{"status":"available","doknr":"OLD251205","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2008:0924.11C550.07.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":null,"decided":"2008-09-24","aktenzeichen":"11 C 550/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 599,00 EUR nebst 5 \n\nProzentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 1.9.2007 zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nDie Beklagtenvertreterin wies auf die Nutzungsentschädigung hin, die nach ihrer Auffassung abzuziehen ist.\n\n 2\n\nDer Klägervertreter erklärte hierzu:\n\n 3\n\nDer Kläger hatte Aufwendungen für den Rück- und Hintransport des Laptop in Höhe von 25,00 EUR, die ich gegen diesen Anspruch geltend mache.\n\n 4\n\n- Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO –\n\n 5\n\n ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE\n\n 6\n\nDie Klage ist begründet. Dem Kläger steht der Anspruch gegen die Beklagte zu, weil das Laptop unstreitig mangelhaft war.\n\n 7\n\nIm vorliegenden Fall trägt die Beklagte nach § 476 BGB die Beweislast dafür, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war, denn die gesetzliche Vermutung dieser Vorschrift greift ein. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Typisch ist zwar eine mechanische Einwirkung dafür, dass ein Displaybruch entsteht. Das Gerät zeigt im vorliegenden Fall jedoch keine Gebrauchsspuren, wie der Sachverständige ausgeführt hat, die den Schluss darauf zulassen, dass es eine Gewalteinwirkung beim Kläger gab. Weiterhin ist es möglich, dass der Mangel bereits im Herstellungsprozess oder beim Transport in das Geschäft der Klägerin entstanden ist.\n\n 8\n\nVon der Klageforderung sind keine Abzüge zu machen. Der Kläger konnte das Laptop nur gut 14 Tage lang benutzen, bevor der Mangel auftrat. Hinzu kommen seine Aufwendungen dafür, es zurückzubringen, die die Beklagte zu tragen hat, § 439 Abs. 2 BGB.\n\n 9\n\nDer Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286 ff. BGB, die prozessualen Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.\n\n 10\n\nb. u. v.:\n\n 11\n\nStreitwert: 599,00 EUR.\n\n 12\n\nDie Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 ZPO nicht vorliegen.\n\n 13\n\nDie Parteien erklärten sich mit der Löschung des Tonträgers nach Übertragung des Protokolls einverstanden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251205","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2008-09-24/11-c-550-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251205","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251205","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2008-09-24/11-c-550-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251205","retrieved":"2026-07-09 02:14:04.205508+00:00"}}