{"status":"available","doknr":"OLD287543","ecli":"ECLI:DE:AGBN:2004:0325.14C591.03.00","court":"Amtsgericht Bonn","senate":null,"decided":"2004-03-25","aktenzeichen":"14 C 591/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers der U-E2 Mobilfunknummer ############ zum Zeitpunkt 13.06.2003 zu erteilen.\n\n2.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\n3.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n4.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAm 13.06.2003 erhielt der Kläger auf seinem Handy unverlangt eine Werbe-SMS #####/####des Absenders.\n\n3\n\nDie Beklagte ist Inhaberin eines Rufnummernblocks, zudem diese Rufnummer gehört.\n\n4\n\nDer Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30.07.2003 auf, ihm Auskunft über den\nNutzer der oben genannten Rufnummer zu geben. Die Beklagte verweigerte dies und schlug dem Kläger\nstattdessen vor, einen Antrag auf Einrichtung einer Fangschaltung zu stellen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 11.08.2003 verlangte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 18.08.2003 letztmalig\nvergeblich von der Beklagten Auskunftserteilung und wies expezit auf § 13a UKlAG hin, auf dem er seinen\nAnspruch stütze.\n\n6\n\nDer Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagte gemäß § 13a UKlAG ein\nAuskunftsanspruch zu.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte wird verurteilen, ihm Auskunft über Namen und ladungsfähige Anschrift des Inhabers\nder U-E2 Mobilfunknummer #####/#### zum Zeitpunkt 13.06.2003 zu geben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie meint, eine Auskunftserteilung sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nur in gesetzlich\nlegitimierten Fällen gerechtfertigt, welcher ihrer Ansicht nach hier jedoch nicht vorliegen.\n\n12\n\nEin Auskunftsanspruch des Klägers aus § 13a Satz 1 UKlAG bestehe nur subsidär, wenn\nnicht einer anspruchsberechtigten Stelle ein solcher Anspruch zustehe. Vorliegend sei dies jedoch\ngemäß § 13 UKlAG und § 13 Absatz 7 UKlAG der Fall so daß ein Anspruch des\nKlägers ausscheide.\n\n13\n\nHilfsweise meint die Beklagte, das Klägervorbringen sei hinsichtlich eines Amspruchs aus\n§ 13a Satz 1 UKlAG unsubstantiiert mangels Angaben darüber, daß der Kläger die\nInformation über den Anschlußinhaber benötige, um Unterlassungsansprüche gegen\nihn geltend zu machen. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und mit der Einschränkung, daß sich die Auskunft nicht auf\neine ladungsfähige Anschrift beziehen kann, begründet.\n\n16\n\nDie Zulässigkeit der Klage scheitert nicht an einem mangelnden Rechtschutzbedürfnis.\n\n17\n\nDie Beklagte hat zwar dem Kläger die Einrichtung einer Fangschaltung angeboten, jedoch\nläßt dieses Verfahren nicht das Rechtschutzbedürfnis des Klägers entfallen.\nDenn sein Klageziel wird damit nicht auf einfachere Art und Weise erreicht. Der Zweck einer\nFangschaltung setzt voraus, daß der Kläger auf eine neue SMS wartet, um dann die\nbegehrte Information über den Absender erhalten zu können. Jedoch möchte der\nKläger genau dies verhindern. Die Klage zielt darauf ab, den Erhalt jeglicher weiterer\nunverwünschter SMS des Absenders zu unterbinden.\n\n18\n\nDie Begründetheit der Klage folgt aus § 13a Satz 1 UKlAG.\n\n19\n\nDem Kläger steht gemäß dieser Vorschrift gegen die Beklagte ein Anspruch auf\nAuskunftserteilung über Namen und ladungsfähige Anschrift des Inhabers der U-E2\nMobilfunknummer #####/#### zum Zeitpunkt des 13.06.2003 zu.\n\n20\n\nDer Kläger kann von dem Absender gemäß § 1004 BGB verlangen, die\nÜbermittlung unverlangter Werbung zu unterlassen (Palandt/Bassenge, Bürgerliches\nGesetzbuch, 62. Auflage, § 1004 Rdnr. 10).\n\n21\n\nGemäß §§ 13a, 13 1 Nummer 1, 2 UKlAG hat der Kläger auch schriftlich\nversichert, daß die von ihm verlangten Angaben zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs\nbenötigt werden und anderweitig nicht zu beschaffen seien.\n\n22\n\nInsoweit genügt die Abgabe der schriftlichen Versicherung den gesetzlichen Anforderungen\nzur Begründung des Anspruchs. Ihre inhaltliche Richtigkeit ist vom Gericht nicht nachzuprüfen\nund auch für die Beklagte als Auskunftspflichtige unerheblich, da eine Auskunftserteilung aufgrund\neiner falschen Versicherung keine Schadensersatzansprüche begründet. Lediglich in Fällen\noffensichtlicher Unrichtigkeit steht der Geltendmachung des Anspruchs ausnahmsweise § 242 BGB\nentgegen. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich.\n\n23\n\nEine Versicherung im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 UKlAG von Seiten des Klägers\ngeht aus der Klageschrift hervor. Aus dieser ergibt sich, daß er die Auskunft von der Beklagten\nbenötigt, um den Absender der Werbe-SMS zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen.\n\n24\n\nDem Anspruch steht auch nicht § 13a Satz 2 UKlAG entgegen, wonach ein Auskunftsanspruch\nsonstiger Betroffener ausscheidet, soweit ein Auskunftsanspruch einer anspruchsberechtigten Stelle\nnach § 13 UKlAG oder nach § 13 Absatz 7 UWG besteht.\n\n25\n\nSinn und Zweck des § 13a UKlAG ist es zu verhindern, daß ein Unterlassungsanspruch wegen\nder in § 13a Satz 1 UKlAG genannten Handlungen nicht durchgesetzt werden kann, weil der\nÜbermittler unter einer Anschrift bzw. Mobilfunknummer handelt, unter der er nicht verklagt\nwerden kann.\n\n26\n\nDer Anspruch scheitert auch nicht an der gesetzlich festgelegten Subsidarität dieses Anspruchs.\n\n27\n\nZwar ist es denkbar, daß der Kläger gemäß § 13 Absatz 1 in Verbindung\nmit §§ 3 Absatz 1 Nummer 1; 4 Absatz 2 Satz 2 einen Verbraucherschutzverband als\nqualifizierte Einrichtung einschalten kann, um eine Einschaltung desselben zu erreichen. Nach\nAuffassung des Gerichts greift diese Subsidaritätsregelung jedoch nur dann, wenn mit der\nVerfolgung der Verbraucherinteressen seitens eines Verbandes auch tatsächlich gerechnet werden\nkann, so daß der Verbraucher nicht schutzlos gestellt wird. Nach praxisgerechter Einschätzung\nwird ein Gruppeninteressenverband bestimmungsgemäß jedoch nur dann tätig, wenn es um\ndie Wahrung der Rechte der von ihm vertretenen Gruppe geht, wenn es sich also um einen Fall handelt,\ndem einige Bedeutung zugemessen werden kann oder wenn zumindest eine Vielzahl von Personen betroffen\nist. Demgegenüber wird die Verfolgung individueller Rechtsinteressen eines Einzelnen diesem\nselbst überlassen bleiben, da der finanzielle Aufwand und das Prozeßrisiko in keinem\nVerhältnis zum Mehrwert und Rechtsgewinn für die Interessengemeinschaft stehen. Anderenfalls\nwürde ein Interessenverband zur pauschal vergüteten Rechtsabteilung seiner Mitglieder oder\neinzelner individueller Rechtssuchender umfunktioniert.\n\n28\n\nDaher bedarf § 13a Satz 2 UKlAG einer theologischen Auslegung dahingehend, daß ein\nAuskunftsanspruch sonstiger Betroffener nur dann ausscheidet, wenn die anspruchberechtigte Stelle den\nAuskunftsanspruch tatsächlich geltend macht oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\nauf Betreiben des Einzelnen hin geltend machen würde. § 13a Satz 2 UKlAG muß daher in\nseiner den Schutz beschränkenden Wirkung im Lichte des Schutzzwecks des § 13a Satz 1 UKlAG\nausgelegt werden, wenn der Schutzzweck und der Regelungsgehalt des § 13a UKlAG in der Praxis\nBestand haben soll.\n\n29\n\nEs liegt hier ein Eingriff in Rechte vor, zu dessen Abwehr § 13a UKlAG einen Auskunfsanspruch\ngewährt. Unter besonderer Berücksichtigung des ersten Satzes des § 13a UKlAG darf die\nRechtsfolge des gleichen Eingriffs und der Verletzung des gleichen Rechts nicht von der offenen Entscheidung\neines Verbandes, tätig werden zu wollen oder nicht, abhängig gemacht werden. Nach den obigen\nAusführungen wäre dies gerade im Einzelfall willkürlich und liefe dem Schutzzweck der\nVorschrift zuwider.\n\n30\n\nNach allem war der Klage daher stattzugeben.\n\n31\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nummer 11, 713 ZPO.\n\n32\n\nStreitwert: 300,00 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2004-03-25/14-c-591-03","cited_norms":[{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":14},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/287543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/287543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bonn/2004-03-25/14-c-591-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/287543","retrieved":"2026-07-09 03:05:42.350827+00:00"}}