{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/koeln/ag_kerpen/j2021/155_F_37_21_Beschluss_20210922","ecli":"ECLI:DE:AGBM3:2021:0922.155F37.21.00","court":"Amtsgericht Kerpen","senate":"Familienabteilung","decided":"2021-09-22","aktenzeichen":"155 F 37/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"155 F 37/21\n\n1.\n\nDie am 00.00.0000 vor dem Standesamt N unter der Eheregisternummer H 00/0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.\n\n2.\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung U (Vers. Nr. 00 00000 0 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,1189 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 01 00000 0 000 bei der Deutschen Rentenversicherung U, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen.\n\nIm Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H Lebensversicherung AG (Vers. Nr. VNr 000000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.351,52 Euro  bei der Deutschen Rentenversicherung U nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der H Lebensversicherungs AG, Stand 16.01.2020., bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die H Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01.04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung U zu zahlen.\n\nIm Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H Lebensversicherung AG (Vers. Nr. VNr 000000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.875,02 Euro  bei der Deutschen Rentenversicherung U nach Maßgabe der Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich der H Lebensversicherungs AG, Stand 16.01.2020., bezogen auf den 31.03.2021, begründet. Die H Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,75 % Zinsen seit dem 01. 04.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung U zu zahlen.\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung U (Vers. Nr. 01 000000 0 000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,5901 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00 000000 0 000 bei der Deutschen Rentenversicherung U, bezogen auf den 31.03.2021, übertragen.\n\nEin Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt E (Vers. Nr. Vers.Nr. 000000000) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.\n\nAusgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.\n\n3.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nGründe:\n\nEhescheidung\n\nEiner Begründung bedarf es nicht, da der Beschluss zur Ehescheidung den  gleichgerichteten Anträgen der Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.\n\nVersorgungsausgleich\n\nAnfang der Ehezeit: 00.00.0000\n\nEnde der Ehezeit: 00.00.0000\n\nAusgleichspflichtige Anrechte\n\nIn der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:\n\nDer Antragsteller:\n\nGesetzliche Rentenversicherung\n\n1. Bei der Deutschen Rentenversicherung U hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 10,2377 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,1189 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 39.551,83 Euro.\n\nPrivater Altersvorsorgevertrag\n\nAusgleichswert (§ 14 Abs. 4 VersAusglG):               4.351,52 Euro\n\n2. Bei der H Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.703,04 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.351,52 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.896,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.\n\nAusgleichswert (§ 14 Abs. 4 VersAusglG):               4.875,02 Euro\n\n3. Bei der H Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.750,04 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 4.875,02 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.896,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.\n\nDie Antragsgegnerin:\n\nGesetzliche Rentenversicherung\n\n4. Bei der Deutschen Rentenversicherung U hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,1802 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,5901 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 27.739,36 Euro.\n\nZusatzversorgung des öffentlichen Dienstes\n\n5. Bei der Versorgungsanstalt E hat die Antragsgegnerin ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil die Unverfallbarkeit erst am 01.02.2024 eintritt.\n\nÜbersicht:\n\nAntragsteller\n\nDie Deutsche Rentenversicherung U, Kapitalwert:\n\n              39.551,83 Euro\n\nAusgleichswert:               5,1189 Entgeltpunkte\n\nDie H Lebensversicherung AG\n\nAusgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):               4.351,52 Euro\n\nDie H Lebensversicherung AG\n\nAusgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):               4.875,02 Euro\n\nAntragsgegnerin\n\nDie Deutsche Rentenversicherung U, Kapitalwert:\n\n              27.739,36 Euro\n\nAusgleichswert:               3,5901 Entgeltpunkte\n\nAnrecht bei der Versorgungsanstalt E, später schuldrechtlich auszugleichen.\n\nAusgleich:\n\nDie einzelnen Anrechte:\n\nZu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung U ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,1189 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.\n\nZu 2.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der H Lebensversicherung AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.351,52 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U auszugleichen. Hierfür ist von der H Lebensversicherung AG an die Deutsche Rentenversicherung U ein Beitrag von 4.351,52 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 00.00.0000) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).\n\nZu 3.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der H Lebensversicherung AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.875,02 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung U auszugleichen. Hierfür ist von der H Lebensversicherung AG an die Deutsche Rentenversicherung U ein Beitrag von 4.875,02 Euro zu bezahlen.  Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 00.00.0000) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11).\n\nZu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung U ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,5901 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.\n\nZu 5.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt E bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.\n\nKostenentscheidung\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.\n\nDer Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 12.300,00 Euro.\n\nDer Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 6.150,00 Euro.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_kerpen/j2021/155_F_37_21_Beschluss_20210922.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2021-09-22/155-f-37-21","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":12},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_kerpen/j2021/155_F_37_21_Beschluss_20210922.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_kerpen/j2021/155_F_37_21_Beschluss_20210922.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2021-09-22/155-f-37-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_kerpen/j2021/155_F_37_21_Beschluss_20210922.html","retrieved":"2026-09-30 06:24:32.136182+00:00"}}