{"status":"available","doknr":"OLD251159","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2008:0925.15C42.08.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":null,"decided":"2008-09-25","aktenzeichen":"15 C 42/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDer Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über einen Pkw geltend.\n\n 3\n\nDie Beklagte veräußerte am 15.11.2007 dem Kläger einen gebrauchten Pkw Landrover Freelander zum Kaufpreis von brutto 3.900,00 Euro. Das Fahrzeug wies zum Verkaufzeitpunkt eine Laufleistung von ca. 173.000 Kilometern auf. Sollte der Zahnriemen dieses Fahrzeugtyps bei einer Laufleistung von 120.000 Kilometer gewechselt werden, musste er von der Beklagten bereits bei einer Laufleistung von 91.166 Kilometer gewechselt werden. Unstreitig hatte die Beklagte dem Kläger während der Kaufvertragsverhandlungen empfohlen, in nächster Zeit den Zahnriemen zu wechseln. (Zunächst hatte der Kläger in der Klagebegründungsschrift vorgetragen, dass die Beklagte von einem Zahnriemenschaden gewusst haben müsste, da sie ihm nach Kaufvertragsabschluß die Auswechslung des Zahnriemens empfohlen habe.)\n\n 4\n\nIm übrigen streiten die Parteien über den Inhalt des Verkaufsgesprächs bezüglich des Zahnriemens.\n\n 5\n\nAnläßlich eines der ersten Fahrvorgänge ist der Zahnriemen unmittelbar nach dem Start gerissen und hat zu einem Motorschaden geführt.\n\n 6\n\nDer Kläger trägt im wesentlichen vor, die Beklagte habe ihn bezüglich des Zahnriemens nicht hinreichend aufgeklärt. Im übrigen sei der Riss des Zahnriemens im Zeitpunkt des Verkaufes bereits angelegt gewesen.\n\n 7\n\nDer Kläger trägt weiter vor, zur Beseitigung des Schadens Kosten in Höhe von 946,85 Euro aufgewandt zu haben und beantragt,\n\n 8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 946,85 Euro nebst Zinsen\n\n 9\n\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247\n\n 10\n\nBGB seit dem 06.12.2007 zu zahlen.\n\n 11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 13\n\nDie Beklagte trägt im wesentlichen vor, man habe bezüglich des Zahnriemens einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Zudem handele es sich beim Zahnriemen um ein Verschleißteil, so dass ein Sachmangel nicht vorliege.\n\n 14\n\nWegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n 17\n\nDem Kläger konnte gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch nach § 437 BGB zuerkannt werden, da nach Ansicht des Gerichtes kein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB vorliegt. Bei dem Zahnriemen handelt es sich um ein Verschleißteil. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Parteien diesbezüglich einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben. Denn mangels einer ausdrücklich Gewährleistungsverpflichtung seitens der Beklagten haftet diese nicht wegen eines Sachmangels. Nach Ansicht des Gerichtes ist auch nicht § 476 BGB anwendbar, da der Begriff Verschleißteil bereits beinhaltet, dass bestimmte Teile an dem Fahrzeug bei längerem Gebrauch einem Verschleiß unterliegen und damit natürlichermaßen die Ursache für den Defekt am Verschleißteil bereits vor Gefahrübergang beginnt. Vorliegend ist sogar nunmehr unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger während der Vertragsverhandlungen die Auswechslung des Zahnriemens empfohlen hat. Insofern liegt auch nicht eine etwaige arglistige Täuschung seitens der Beklagten vor, hat sie doch das Problem Zahnriemen \"angesprochen\", was heißt, dass sie nichts verschweigen wollte. Zudem ist nichts dafür vorgetragen worden, dass die Beklagte irgendwelche Kenntnis gehabt hat, dass auch der ausgewechselte Zahnriemen nicht die für ihn vorgesehene Lebensdauer erreichen würde.\n\n 18\n\nDie Klage war deshalb abzuweisen.\n\n 19\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2008-09-25/15-c-42-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2008-09-25/15-c-42-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251159","retrieved":"2026-07-09 02:14:00.430882+00:00"}}