court_as_stated":"Amtsgericht Bonn","panel":"96. 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