{"status":"available","doknr":"OLD271385","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2006:0629.4C478.05.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":null,"decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"4 C 478/05","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).\n\nIm übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTATBESTAND:\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Fachbetrieb für Parkett– und Fußbodenbau.\n\n3\n\nAm 12.02.2005 suchten die Beklagten das Ladenlokal der Klägerin auf und entschieden sich für das dort ausgestellte Parkett  Black Cherry geölt für die WohnungL-Straße ##, C1.\n\n4\n\nNach Ausmessung der zu belegenden Fläche am 15.02.05 erstellte die Klägerin unter dem 15.02.05 ein Angebot, welches sie an beide Beklagten adressierte.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 17.02.05 nahm der Beklagte zu 1) das Angebot an. In dem Schreiben verwies der Beklagte zu 1) auf seinen Sohn als Ansprechpartner und nannte als  Rechnungsadressatin die Beklagte zu 2) mit Anschrift L-Str. ## C1. Gesandt werden sollten die Rechnungen an die Schweizer Anschrift des Beklagten zu 1) bzw. an die Schweizer Fax–Nr.\n\n6\n\nAuf den vereinbarten Festpreis zahlte der Beklagte zu 1) 7.500,00 €.\n\n7\n\nMit der Klage macht die Klägerin den Restbetrag von 3.114,25 € geltend.\n\n8\n\nDie Klägerin behauptet, beide Beklagte hätten den Auftrag erteilt. Beide hätten sich für den streitbefangenen Parkettboden entschieden. Sie hätten mitgeteilt, dass sie beide nach C1 ziehen würden.\n\n9\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, jedenfalls sei die Beklagte nach § 1357 BGB mitverpflichtet, bzw. aus Duldungs– oder Anscheinsvollmacht.\n\n10\n\nDie Beklagten hätten die Wohnung bezogen, was einer Abnahme gleichkomme. Im übrigen seien die Arbeiten mängelfrei, so dass eine unberechtigte Abnahmeverweigerung vorliege, welche zur Zahlungsklage berechtige.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.114,25 € nebst 11 % Zinsen seit dem 20. April 2005 sowie Kosten in Höhe von 161,05 € nebst 11 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n13\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Beklagten sind der Ansicht, eine Haftung der Beklagten zu 2) scheide aus, weil diese nicht Vertragspartnerin gewordne sei. Im übrigen habe die Klägerin nach einmal gescheiterter Abnahme die nach Mängelbeseitigung vereinbarte Abnahme verweigert. Im übrigen seien die Arbeiten nicht abnahmefähig, da sie weiterhin mangelhaft seien. Zudem seien Türen von den Mitarbeitern der Klägerin beschädigt worden und es bestehe ein Minderungsanspruch wegen des Abschleifens des Parketts im Rahmen einer ersten Mängelbeseitigung.\n\n16\n\nAuf den übrigen schriftsätzlich vorgetragenen Akteninhalt wird  Bezug genommen.\n\n17\n\nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:\n\n18\n\nDie Klage ist, soweit sie gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist, unbegründet.\n\n19\n\nInsoweit war Teilurteil gemäß § 301 ZPO zulässig.\n\n20\n\nDie Entscheidung für ein Parkett im Geschäftslokal der Klägerin stellte jedenfalls keine Vertragsschluss dar, da unstreitig erst nach dieser Entscheidung und nach dem Ausmessen das Angebot der Klägerin erstellt wurde, welches der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 17.0.05 angenommen hat. Insoweit bedurfte es einer Beweiserhebung nicht.\n\n21\n\nDie Beauftragung, eine Wohnung mit einem Parkettboden auszustatten, fällt nicht unter § 1357, da sie nicht als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs anzusehen ist. § 1357 BGB gilt nur für Geschäfte, über deren Abschluss sich die Eheleute nach deren konkreten Lebenszuschnitt nicht vorher verständigen. Wichtige gemeinsame Angelegenheiten, in denen sich die Eheleute vor einer Entscheidung zu beraten und zu verständigen pflegen, sollen in der gemeinsamen Zuständigkeit bleiben.\n\n22\n\n(vgl. Palandt, 64. Aufl. § 1357 BGB Rdz. 1).\n\n23\n\nDie Ausstattung mit einem Parkettboden ist kein Geschäft, das üblicherweise ein Ehegatte allein vornimmt.\n\n24\n\nEine Haftung aus Rechtsschein besteht nicht.\n\n25\n\nDie Anwesenheit der Beklagten bei der Entscheidung für eine bestimmtes Parkett und deren Zustimmung konnte die Klägerin zwar veranlassen, das schriftliche Angebot an beide Eheleute zu senden. Auf dieses Angebot hat nur der Beklagte zu 1) geantwortet und mit seiner Annahme in „Ich „-Form deutlich gemacht , dass nur er als Vertragpartner zur Verfügung steht. Auch der Hinweis, dass die Rechnung auf die Beklagte zu 2) ausgestellt werden solle, verweist auf die Personenverschiedenheit von Rechnungsempfänger und Auftraggeber.\n\n26\n\nEine andere Beurteilung könnte in Betracht kommen, wenn der Beklagte zu 1) den Vertrag bei Besichtigung im Geschäftsbetrieb der Klägerin festgemacht hätte, zu diesem Zeitpunkt das Angebot schon vorgelegen hätte. Davon ist aber nach dem von der Klägerin vorgetragenen Ablauf der Vertragsverhandlungen nicht auszugehen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n28\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2006-06-29/4-c-478-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1357","ref_norm":"1357","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2006-06-29/4-c-478-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271385","retrieved":"2026-07-09 02:41:40.913800+00:00"}}