{"status":"available","doknr":"OLD277324","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2005:1007.42F770.04.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":null,"decided":"2005-10-07","aktenzeichen":"42 F 770/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der Antrag vom 30.11.2004 auf Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Erteilung des Namens „G“ anstelle des Namens „Q“ für die beiden betroffenen Kinder kostenpflichtig zurückgewiesen, § 1618 Satz 4 BGB.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Kinder N und D sind aus der Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner hervorgegangen und tragen daher den Familiennamen des Antragsgegners, Q.\n\n3\n\nDie Ehe der Kindeseltern wurde im Februar 1997 geschieden.\n\n4\n\nSeitdem leben die beiden Mädchen bei ihrer Mutter und es besteht nach Angabe der Mutter keinerlei Kontakt mehr zum Vater.\n\n5\n\nDie Kindesmutter hat zwischenzeitlich eine neue Ehe geschlossen, aus der auch zwei weitere Kinder hervorgegangen sind, und führt mit diesen Kindern gemeinsam nun den Namen „G“.\n\n6\n\nN und D leben mit ihrer neuen Stieffamilie harmonisch zusammen.\n\n7\n\nMit Schriftsatz vom 30.11.2004 nun wurde beantragt, die Zustimmung des Antragsgegners zur Erteilung des Namens „G“ zu ersetzen, § 1618 BGB. Die erforderlichen Erklärungen seitens der Kindesmutter und des neuen Ehegatten vor dem Standesamt liegen vor.\n\n8\n\nDer Antragsgegner verweigert die Zustimmung zur  Namenserteilung und begehrte Zurückweisung des Antrages auf Ersetzung.\n\n9\n\nDie Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihres Antrages darauf, dass der Kindesvater den Kontakt zu den beiden abgebrochen und sich auch hartnäckig – trotz Titulierung – seiner Unterhaltspflicht entzogen habe.\n\n10\n\nHieran, meint die Antragstellerin, erkenne man die Abwendung des Vaters von seinen Kindern.\n\n11\n\nEs bestehe keine „tragfähige Beziehung“ mehr zwischen dem Antragsgegner und seinen Töchtern und für den Antragsgegner seien die Mädchen offenbar nicht mehr existent.\n\n12\n\nN und D lehnen, so der Vortrag, jeden Kontakt zum Vater ab.\n\n13\n\nZudem betrachteten die beiden Mädchen den neuen Ehemann der Antragstellerin als ihren „wahren“ Vater und fühlen sich der Familie G zugehörig.\n\n14\n\nDaher sollten sie nach dem Wunsch der Mutter auch den Namen „G“ tragen.\n\n15\n\nDemgegenüber sieht der Antragsgegner in dem Wunsch nach Einbenennung der Kinder bzw. Antrag auf Ersetzung seiner Zustimmung hierzu lediglich eine Schikane seiner geschiedenen Frau.\n\n16\n\nAus seiner Sicht wurden ihm die Kinder systematisch vorenthalten worden, sodass er gar keine Möglichkeit gehabt habe, sie zu sehen.\n\n17\n\nSeiner Unterhaltspflicht sei er lediglich aus Unvermögen, nicht aus Unwilligkeit nicht nachgekommen.\n\n18\n\nDer Antragsgegner ist der Ansicht, dass die schikanöse Motivation der Gegenseite für die Antragstellung daran zu erkennen sei, dass nicht die Adoption betrieben werde, sondern nur der „kleine“ Schritt der Einbenennung, der lediglich eine weitere Entfremdung des Vaters von seinen Töchtern bewirken solle.\n\n19\n\nWäre die Intention der Antragstellerin wirklich auf das Wohl der Kinder gerichtet, so würde sie sich um die völlige Einbindung der Kinder in die Familie G durch Adoption bemühen.\n\n20\n\nHierzu gehöre dann nämlich auch, auf den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Antragsgegner zu verzichten.\n\n21\n\nDass die Adoption aber nicht verfolgt werde, zeige, dass hier nur ein weiterer Schritt zur Entzweiung des Antragsgegners mit seinen Töchtern gegangen werden solle, ohne wirklich an das Wohl der Mädchen zu denken.\n\n22\n\nIn dem Ansinnen des Antragsgegners, doch den vollständigen Schritt, nämlich die Adoption zu gehen, meint die Antragstellerin wiederum den besten Beweis dafür zu erkennen, dass dem Antragsgegner ja offenbar gar nichts mehr an den Kindern liege und er die Einbenennung nur verweigere mit dem Hintergedanken, sich durch die dann in Frage kommende Adoption seiner Unterhaltspflicht zu entziehen.\n\n23\n\nDas Gericht hat Termin zur Anhörung aller Beteiligten bestimmt.\n\n24\n\nAuf das Protokoll vom 08.04.2005 wird Bezug genommen.\n\n25\n\nIm Rahmen der Anhörung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Kinder sicherlich gerne den Namen „G“ annehmen möchten und sich auch der neuen Familie zugehörig fühlen.\n\n26\n\nAuch fühlen sie sich vom Vater verlassen und empfinden keine Bindung mehr zu ihm.\n\n27\n\nDies reicht jedoch nicht aus, um eine Gefährdung des Wohles der Mädchen zu befürchten, wenn sie den Namen „Q“ weiter führen.\n\n28\n\nUnd gerade dies fordert der Gesetzgeber.\n\n29\n\nEs reicht nicht aus, dass es dem Wohle und den – verständlichen – Wünschen der Kinder zuträglich ist, den neuen Namen anzunehmen, sondern es muss vielmehr von der Fortführung des alten Namens eine ernste Gefährdung des Kindeswohls ausgehen.\n\n30\n\nDas ist nicht zu erkennen.\n\n31\n\nWährend der alleinigen Unterredung mit den Kindern hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass die Mädchen sehr beeinflusst wurden durch das Meinungsbild der Mutter.\n\n32\n\nEs ist nicht zu übersehen, dass noch immer eine streitbare Stimmung zwischen den Kindeseltern besteht bei der es sich im Wesentlichen um die unterbliebenen Unterhaltszahlungen für die Kinder dreht.\n\n33\n\nDas Gericht hat in der Anhörung den Eindruck gewonnen, dass die Mädchen sehr von der Stimmungsmache ihrer Mutter gegen den Vater geprägt sind.\n\n34\n\nAuf erste Fragen des Gerichts antworten sie, dass der Name „Q“ ihnen zwar nicht recht sei, aber keine wirkliche Belastung darstelle.\n\n35\n\nErst Nachfragen scheinen sie daran zu erinnern, dass sie einen Leidensdruck empfinden sollten.\n\n36\n\nDie Kinder sind zweifellos enttäuscht von ihrem Vater und empfinden offenbar auch Wut gegenüber dem Vater, der sich in ihren Augen nicht um sie gekümmert hat.\n\n37\n\nDen Namen „G“ zu führen, wie ihre Mutter und Stiefgeschwister ist sicherlich auch ein Wunsch der Mädchen.\n\n38\n\nAber das Kindeswohl ist nach Überzeugung des Gerichts nicht gefährdet durch die Führung des Namens „Q“.\n\n39\n\nDa nach Ansicht des Gerichts von einer gutachterlichen Stellungnahme keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, wurde von der Einholung eines Gutachtens abgesehen.\n\n40\n\nBonn, den 07.10.2005","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277324","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2005-10-07/42-f-770-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277324","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277324","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2005-10-07/42-f-770-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277324","retrieved":"2026-07-09 02:50:08.507219+00:00"}}