{"status":"available","doknr":"OLD283288","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2004:1208.7C352.04.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":null,"decided":"2004-12-08","aktenzeichen":"7 C 352/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDer Antrag auf Erlaß eines Arrestbefehls wird zurückgewiesen. \n\n2.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Arrestverfahrens einschließlich der Kosten, die durch die Hinterlegung der Schutzschrift entstanden sind, zu tragen. \n\n3.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Arrestkläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Arrestbeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDer Arrestkläger erwarb im Februar 1996 Anleihen der Republik B mit jährlichen Zinsen von 10,¼ % unter der Wertpapierkennnummer ######. \n\n 3\n\nIn den Anleihebedingungen zwischen den Parteien heisst es in § 11 \n\n 4\n\nAbs. 1: \n\n 5\n\nDie Teilschuldverschreibungen und Zinsscheine sowie die Rechten und Pflichten der Inhaber von Teilschuldverschreibungen und Zinsscheinen, der Anleiheschuldnerin, der Hauptzahlstelle und der in oder gemäß § 4 Abs 1 bestellten Zahlstelle aus den Teilschuldverschreibungen und Zinsscheinen bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der C3. \n\n 6\n\nAbs.3\n\n 7\n\nErfüllungsort ist G.\n\n 8\n\nAbs. 4\n\n 9\n\nDie Anleiheschuldnerin unterwirft sich hiermit unwiderruflich der nichtausschließlichen Gerichtsbarkeit jeden deutschen Gerichts mit Sitz in G und jedes Bundesgerichts mit Sitz in der Stadt Z1, ebenso wie deren Berufungsgerichten in jeder Rechtsstreitigkeit, jedem gerichtlichen oder sonstigen Verfahren, gegen sie auf Grund oder im Zusammenhang mit den Teilschuldverschreibungen. \"die Anleiheschuldnerin verzichtet hiermit unwiderruflich in dem ihr rechtlich weitestmöglichen Umfang auf den Einwand der fehlenden Gerichtsbarkeit zur Durchführung eines solchen Rechtsstreits, gerichtlichen oder sonstigen Verfahrens, sowie auf jegliche sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Einwände gegen solche Rechtsstreitigkeiten, gerichtliche oder sonstige Verfahren auf Grund von örtlicher Zuständigkeit, Wohnsitz oder Zahlungsort. Die Anleiheschuldnerin erkennt an, dass ein endgültiges Urteil in einem Rechtsstreit, gerichtlichen oder sonstigen Verfahren vor den oben genannten Gerichten bindend ist und in anderen Rechtsordnungen im Klageweg oder auf Grund eines anderen Rechtstitels vollstreckt werden kann. \n\n 10\n\nUnter Berufung auf § 917 Abs. 2 ZPO begehrt der Arrestkläger den dinglichen Arrest wegen der Forderung und Zinsen aus den Inhaberteilschuldverschreibungen und macht geltend, die Arrestbeklagte besitze im Bezirk des Amtsgerichts C2, eine Immobilie, nämlich die ehemalige Residenz des Botschafters, die keine diplomatische Funktion nach dem Regierungsumzug und dem Umzug der B Botschaft nach C erfülle. \n\n 11\n\nDer Arrestkläger beantragt\n\n 12\n\n1.\n\n 13\n\nWegen einer Forderung der Antragstellerin aus Inhaberteilschuldverschreibungen samt Zinsen der von der Antragsgegnerin ausgegebenen Anleihenserie mit der Wertpapierkennnummer ( WKN ) ######, in Höhe von insgesamt € 414.821,75 wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet. \n\n 14\n\n2.\n\n 15\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n 16\n\n3.\n\n 17\n\nDie Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung durch die Antragsgegnerin in Höhe von 51.475,58 € gehemmt. \n\n 18\n\nDie Arrestbeklagte und Antragsgegnerin beantragt, \n\n 19\n\nden Antrag abzuweisen. \n\n 20\n\nSie rügen die Aktivlegitimation der Arrestklägerin und verweisen auf den ausgerufenen Staatsnotstand der Arrestbeklagten und rügen die Zuständigkeit des Amtsgerichts C2, ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis und negieren die Voraussetzungen für § 916 ff ZPO. \n\n 21\n\nSie machen geltend, das Grundstück in C2 diene wieder diplomatischen Zwecken, denn die Liegenschaft werde seit dem 12.05.2004 als Konsulat benutzt.\n\n 22\n\nWegen der weiteren Details wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Anlagen verwiesen. \n\n 23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 24\n\nDie Klage ist nicht zulässig. \n\n 25\n\nEs kann dahinstehen, ob die Arrestklägerin aktiv legitimiert ist. \n\n 26\n\nDas angerufene Gericht ist in der Sache nicht zuständig. \n\n 27\n\nIn § 11 der Anlagebedingungen hat sich die Beklagte der Gerichtsbarkeit jedes deutschen Gerichts mit Sitz in G sowie jedes Bundesgerichts mit Sitz in der Stadt Z1 unterworfen. \n\n 28\n\nDie Gerichtstandsvereinbarung entspricht § 38 Abs. 2 ZPO. \n\n 29\n\nNeben der Zuständigkeit jeden Gerichts mit Sitz in G ist eine Zuständigkeit des Amtsgerichts C2 nicht gegeben. \n\n 30\n\nDer Arrestkläger hat den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet. \n\n 31\n\nEinen dinglichen Arrest in das Grundstück, S-Str. hat der Arrestkläger nicht beantragt. Im übrigen hat die Antragsgegnerin die diplomatische Nutzung, jetzt zu konsularischen Zwecken, glaubhaft gemacht. \n\n 32\n\nAuch eine Zuständigkeit des Amtsgerichts C2 nach § 23 ZPO entfällt. \n\n 33\n\nAuf einen ausländischen Staat ist nämlich § 23 ZPO nach seinem Sinngehalt nicht anwendbar. Mit dieser Vorschrift soll sicher gestellt werden, dass Personen die im Inland keinen Wohnsitz haben, haftbar gemacht werden können. Diese Überlegungen treffen auf einen ausländischen Staat als ganzes nicht zu. \n\n 34\n\nIm übrigen verdrängt der gem. § 17 Abs. 3 ZPO begründete Gerichtsstand G den Gerichtsstand nach § 23 ZPO, den dieser ist subsidiär \n\n 35\n\nDer Wohnsitz oder der Sitz der Gesellschaft gilt vielmehr als Kriterium für natürliche und auch juristische Personen, die einen Wohnsitz oder einen Sitz der Firma begründen können. ( vgl. auch Zöller, Zivilprozessordnung 24. Aufl. Rd. Nr. 3 ). \n\n 36\n\nDer Kläger ist durch die fehlende Anwendbarkeit des § 23 ZPO in der vorliegenden Konstellation auch nicht schutzlos, denn die Beklagte hat sich ausdrücklich der Gerichtsbarkeit jedes deutschen Gerichts mit Sitz in G unterworfen. \n\n 37\n\nDie Rüge der Zuständigkeit durch die Beklagte verstößt auch nicht gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 der Anleihebedingungen. \n\n 38\n\nDer Verzicht auf den Einwand der fehlenden Gerichtsbarkeit ist nämlich nur im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsvereinbarung G zu sehen. \n\n 39\n\nNur im Hinblick auf ein dortiges Verfahren, \"eines solchen Rechtsstreits\", hat die Beklagte den Verzicht auf den Einwand der fehlenden Gerichtsbarkeit erklärt. \n\n 40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 11 i.V.m. § 711 ZPO. \n\n 41\n\nStreitwert: bis 250.000,00 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283288","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2004-12-08/7-c-352-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/283288","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/283288","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2004-12-08/7-c-352-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/283288","retrieved":"2026-07-09 02:58:36.671227+00:00"}}