{"status":"available","doknr":"OLD253050","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2008:0731.4C129.08.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":null,"decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"4 C 129/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, \n\ndie an dem Schlafzimmerfenster und dort an der Fensterbank der Wohnung der Beklagten im Gebäude F-T-B ##, ##### C, montierte Parabolantenne zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen durch Verschluss von Bohrlöchern und ggf. Beianstrich der Fassade.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % \n\ndes zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Parteien streiten um die Entfernung einer Parabolantenne. \n\n 3\n\nDie Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnanlage F – T – T1 #-## in der H – T2 – T1 # – ##, ##### C. Die Beklagte ist seit dem 31.3. 2002 Mieterin in der Wohnanlage. An der Fensterbank ihrer Wohnung hat sie eine Parabolantenne angebracht, um Fernsehprogramme in ihrer Heimatsprache zu empfangen. Die Beklagte ist armenische Staatsangehörige.\n\n 4\n\nDie Wohnanlage verfügt über einen Breitbandkabelanschluss. Es besteht die Möglichkeit an den Aufbauten auf dem Flachdach des Wohngebäudes eine Parabolantenne zu installieren, ohne dass diese das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage beeinträchtigt. Die notwendige Verkabelung ist durch vorhandene Kabelschächte gewährleistet. \n\n 5\n\nBereits am 17.6.1998 fassten die Eigentümer folgenden Beschluss:\n\n 6\n\nDer Mieter/Eigentümer verpflichtet sich, nach Festlegung des Standortes für die Parabolantenne bei der zuständigen Baubehörde entweder eine baurechtliche Genehmigung zu erwirken und diese dem Verwalter vorzulegen oder eine Bescheinigung beizubringen, dass die Installation der Antennenanlage einer Baugenehmigung nicht bedarf. Die Verlegung eines Kabels an der Hausfront oder mittel Kabelkanal o.ä. im Hausflur/Gemeinschaftseigentum ist nicht gestattet. Mit der Anbringung der Parabolantenne darf kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden sein. Die Anlage hat den VDE-Bestimmungen für Außenantennen zu entsprechen und darf nicht zu einer Verunstaltung des Grundstücks führen. \n\n \n\nDer Mieter/Eigentümer/Bewohner verpflichtet sich ferner, die/den Wohnungseigentümer/Verwalter von der Haftung für alle durch die Installation und der Unterhaltung an dem zugewiesenen Standort möglicherweise entstehenden Schäden freizustellen einschließlich etwaiger Beschädigungen Dritter, die ursächlich auf die Parabolantenne zurückgeführt werden können. Der Mieter/Eigentümer/Bewohner verpflichtet sich, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, der die vorbezeichneten Risiken voll abdeckt, und dem Verwalter einen entsprechenden Nachweis für den Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages zu liefern.\n\n \n\nDer Mieter/Eigentümer/Bewohner verpflichtet sich schließlich für den Fall, dass die Parabolantenne während des laufenden Mietverhältnisses, die Antennenanlage wieder zu entfernen und sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten zu übernehmen sowie den ursprünglichen Zustand der Mietsache wieder herzustellen.\n\n \n\nDer Mieter/Eigentümer/Bewohner verpflichtet sich ferner, den/die Eigentümer/Verwalter zur Abdeckung des voraussichtlichen Aufwandes/Kosten für die voraussichtliche Widerentfernung der Anlage insoweit, dem Verwalter eine Sicherheit in Höhe von DM 2.000,00 zur Verfügung zu stellen, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen in § 550 b BGB zu behandeln ist.\n\n 7\n\nMit Beschluss vom 31.5.2007 wurde die Verwalterin ermächtigt, den jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung der Entfernung der streitgegenständlichen Parabolantenne zu beauftragen. Mit Schreiben vom 20.11.2007, 10.12.2007 und 17.12.2007 unter Fristsetzung bis zum 20.12.2007 wurde die Beklagte zunächst durch die amtierende WEG – Verwalterin zur Entfernung der Parabolantenne aufgefordert. Mit Schreiben vom 24.1.2008 unter Nachfristsetzung bis zum 29.2.2008 wurde die Beklagte letztmalig durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Entfernung aufgefordert.\n\n 8\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin der Beklagten angeboten, die Parabolantenne an der dafür vorgesehenen Stelle auf dem Flachdach unter Beachtung der im Beschluss vom 17.6.1998 Auflagen anbringen zu lassen. \n\n 9\n\nDie Klägerin ist der Ansicht der Beschluss sei auch für die Mieterin verbindlich. \n\n 10\n\nSie behauptet, die Beklagte könne im übrigen durch geringe Mehraufwendungen die von der Beklagten beanspruchten Fernsehsender über den Kabelanschluss der Wohnanlage empfangen.\n\n \n 11\n\nDie Klägerin beantragt , \n\n 12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die an dem Schlafzimmerfenster und dort an der Fensterbank der Wohnung der \n\n 13\n\nBeklagten im Gebäude F-T-B ##, ##### C, montierte \n\n 14\n\nParabolantenne zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen\n\n 15\n\ndurch Verschluss von Bohrlöchern und ggf. Beianstrich der Fassade.\n\n 16\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n 17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n 18\n\nDie Beklagte behauptet, sie habe eine Zusage des Verwalters Herrn E erhalten, die Parabolantenne an der Fensterbank anbringen zu dürfen. Der Beschluss entfalte ihr gegenüber keine Wirkung, die dort aufgeführte Kaution sei zu hoch.\n\n 19\n\nEntscheidungsgründe\n\n 20\n\nDie Klage ist begründet. \n\n 21\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wie erkannt aus § 1004 BGB zu. \n\n 22\n\nDie von der Beklagten an ihrer Fensterbank befestigte Parabolantenne beeinträchtigt das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage. Die Parabolantenne ist als einzige an der Fassade des Wohngebäudes angebrachte Antenne deutlich sichtbar, wie sich aus der zu den Akten gereichten Kopie eines Lichtbildes ( Bl. 6 d. A, ) ergibt. \n\n 23\n\nDie Klägerin ist auch nicht verpflichtet, die Parabolantenne an dieser Stelle zu dulden. \n\n 24\n\nZwar steht der Beklagen als armenischer Staatsangehörigen ein gemäß Art. 5 Abs. 1 S, 1 GG geschütztes Informationsinteresse zu, sich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten, welches den Empfang von Programmen ihrer Heimatsender umfasst . \n\n 25\n\nEs kann offen bleiben, ob die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, diese Sender über Kabelanschlussanbieter empfangen kann. Denn die Klägerin hat der Beklagten entsprechend dem von der Eigentümerversammlung am 17.6.1998 gefassten Beschluss angeboten, die Parabolantenne an einer von der Klägerin festgelegten Stelle auf dem Dach anzubringen. Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage treten bei Nutzung dieser verdeckt liegenden Anbringungsmöglichkeit nicht ein. Die Klägerin hat damit ihr Recht ausgeübt, für die Anbringung von Parabolantennen eine möglichst wenig störende Stelle vorzugeben ( BGH WvM 2004 , 165 , 167 ) Dieses Recht gilt auch gegenüber Mietern, da Art. 14 GG berührt ist . \n\n 26\n\nDer Einwand der Beklagten, die für diesen Fall zu leistende Kaution sei zu hoch, ergibt keine Duldungspflicht der Klägerin. Dabei kann offen bleiben , ob die Beklagte als Mieterin - woran wegen fehlender vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien Zweifel bestehen - oder die Vermieterin und Wohnungseigentümerin zur Zahlung der Kaution verpflichtet sein wird. Jedenfalls besteht für die Wohnungseigentümerin wegen der Nichtanfechtung des Beschlusses vom 17.6.1998 Bindungswirkung und beinhaltet die Nichtanfechtung des Beschlusses zugleich den Verzicht der Wohnungseigentümerin auf einen etwaigen im Interesse ausländischer Mieter gegebenen Anspruch auf Duldung der Parabolantenne an anderer als der im Beschluss genannten Stelle und ohne die im Beschluss aufgenommene Kaution Interesse . (OLG Köln Beschluss vom 5.11.2004 16 Wx 207/04). Die in dem Beschluss vom 17.6.1008 gefassten Bedingungen entsprechen auch dem, was der Eigentümer zur Absicherung seiner Interessen geltend machen darf und sind nicht unverhältnismäßig. \n\n 27\n\nSoweit die Beklagte behauptet, der zuständige Verwalter der Wohnanlage habe ihr eine Genehmigung zur Installation der Parabolantenne erteilt, hat die Beklagte mit ihrem Antrag auf Parteivernehmung keinen zu erhebenden Beweis angeboten. Denn die Klägerin hat der Parteivernehmung der Beklagten widersprochen (§ 447 ZPO). Eine Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO) hatte nicht zu erfolgen. Denn sie ist nur geboten, wenn die bestrittene Behauptung schon wahrscheinlich ist und die Parteivernehmung nur noch letzte Zweifel zerstreuen soll. Sie ist unzulässig, wenn - wie hier - Behauptung gegen Behauptung steht und die eine nicht wahrscheinlicher ist als die andere. \n\n 28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11 , 713 ZPO.\n\n 29\n\nStreitwert : 600 ,- €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2008-07-31/4-c-129-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 447","ref_norm":"447","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2008-07-31/4-c-129-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253050","retrieved":"2026-07-09 02:16:12.720957+00:00"}}