{"status":"available","doknr":"OLD244624","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2009:0115.98IN90.07.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":null,"decided":"2009-01-15","aktenzeichen":"98 IN 90/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung der Gläubigerin gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung - Weigerung des OGV G N, die Zwangsvollstreckung aufgrund des Auftrages der Gläubigerin vom 19.06.2008 weiter auszuführen - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n 2\n\nHinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 27.10.2008 Bezug genommen.\n\n 3\n\nDas Vollstreckungsgericht hat mit dem genannten Beschluss die Erinnerung zurückgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass im Falle der Ablehnung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Gerichtsvollzieher nicht das Insolvenzgericht, sondern das Vollstreckungsgericht zur Entscheidung berufen sei.\n\n 4\n\nAuf die gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts eingelegte Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht Bonn den Beschluss vom 27.10.2008 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht Bonn – Insolvenzabteilung – zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die auf der größeren Sachnähe beruhende Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes nach § 89 Abs.3 InsO auch den Fall betrifft, dass Vollstreckungsorgane die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen ablehnen.\n\n 5\n\nDie Erinnerung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n 6\n\nDer Gerichtsvollzieher hat die Durchführung des Vollstreckungsauftrages zu Recht abgelehnt.\n\n 7\n\nDie Vollstreckungsmaßnahme der Gläubigerin ist nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin andauert.\n\n 8\n\nDas Insolvenzgericht schließt sich der Auffassung des Vollstreckungsgerichtes und der ganz herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung an, dass das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO auch Neugläubiger erfasst. (vgl. hierzu die Zitate in dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts).\n\n 9\n\nDarüber hinaus haben Neugläubiger entgegen der Auffassung des Vollstreckungsgerichtes aber auch nicht die Möglichkeit, in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners zu vollstrecken (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Ausl. Rnr. 18 zu § 89). Das Vollstreckungsverbot erfasst nämlich nicht nur die Insolvenzmasse, sondern auch das sonstige Vermögen des Schuldners (§ 89 Abs.1 InsO). Es gilt somit auch für die vom Insolvenzverwalter freigegebenen Vermögensgegenstände des Schuldners ( vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnujng, 12. Aufl. Rnr.15 zu § 89). Auf die Frage, in welcher Form die Freigabe von Vermögensgegenständen durch den Verwalter zu erfolgen hat, braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.\n\n 10\n\nDie Kostendentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n 11\n\nGegenstandswert: bis 600 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2009-01-15/98-in-90-07","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2009-01-15/98-in-90-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244624","retrieved":"2026-07-09 02:08:31.520944+00:00"}}