{"status":"available","doknr":"OLD234014","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2010:0212.103C422.09.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":null,"decided":"2010-02-12","aktenzeichen":"103 C 422/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2009 zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nDas Urteil bedarf keines Tatbestands, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.\n\n 3\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich zuständig für die Entscheidung über den erhobenen Anspruch, § 32 ZPO. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Klägers auf Seite 5 der Klageschrift, dort unter Buchstabe B., verwiesen. Der Ankunftsort des Mahnschreibens, also der Wohnort des Klägers, stellt einen Tatort dar (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 32 Rn. 18).\n\n 4\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten in dem erkannten Umfang gegen den Beklagten jedenfalls aus § 826 BGB.\n\n 5\n\nNachdem der Beklagte den Sachvortrag des Klägers insbesondere auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 23.12.2009, dort letzter Absatz, unbestritten gelassen hat, ist davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Versendung des Mahnschreibens an den Kläger bereits wusste, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht. Hat ein Rechtsanwalt aber Kenntnis von der Unbegründetheit einer Forderung und macht er diese Forderung gleichwohl geltend, stellt dies ein sittenwidriges Handeln dar, das allein dem Zweck der Bereicherung des Mandanten bzw. der eigenen Bereicherung dient und mit dem der Rechtsanwalt gleichzeitig die Entstehung eines Schadens bei dem Adressaten der Zahlungsaufforderung jedenfalls billigend in Kauf nimmt.\n\n 6\n\nDie Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Kläger im Anschluss an die Mahnung durch den Beklagten war auch erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass sich der Kläger nicht zunächst selbst an den Beklagten richtete. Der Kläger sah sich bereits einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung ausgesetzt, mit der gleichzeitig gerichtliche Schritte angedroht wurden. Schon aus Gründen der Waffengleichheit war es dem Kläger zuzugestehen, sich seinerseits anwaltlichen Beistand zu holen.\n\n \n 7\n\nDer Höhe nach ist der geltend gemachte Schaden von dem Beklagten unbestritten geblieben. Die Schadensberechnung auf Seite 4 der Klageschrift, dort unter Ziffer 3., entspricht auch den Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.\n\n 8\n\nMit der Zahlung der Hauptforderung ist der Beklagte am 03.10.2009 in Verzug geraten, nachdem er eine ihm bis zum 02.10.2009 gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos hatte verstreichen lassen, § 286 Abs. 1 BGB. Seitdem schuldet er die Zahlung von Zinsen, deren Höhe sich nach § 288 Abs. 1 BGB bestimmt.\n\n 9\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n 10\n\nStreitwert: 46,41 Euro","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/234014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2010-02-12/103-c-422-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/234014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/234014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2010-02-12/103-c-422-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/234014","retrieved":"2026-07-09 01:55:20.102597+00:00"}}