{"status":"available","doknr":"OLD250476","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2008:1027.24M5496.08.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":null,"decided":"2008-10-27","aktenzeichen":"24 M 5496/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\ndie Erinnerung der Gläubigerin gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung\n\nhier: Weigerung des Obergerichtsvollziehers G N vom 06.08.2008 18 DR II 933/08 -, die Zwangsvollstreckung aufgrund des Auftrages der Gläubigerin vom 19.06.2008 weiter auszuführen\n\nwird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\n1\n\nG R Ü N D E :\n\n 2\n\nÜber das Vermögen der Schuldnerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts in Bonn vom 01.06.2007 - Az. 98 IN 90/07 – das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Insolvenzverfahren dauert an. \n\n 3\n\nDie Gläubigerin ist im Besitz eines Titels gegen den Schuldner, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.\n\n 4\n\nMit Auftrag vom 19.06.2008 hat sie den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt, die dieser im Hinblick auf das laufende Insolvenzverfahren mit Schreiben vom 06.08.2008 abgelehnt hat.\n\n 5\n\nHiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin vom 10.10.2008.\n\n 6\n\nTrotz der Regelung des § 89 Abs. 3 InsO ist nicht das Insolvenzgericht sondern das allgemeine Vollstreckungsgericht zur Entscheidung über die Erinnerung berufen. Denn die Regelung des § 89 Abs. 3 InsO betrifft nur Erinnerungen, die aufgrund des § 89 Abs. 1 oder 2 InsO erhoben werden. Vorliegend richtet sich die Erinnerung jedoch nicht gegen die Durchführung einer Vollstreckungsmaß-nahme, sondern gegen die Ablehnung einer Vollstreckungsmaßnahme durch den Gerichtsvollzieher.\n\n 7\n\nDie Erinnerung ist nicht begründet.\n\n 8\n\nGemäß § 89 Abs. 1 InsO sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger wieder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.\n\n 9\n\nAus der Massezuordnungsregeln der §§ 35, 38, 49 – 51 InsO folgt darüber hinaus, dass auch Neugläubiger, wie vorliegend, nicht in die Insolvenzmasse vollstrecken dürfen, zu der gemäß § 35 InsO auch der Neuerwerb gehört (vergl. Breuer in Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 89 InsO, Rn. 26; Eickmann in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage, § 89 InsO, Rn. 13; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Auflage, § 89 InsO, Rn. 11).\n\n 10\n\nEine Zwangsvollstreckung für Neugläubiger kommt daher nur in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners in Betracht, das heißt, abgesehen vom Sonderfall des § 89 Abs. 2 S. 2 InsO, in pfändbares Vermögen, dass der Insolvenzverwalter freigegeben hat.\n\n 11\n\nDie Gläubigerin hat aber nicht dargelegt, dass solches pfändbare Vermögen beim Schuldner vorhanden ist.\n\n 12\n\nInsbesondere folgt das Vorliegen eines solchen pfändbaren Vermögens nicht aus dem Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 04.10.2007.\n\n 13\n\nIn diesem Schreiben hat die Insolvenzverwalterin mitgeteilt, dass sie \"die selbständige Tätigkeit der Schuldnerin mit Insolvenzeröffnung aus der Insolvenzmasse freigegeben\" habe.\n\n 14\n\nEine Freigabe von Vermögen aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzver-walter ist zwar grundsätzlich möglich. \n\n 15\n\nDiese Freigabe muss sich jedoch auf konkrete Gegenstände beziehen (vergl. Lwowski/Tetzlaff in Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. A. 2008, § 165 InsO Rdn. 183 ff; Hüffer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. A. 2001, § 264 AktG Rdn. 48).\n\n 16\n\nNur so ist sowohl im Rahmen der Mobiliarzwangsvollstreckung als auch im Rahmen der Immobiliarzwangsvollstreckung die gebotenen Unterscheidung zwischen den Gegenständen, die der Zwangsvollstreckung unterliegen und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, möglich.\n\n 17\n\nDas Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 04.10.2007 erfüllt nicht die genannten Anforderungen an eine Freigabe. In ihm sind bestimmte Gegenstände, auf die sich die Freigabe beziehen könnte, nicht genannt.\n\n 18\n\nEntsprechend kann infolge des genannten Vollstreckungsverbot die Einzelzwangsvollstreckung der Gläubigerin gegen die Schuldnerin, über deren Vermögen des Insolvenzverfahren eröffnet ist, zur Zeit nicht fortgesetzt werden.\n\n 19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO\n\n 20\n\nWert: bis 600,00 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2008-10-27/24-m-5496-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":7},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2008-10-27/24-m-5496-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250476","retrieved":"2026-07-09 02:12:59.593370+00:00"}}