{"status":"available","doknr":"OLD467081","ecli":"ECLI:DE:AGBM3:2017:1221.153F35.12.00","court":"Amtsgericht Kerpen","senate":null,"decided":"2017-12-21","aktenzeichen":"153 F 35/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDie am 00.00.0000 vor dem Standesamt G unter der Eheregisternummer 000/00 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.\n\n2.\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung C (Vers. Nr. ######) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,7020 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung S, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen.\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung S (Vers. Nr. ######) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,6397 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen.\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung S (Vers. Nr. ######) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,0012 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung C, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen.\n\nEin Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der B Lebensversicherungs AG (Vers. Nr. ######) findet nicht statt.\n\nEin Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der A E I Lebensversicherung AG (Vers. Nr. Prg:######) findet nicht statt.\n\nEin Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A E I Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ######) findet nicht statt.\n\n3.\n\nDie Folgesache Güterrecht wird abgetrennt.\n\n4.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nEhescheidung\n\n3\n\nDie Ehegatten heirateten am 00.00.0000.\n\n4\n\nDer Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit Mai 2011 getrennt.\n\n5\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n6\n\na)\n\n7\n\ndie Folgesache Güterrecht abzutrennen und\n\n8\n\nb)\n\n9\n\ndie am 00.00.0000 geschlossene Ehe zu scheiden.\n\n10\n\nDie \"an sich\" scheidungswillige Antragsgegnerin beantragt,\n\n11\n\ndie Abtrennung der Folgesache Güterrecht abzulehnen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n13\n\nDer Scheidungsantrag ist begründet.\n\n14\n\nDie Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB).\n\n15\n\nDies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Erklärungen der Ehegatten im Rahmen ihrer Anhörung im Termin am 00.00.0000 fest. Sie haben damals übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit Mai 2011 getrennt.\n\n16\n\nDa die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.\n\n17\n\nVersorgungsausgleich\n\n18\n\nNach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).\n\n19\n\nAnfang der Ehezeit: 00.00.0000\n\n20\n\nEnde der Ehezeit: 00.00.0000\n\n21\n\nAusgleichspflichtige Anrechte\n\n22\n\nIn der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:\n\n23\n\nDer Antragsteller:\n\n24\n\nGesetzliche Rentenversicherung\n\n25\n\n1. Bei der Deutschen Rentenversicherung C hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,4040 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,7020 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 36.261,39 Euro.\n\n26\n\nBetriebliche Altersversorgung\n\n27\n\n2. Bei der B Lebensversicherungs AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.447,14 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 723,57 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.300,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.\n\n28\n\nPrivater Altersvorsorgevertrag\n\n29\n\n3. Bei der A E I Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.254,34 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 4.627,17 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.300,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.\n\n30\n\nDie Antragsgegnerin:\n\n31\n\nGesetzliche Rentenversicherung\n\n32\n\n4. Bei der Deutschen Rentenversicherung S hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,2793 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,6397 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 42.224,61 Euro.\n\n33\n\n5. Bei der Deutschen Rentenversicherung S hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,0024 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,0012 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 6,49 Euro.\n\n34\n\nPrivater Altersvorsorgevertrag\n\n35\n\n6. Bei der A E I Lebensversicherung AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.573,80 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.786,90 Euro zu bestimmen.\n\n36\n\nÜbersicht:\n\n37\n\nAntragsteller\n\n38\n\nDie Deutsche Rentenversicherung C, Kapitalwert:               36.261,39 Euro\n\n39\n\nAusgleichswert:               .              .              .              .              .              5,702 Entgeltpunkte\n\n40\n\nDie B Lebensversicherungs AG\n\n41\n\nAusgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):               723,57 Euro\n\n42\n\nDie A E I Lebensversicherung AG\n\n43\n\nAusgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):               4.627,17 Euro\n\n44\n\nAntragsgegnerin\n\n45\n\nDie Deutsche Rentenversicherung S, Kapitalwert:\n\n46\n\n              .              .              .              .              .              .        .              42.224,61 Euro\n\n47\n\nAusgleichswert:               .              .              .              .              .              6,6397 Entgeltpunkte\n\n48\n\nDie Deutsche Rentenversicherung S, Kapitalwert:               6,49 Euro\n\n49\n\nAusgleichswert:               .              .              .              .              .              0,0012 Entgeltpunkte (Ost)\n\n50\n\nDie A E I Lebensversicherung AG\n\n51\n\nAusgleichswert (Kapital):               .              .              .              .                2.786,90 Euro\n\n52\n\nAusgleich:\n\n53\n\nBagatellprüfung:\n\n54\n\nDas Anrecht des Antragstellers bei der A E I Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 4.627,17 Euro und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der A E I Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 2.786,90 Euro sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 1.840,27 Euro und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 Euro. Die Anrechte werden deshalb gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.\n\n55\n\nDas Anrecht des Antragstellers bei der B Lebensversicherungs AG mit einem Kapitalwert von 723,57 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.150,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.\n\n56\n\nDie einzelnen Anrechte:\n\n57\n\nZu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung C ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,7020 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.\n\n58\n\nZu 2.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der B Lebensversicherungs AG (Vers. Nr. ######) mit dem Ausgleichswert von 723,57 Euro unterbleibt der Ausgleich.\n\n59\n\nZu 3.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der A E I Lebensversicherung AG (Vers. Nr. Prg:######) mit dem Ausgleichswert von 4.627,17 Euro unterbleibt der Ausgleich.\n\n60\n\nZu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung S ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,6397 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.\n\n61\n\nZu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung S ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,0012 Entgeltpunkten (Ost) zugunsten des Antragstellers auszugleichen.\n\n62\n\nZu 6.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der A E I Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ######) mit dem Ausgleichswert von 2.786,90 Euro unterbleibt der Ausgleich.\n\n63\n\nAbtrennung der Folgesache Güterrecht\n\n64\n\nDie Folgesache Güterrecht war gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG abzutrennen.\n\n65\n\nDie hierfür zum einen erforderliche außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs liegt vor. Hiervon ist grundsätzlich schon dann auszugehen, wenn die Rechtshängigkeit des Verbundverfahrens einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren übersteigt. Seit der Zustellung bzw. Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vom 00.00.0000, die am 00.00.0000 erfolgt bzw. eingetreten ist, liegen bis zum heutigen Scheidungsausspruch bereits mehr als fünf Jahre.\n\n66\n\nMit einem weiteren Aufschub der Scheidung im Hinblick auf die nicht entscheidungsreife Folgesache Güterrecht wäre für den Scheidungsantragsteller auch eine unzumutbare Härte im Sinne von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG verbunden.\n\n67\n\nSein Interesse an der Scheidung überwiegt nämlich dasjenige der Scheidungsantragsgegnerin an einer umfassenden Verbundentscheidung deutlich.\n\n68\n\nZwar reicht der bloße Wille, wieder zu heiraten, hierfür nicht aus; etwas anderes kann aber dann gelten, wenn zu diesem Willen weitere Gründe hinzukommen. So ist etwa anerkannt, dass dies z.B. dann der Fall ist, wenn ein Kind, welches die neue Partnerin des Ehemanns erwartet, ehelich zur Welt kommen soll (BGH FamRZ 1986,898). Hier liegt es so, dass der Scheidungsantragsteller seit fünf Jahren in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt, aus der die inzwischen fünfjährige Tochter N hervorgegangen ist. Nach Ansicht des Gerichts haben der Scheidungsantragsteller, seine Lebensgefährtin und nicht zuletzt die gemeinsame Tochter N ein gleichermaßen beachtenswertes Interesse, durch eine Heirat zukünftig den gleichen Familiennamen zu tragen und die Ehelichkeit N´s nachträglich herzustellen.\n\n69\n\nDieses Interesse überwiegt das Interesse der Scheidungsantragsgegnerin an einer gleichzeitigen Entscheidung in der Folgesache Güterrecht deutlich. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 00.00.0000 die Wichtigkeit der Folgesache Güterrecht für ihre aktuelle Lebenssituation herauszustellen versucht hat, ist ihre Argumentation bereits nicht schlüssig. Dass sie befürchtet, an den Scheidungsantragsteller einen Betrag von 172.847,00 € zahlen zu müssen und dabei möglicherweise ihr Zuhause zu verlieren, ist zwar nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist dann aber die gleichzeitige „Befürchtung“ der Scheidungsantragsgegnerin, dass der Scheidungsantragsteller nach Abtrennung des Zugewinnverfahrens und Ausspruch der Scheidung keinerlei Interesse mehr daran habe, das Zugewinnverfahren zum Abschluss zu bringen.\n\n70\n\nBei dieser Sachlage ist letztlich ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse der Scheidungsantragsgegnerin an einer gleichzeitigen Entscheidung über die Scheidung und den Zugewinn nicht ersichtlich, zumal die Scheidungsantragsgegnerin offenbar selbst nicht damit rechnet, mit ihrem eigenen Zahlungsantrag in der Folgesache Güterrecht durchzudringen.\n\n71\n\nNach alledem ist dem Scheidungsantragsteller ein weiteres Zuwarten auf den Scheidungsausspruch nicht zuzumuten.\n\n72\n\nKostenentscheidung\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/467081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1564","ref_norm":"1564","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/467081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/467081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2017-12-21/153-f-35-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/467081","retrieved":"2026-07-09 08:06:55.061032+00:00"}}