{"status":"available","doknr":"OLD272171","ecli":"ECLI:DE:AGBM3:2006:0524.20C579.05.00","court":"Amtsgericht Kerpen","senate":null,"decided":"2006-05-24","aktenzeichen":"20 C 579/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klagen werden abgewiesen. \n\n2. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die beiden Klägerinnen jeweils in dem auf die einzelnen Prozessrechtsverhältnisse und deren Gebührenrahmen entfallenden Umfang in vollem Umfang. Sofern die Beklagte hingegen einheitliche Kostenfestsetzung aus dem addierten Wert der Einzelstreitwerte verlangt, tragen die Klägerin zu 1) die entsprechenden außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 53 % und die Klägerin zu 2) zu 47 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. \n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung (wegen der Kosten) abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerinnen machen gegen die Beklagte – die am August 1987 geboren wurde und im\nstreitgegenständlichen Zeitraum 17 Jahre alt war – Ansprüche auf Zahlung von\nBeförderungsentgelt wegen Luftbeförderung aus Vertrag, dem Gesichtspunkt der unerlaubten\nHandlung und des Bereicherungsrechts geltend. Die Klägerin zu 2) geht dabei aus von der\nKlägerin zu 1) abgetretenem Recht vor. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte\nbuchte bei der Klägerin zu 1) zumindest in den folgenden vier Fällen Flugtickets, wobei\ndann zum einen zwischen den Parteien streitig ist, ob es noch weitere Buchungen gegeben hat und zum\nanderen ob die Leistungen später auch tatsächlich von der Beklagten in Anspruch genommen\nwurden. Jedenfalls buchte die Beklagte am 19. September 2004 am Flugscheinschalter Köln unter\nder Ticketnummer 2202102181955 einen Flug am selben Tag von Köln/Bonn nach Hamburg im Wert von\n291,38 €. Darüber hinaus buchte sie am 19. September 2004 am Flugscheinschalter Hamburg\nunter Nr 2202162131784 einen Flug nach Frankfurt a.M. im Wert von 320,38 €. Am 20. September\n2004 buchte sie am Flugscheinschalter München unter der Ticketnummer 2202166216404 einen Flug\nnach Köln/Bonn im Wert von 312,08 €. Am 29. September 2004 orderte sie schließlich\nüber das Callcenter Kassel unter der Ticketnummer 2202188107379 einen Flug von Köln/Bonn\nnach Berlin/Tegel und zurück im Wert von 514,74 €. Den Rückflug nahm die Beklagte\nunstreitig nicht in Anspruch, so dass deswegen eine Erstattung i.H.v. 235,36 € gutgeschrieben\nwurde, so dass ein Restbetrag von 279,38 € verblieb.\n\n3\n\nDie Beklagte legte zur Zahlung der Tickets in allen Fällen ihre Sparkassenkarte (Anlage B 1,\nBl. 46 d.A. = 102 d.A.) vor bzw. teilte ihre Kontenverbindung mit. Im Rahmen des so eingeleiteten\nLastschriftverfahrens erfolgten hinsichtlich der ersten drei Tickets am 27. September 2004 und hinsichtlich\ndes letzten Tickets am 5. Oktober 2004 Rücklastschriften mangels Kontodeckung. Dabei entstanden der\nKlägerin zu 1) Rücklastschriftkosten i.H.v. 34,64 €. Sie beauftragte ein Inkassounternehmen,\nwodurch weitere Kosten i.H.v. 121,80 € entstanden. Die Inkassofirma mahnte zudem die Beklagte pro\nVorgang dreimal fruchtlos an, wofür Mahnkosten i.H.v. 36 € (4 x 3 x 3 €) geltend gemacht\nwerden.\n\n4\n\nDie Klägerin zu 1) behauptet, die Beklagte habe die genannten Flüge tatsächlich\nangetreten – was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Die Klägerin zu 2) behauptet ferner\n– was die Beklagte insgesamt mit Nichtwissen bestreitet - , die Beklagte habe bei der Klägerin\nzu 1) in fünf weiteren Fällen Tickets geordert und die Leistungen in Anspruch genommen. So habe\nsie am Flugscheinschalter München zur Ticketnummer 2202166211696, einen Flug am 13. September 2004\nvon München nach Köln/Bonn und am 19. September zurück im Wert von 159,46 € gebucht.\nWeitere Buchungen seien unter den Ticketnummern 2202163634528 und 2202163633729 von/nach Berlin-Tegel im\nWert von 154,74 € bzw. 168,54 € erfolgt. Zusätzlich habe die Beklagte unter der\nTicketnummer 2202110242847 einen Flug von/nach Frankfurt a.M. im Wert von 274,60 € und schließlich\nzur Ticketnummer 2202102182142 einen Flug im Wert von 291,38 € gebucht. Auch hier sei jeweils im\nLasteinzug gezahlt worden und es habe am 20. und 27. September 2004 Rücklastschriften mangels\nKontodeckung gegeben. Dadurch seien weitere Rücklastschriftkosten von zweimal 43,30 € sowie\nKosten für einen sog. Hoffnungslauf von 38,75 €, also insgesamt 124,95 € angefallen\nsowie Mahnkosten von 45 € und Inkassokosten von 98,60 € wie auf S. 3 f. des Schriftsatzes\nvom 17. Januar 2006 (Bl. 89 f. d.A.) dargelegt. Zur Verfolgung dieser Ansprüche sei die Klägerin\nzu 2) infolge der Abtretung berechtigt.\n\n5\n\nIn rechtlicher Hinsicht sind die Klägerinnen der Ansicht, es bestünden vertragliche\nAnsprüche. Buchungsgrundlage sei die jeweilige Lastschriftermächtigung. Da das Konto\nunstreitig mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten eröffnet wurde, liege darin eine (stillschweigende)\nZustimmung in die üblicherweise mit einer solchen Karte möglichen Geschäfte. Hierbei sei zu\nberücksichtigen, dass die Beklagte für das Gros der Flüge Tarife im unteren Preissegment\nausgesucht habe, so dass § 110 BGB eingreife. Zumindest sei eine spätere Verweigerung der\nGenehmigung durch die Eltern nach dem Grundsatz des venire contra factum proprium treuwidrig (§ 242\nBGB). Jedenfalls Nebenkosten und Zinsen seien als Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu ersetzen, wobei\ndie Pflichtverletzung in der Verzögerung der Leistung bestehe. Verzug sei bereits durch die Nichtdeckung\ndes Kontos am Buchungstag (auch ohne Mahnung) eingetreten. Hilfsweise sei ein Anspruch aus positiver\nVertragsverletzung gegeben, weil im Rahmen des Lastschriftverfahrens der Betroffene zur Vorhaltung einer\nausreichenden Deckung verpflichtet sei.\n\n6\n\nSelbst bei Unwirksamkeit des Vertrages bestehe zumindest ein bereicherungsrechtlicher Anspruch.\nDie Beklagte habe eigene Aufwendungen erspart; es handele sich bei den vorgenommenen innerdeutschen\nFlügen keineswegs um sog. Luxusaufwendungen, sondern alltägliche Beförderungsleistungen.\nZudem könne sich die Beklagte auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Sie sei selbst\neinsichtsfähig und bösgläubig i.S.d. § 819 Abs. 1 BGB gewesen. Sie habe –\nauch wegen der Vielzahl der Vorfälle in kürzester Zeit und der daraus zu schließenden\nZielstrebigkeit - genau gewusst, dass sie die Luftbeförderungsleistungen vergüten müsse\nund der von ihr eingegangene Beförderungsvertrag unwirksam sei. Ein normal entwickelter Teenager\nhabe gemäß § 828 BGB die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht.\nVerminderte Zurechnungsfähigkeit o.ä. habe nicht vorgelegen, wobei wegen der weiteren Einzelheiten\nauf den Schriftsatz vom 12. April 2006 (Bl. 124 f. d.A.) verwiesen wird. Keinesfalls komme es auf die\nKenntnis der Erziehungsberechtigten an; der Minderjährigenschutz finde seine Grenze im Recht der\nunerlaubten Handlung. Zudem sei aufgrund der Häufigkeit der Buchungen der Beklagten nicht nachvollziehbar,\ndass die Erziehungsberechtigten von den Flugreisen keine Kenntnis gehabt haben wollen. Jedenfalls läge\neine schwere Verletzung der Aufsichtspflichten gemäß § 832 BGB vor.\n\n7\n\nZuletzt bestünden deliktische Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.\n§§ 263, 265 a StGB gegen die – einsichtsfähige – Beklagte wie im Details auf\nS. 3 f. der Schriftsätze vom 14. und 15. März 2006 (Bl. 55 f., 112 f. d.A.) dargelegt. Der\nSchaden belaufe sich auf das übliche Beförderungsentgelt. Über die Hauptansprüche\nhinaus bestehe schließlich ein Anspruch auf Ersatz der vollen Inkassokosten wie auf S. 4 ff. des\nSchriftsatzes vom 29. Dezember 2005 (Bl. 15 ff. d.A.) und S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 17. Januar\n2006 (Bl. 91 ff. d.A.) ausgeführt.\n\n8\n\nDie Klägerin zu 1) beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.203,22 € nebst Zinsen in Höhe von\nfünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von 923,84 € seit dem\n27. September 2004 und den Betrag von 279,38 € seit dem 05.Oktober 2004, Rücklastschriftkosten\nin Höhe von 34,64 €, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 36,00 € sowie\nInkassokosten in Höhe von 121,80 € zu zahlen.\n\n10\n\nDie Klägerin zu 2) beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.048,72 € nebst Zinsen in Höhe von\nfünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. auf den Betrag von 154,74 € seit dem 20.\nSeptember 2004, den Betrag von 328,00 € seit dem 21. September 2004 und den Betrag von 565,98 €\nseit dem 27. September 2004, Rücklastschriftkosten in Höhe von € 124,95, vorgerichtliche\nMahnkosten in Höhe von 45,00 € sowie Inkassokosten in Höhe von 98,60 € zu zahlen,\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie beiden Klagen abzuweisen.\n\n14\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, In tatsächlicher Hinsicht könne sie die Vorgänge nur mit\nNichtwissen bestreiten, da ihr wegen der Vielzahl der Reisen im Jahr 2004 die konkrete Erinnerung an\nEinzelheiten fehle. In rechtlicher Hinsicht bestünden wegen ihrer Minderjährigkeit im Zeitpunkt\nder Abgabe der Willenserklärungen keine Ansprüche aus Vertrag. Eine Genehmigung durch sie selbst\nund/oder ihre Eltern gemäß § 108 Abs. 1, 3 BGB liege unstreitig nicht vor; die Zustimmung\nihrer Eltern zur Eröffnung des Kontos umfasse aber nicht solche Beförderungsverträge, zumal\ndas Konto unstreitig nur ein Guthaben in der Größenordnung eines für einen Minderjährigen\nüblichen Taschengeldes aufgewiesen hat. Dann könnten aber (auch im Rahmen des § 110 BGB)\nGeschäfte allenfalls - wenn überhaupt - im Rahmen einer solchen Größenordnung vorgenommen\nwerden und auch dies nur, wenn es ihrer Art nach um übliche Geschäfte gehandelt habe. Das treffe\nauf die Buchung von Flugtickets keinesfalls zu.\n\n15\n\nFür die von der Klägerin zu 1) bewusst gewährten Leistungen bestünden keine Ansprüche\nwegen ungerechtfertigter Leistung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB. Die Beklagte behauptet,\nsie sei entreichert, da es sich um sog. Luxusaufwendungen gehandelt habe, die sie sonst mit ihren Mitteln nicht\nhätte wahrnehmen können, wie auf S. 2 f. der Schriftsätze vom 27. und 28. März 2006 (Bl.\n61 f. d.A., 118 f. d.A.) ausgeführt. Einem Berufen auf § 818 Abs. 3 BGB stehe hier nicht § 819\nBGB entgegen. Denn dabei komme es – jedenfalls bei der Leistungskondiktion aufgrund der gesetzlichen\nWertung der §§ 104 ff. BGB – allein auf die positive Kenntnis der Erziehungsberechtigten von\ndem Mangel des Rechtsgrundes an. Eine Kenntnis der Eltern von den Buchungen und den spontan Flügen etc.\nhabe es jedoch regelmäßig erst viel später gegeben. Aufsichtspflichtverletzungen lägen\nebenfalls nicht vor wie auf S. 5 der Schriftsätze vom 27. und 28. März 2006 (Bl. 64 und 121 d.A.)\nausgeführt.\n\n16\n\nAber auch selbst wenn man auf die Beklagte selbst abstellen wolle, sei diese nicht bösgläubig\ngewesen. Sie habe weder gewusst, dass die vereinbarten Beförderungsverträge auf Grund ihrer\nMinderjährigkeit unwirksam seien, noch, dass ihre Sparkasse die Begleichung der von ihr mittels ihrer\nSparkassenkarte eingegangenen Zahlungsverpflichtungen wegen der unzureichenden Kontendeckung zu dieser Zeit\nverweigern würde, sondern sich darüber keinerlei Gedanken gemacht. Sie sei auch nicht analog §\n828 BGB in der Lage gewesen, die rechtlichen Zusammenhänge darüber hinausgehend zu erkennen, zumal\nes sich um irrationale und - ärztlich behandlungsbedürftige – Spontanaktionen bzw.\nKurzschlussreaktionen gehandelt habe, wie auf S. 3 f. der Schriftsätze vom 27. und 28. März 2006\n(Bl. 63 f. d.A., 119 f. d.A.) dargelegt.\n\n17\n\nDeliktische Ansprüche schieden mangels eines Schadens aus, da die Flüge ohnehin durchgeführt\nwurden und nicht ausgebucht waren. Zudem sei sie selbst nicht deliktsfähig i.S.d. § 828 BGB gewesen,\nwie auf S. 6 der Schriftsätze vom 27. und 28. März 2006 (Bl. 65, 121 d.A.) dargelegt. Im Übrigen\nhabe sich die Klägerin zu 1) – gerade wegen der Verwendung einer für Minderjährige typischen\nSparkassenkarte (statt einer ec-Karte) nachlässig verhalten, wenn sie keine Nachforschungen wegen des Alters\nund/oder der Bonität vorgenommen habe.\n\n18\n\nMangels Hauptanspruch seien die weiter geltend gemachten Nebenforderungen nicht begründet; ein Anspruch\nauf Erstattung der geltend gemachten Inkassokosten bestehe ohnehin nicht. Verzug sei – wenn überhaupt\n– erst später eingetreten, wie auf S. 4 des Schriftsatzes vom 10. Januar 2006 (Bl. 27 d.A.) und S. 5\ndes Schriftsatzes vom 5. Februar 2006 (Bl. 101 d.A.) erläutert.\n\n19\n\nDas Gericht hat – nach mündlicher Verhandlung auch über diese Frage – die beiden\nVerfahren Az.: 20 C 579/05 der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte und Az.: 20 C 1/06 der Klägerin zu 2)\ngegen die Beklagte im Einvernehmen mit den Parteien zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß\n§ 147 ZPO verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die zu den Akten gereichten\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie - hier aufgrund der mündlichen Verhandlung auch über die Prozessverbindung (vgl. zu diesem\nErfordernis Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 147 Rn. 7 i.V.m. § 145 Rn. 6) gemäß\n§ 147 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen – beiden Klagen haben keinen Erfolg.\n\n22\n\nI.\n\n23\n\n1. Ansprüche aus Vertrag (§§ 631 ff. BGB) – die die Klägerin zu 2) aus unstreitig\nvon der Klägerin zu 1) abgetretenem Recht (§§ 398 ff. BGB) geltend machen könnte - bestehen nicht.\n\n24\n\nDabei kann dahinstehen, ob das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der einzelnen Buchungen und Vorgänge\n(nur) mit Nichtwissen i.S.d. § 138 Abs. 4 ZPO überhaupt für sich genommen rechtlich ausreichend\nist, weil dies bei einem \"Vergessen\" von selbst wahrgenommenen Vorgängen nur in engen Grenzen\nmöglich ist (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 612, 613; Zöller/Greger, a.a.O., § 138 Rn. 13 f.).\nDoch selbst wenn man dies ausreichen lassen würde, ist nach Auffassung des Gerichts das vage Vorbringen\nder Beklagten jedenfalls zu unsubstantiiert und damit unbeachtlich angesichts der klägerseits vorgelegten\nBuchungsbelege und Daten, anhand derer sich teilweise (selbst für das Gericht) die \"Reisen\" der\nBeklagten in zeitlicher Hinsicht genau nachvollziehen lassen. Hier wäre ein dezidierteres Bestreiten\nerforderlich gewesen.\n\n25\n\nDies mag jedoch hier letztlich dahinstehen. Denn infolge der (zuletzt unstreitigen) Minderjährigkeit\nder Beklagten im Zeitpunkt der Abgabe der für die streitgegenständlichen Beförderungsverträge\n(Werkverträge, §§ 631 ff. BGB) maßgeblichen Willenserklärungen waren diese Erklärungen\nvon einer Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abhängig, hier also der Eltern (§§ 1626 ff. BGB).\nDenn die Erklärungen waren wegen des Gegenseitigkeitsverhältnisses nicht lediglich rechtlich vorteilhaft\ni.S.d. § 107 BGB. Eine solche Einwilligung lag nicht vor. Insbesondere stellt die Gestattung zur Einrichtung\neines Girokontos - mangels weiterer Umstände – keinesfalls eine umfassende konkludente Einwilligung in\nalle Geschäfte dar, die im Lastschriftverfahren über dieses Konto geführt werden (so wohl auch\nPalandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 107 Rn. 9). Damit waren die Verträge seinerzeit aber\nzunächst gemäß § 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Mit der spätestens im Prozess\nerfolgten Verweigerung der Genehmigung der Erziehungsberechtigten bzw. der – zwischenzeitlich volljährigen\nund nach § 108 Abs. 3 BGB damit maßgeblichen - Beklagten sind diese zunächst schwebend unwirksamen\nVerträge dann endgültig unwirksam geworden. Die Verweigerung der Genehmigung durch die Erziehungsberechtigten\nist nicht etwa treuwidrig i.S.d. § 242 BGB, da dafür keine besonderen Anhaltspunkte vorgetragen und ersichtlich\nsind. Allein eine – denkbare – mangelhafte Überwachung der Beklagten genügt dafür nicht.\n\n26\n\nDie streitgegenständlichen Verträge sind schließlich nicht etwa nach § 110 BGB als von\nAnfang an wirksam anzusehen. Die Vorschrift dürfte zwar u.U. auch auf von den Eltern genehmigte Girokonten\nanalog anwendbar sein (vgl. AnwKomm-BGB/Baldus, Bd. 1, § 110 Rn. 8). Dann jedoch wären zum einen\nschon wegen der erfolgten Rücklastschriften die Leistungen wohl gar nicht \"mit Mitteln bewirkt\"\ni.S.d. § 110 BGB. Ungeachtet dessen käme es – anders als die Klägerinnen meinen – nicht\nallein darauf an, dass die Flüge (jedenfalls teilweise) preisgünstig gewesen sein mögen. Denn auch\nim Rahmen des § 110 BGB erfasst das Zurverfügungstellen von Mitteln regelmäßig nicht jedwede\nNutzung, sondern eben nur die übliche und vernünftige Verwendung (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O.,\n§ 110, Rn. 2). Da § 110 BGB ein Sonderfall einer – durch die Erfüllung bedingten –\nEinwilligung ist, ist eben auch hier auf den mutmaßlichen Willen der Eltern abzustellen. Bei einer\neigenmächtigen Buchung und Inanspruchnahme einer Vielzahl von Flügen durch einen Minderjährigen\n- egal wie günstig die Flüge im Einzelnen auch sein mögen – kann dies mangels besonderer\nAnhaltspunkte nicht angenommen werden, zumal die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, dass auf dem Konto\nder Beklagten nur Beträge im Umfang eines üblichen Taschengeldes vorgehalten wurden. Soweit die\nKlägerinnen (vage und unklar) behauptet haben, die Eltern hätten offenbar Kenntnis von den Flugeskapaden\ngehabt (und nicht nur haben müssen), sind sie jedenfalls – was im Termin erörtert wurde –\ndafür beweisfällig geblieben (vgl. dazu noch unten).\n\n27\n\n2. Damit scheiden – weil sonst der vom Gesetz gewünschte Minderjährigenschutz unterlaufen\nwürde – auch jedwede quasivertraglichen Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB (frühere positive\nVertragsverletzung) und/oder § 280 Abs. 1, 2, 286 BGB aus (vgl. Medicus, Bürgerliches Recht, 19.\nAufl. Rn. 177 sogar für Fälle des bewussten Vorspiegelns von Volljährigkeit oder elterlicher\nEinwilligung).\n\n28\n\n3. Auch deliktische Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 265a StGB oder\n§ 263 StGB bestehen nicht. Dabei bedarf keiner Erörterung, ob und inwieweit hier strafrechtlich relevante\nTatbestände – etwa ein Betrug im Lastschriftverfahren (dazu Schönke/Schröder/Cramer,\n25. Aufl. 1997, § 263 Rn. 30) - verwirklicht wurden und die Beklagte damals deliktsfähig war (was sie\nwohl letztlich nur zu unsubstantiiert in Zweifel gezogen hat). Denn jedenfalls fehlt es bereits am schlüssigen\nVortrag der Klägerinnen zum eingetretenen Schaden (§§ 249 ff. BGB). Anders als die Klägerinnen\n– unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Stromentnahme – meinen, kann nach\nrichtiger und überzeugender Auffassung nämlich ein Schaden gerade nicht \"objektiv\" anhand des\nüblichen Beförderungsentgeltes bemessen werden. Dies wird zwar – zurückgehend wohl u.a. auf\nNeuner, AcP 133, 277 - vereinzelt vertreten (vgl. wohl auch Larenz, Schuldrecht I, 14. Aufl. 1987,\n§ 29 I b), ist vom Bundesgerichtshof gerade für die Inanspruchnahme von Flugreisen aber ausdrücklich\nund zutreffend verworfen worden. Der BGH hat in NJW 1971, 609 f. (= BGHZ 55, 128 ff.) ausgeführt, dass ein\nErsatzanspruch dort schon deshalb ausscheide, \"weil die Klägerin nicht darzulegen vermag, daß ihr\ndurch den Mitflug ... überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Klägerin könnte nur verlangen, so\ngestellt zu werden, wie wenn der Beklagte nicht zugestiegen wäre. Dann stünde sie aber nicht anders als\njetzt, da die Maschine unstreitig nicht ausgebucht war. Nur wenn sie einen zahlungswilligen Fluggast hätte\nzurückweisen müssen, weil der Beklagte einen Sitz im Flugzeug eingenommen hatte, wäre eine\nSchadenshaftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung denkbar.... Die Möglichkeit etwaiger Einsparungen\nhat die Klägerin nicht im einzelnen vorgetragen.\". Genau dies gilt aber auch im vorliegenden Fall,\nwie die Beklagte zu Recht einwendet. Ist nach dem Vorgenannten keine Hauptforderung entstanden, stellen auch\ndie Nebenforderungen für Mahnung/Inkasso etc. nach Auffassung des Gerichts keine selbständig\nersatzfähigen Schadenspositionen dar.\n\n29\n\nDaher bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob und wieweit die Klägerin zu 1) nicht ein\nMitverschulden (§ 254 BGB) an der Entstehung eines Schadens trifft, wenn sie im Flugverkehr ohne jedwede\nKontrolle des Alters - allein auf Basis fragwürdiger Kundenkarten, die im Rechtsverkehr erfahrungsgemäß\nnur von Kindern genutzt werden - Tickets verkauft und später die gebuchten Leistungen tatsächlich (ohne\njede weitere Kontrolle) gewährt. Hier rügt die Beklagte mit Recht erhebliche Organisationsmängel.\nMag grundsätzlich auch der für fremdes deliktisches Verhalten selbstverschuldet \"Anfällige\"\nund \"Unvorsichtige\" nicht ohne weiteres den Schutz der Rechtsordnung verlieren, könnte das Maß\nhier überschritten sein, da dass missachtet wurde, was jedem hätte einleuchten müssen.\n\n30\n\n4. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte scheiden nach Auffassung des erkennenden\nGerichts im vorliegenden Fall aus.\n\n31\n\na) Ein Fall des § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Fall BGB (sog. condictio ob rem) liegt offensichtlich nicht vor.\nDas ist ein wesentlicher Unterschied zur berühmten und von den Parteien diskutierten sog. Flugreiseentscheidung\ndes BGH (a.a.O., vgl. auch Kellmann, NJW 1971, 862, 863 und Koppensteiner/Karmer, Ungerechtfertigte\nBereicherung, 2. Aufl. 1988, S. 11 Fn. 4 zu deren rechtlicher Einordnung), in der ein Minderjähriger sich\nunerkannt an Bord eines Anschlussfluges geschlichen hatte, für den er gerade nicht zuvor ein Ticket gekauft\nhatte. Vorliegend hat die Klägerin zu 1) ihre Leistungen aber aufgrund vermeintlicher Vertragsbeziehungen\nganz offen - bewusst und gewollt – an die Beklagte erbracht und mithin \"geleistet\". Die somit\nallein einschlägige sog. Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB ist dann\nvorrangig.\n\n32\n\nb) Aber auch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall, 818 ff. BGB ergibt sich kein Anspruch der Klägerinnen\ngegen die Beklagte.\n\n33\n\naa) Zwar hat die Beklagte zunächst ein \"Etwas\" – nämlich die Flugleistungen als\nsolche – \"ohne Rechtsgrund\" und \"durch Leistung\" der Klägerinnen erlangt. Soweit\ndie Beklagte die Inanspruchnahme der Flüge dabei mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies nach dem anfangs\nzu 1. Gesagten nicht ausreichend. Der gerade gemachten Einordnung der Flugleistungen (als solches) als\n\"erlangtes Etwas\" steht nicht entgegen, dass die Beklagte durch diese unkörperliche Leistung\nzwangsläufig und kraft Natur der Sache nicht dauerhaft bereichert sein konnte und hier Empfang der Leistung\nmit deren (unmittelbarem) \"Verbrauch\" einhergehen. Es ist zwar so, dass.a. der Bundesgerichtshof a.a.O.\nim \"Flugreisefall\" deshalb bereits im Rahmen der Prüfung des \"erlangten Etwas\" alle Fragen\nder Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) und der Bösgläubigkeit (§ 819 BGB) geprüft hat und\nso untersucht hat, ob der Betroffene gehindert sei, geltend zu machen, es sei eben nicht nur eine Bereicherung\nweggefallen, sondern erst gar keine (dauerhafte) Bereicherung entstanden (S. 611). Derartige Konstruktionen\n– die letztlich zu der \"Fiktion\" einer Bereicherung führen - sind nach richtiger Auffassung\ninsbesondere von MüKo-BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rn. 357 ff. m.w.N. aber nur dogmatischer Ballast\nund entbehrlich. \"Erlangtes Etwas\" ist systematisch wie begrifflich zunächst allein und\nausschließlich die unkörperliche Beförderungsleistung als solche. Das entspricht auch einer\nnatürlichen Betrachtungsweise, wonach sich der Minderjährige eben einen \"Flug\" –\nund nicht eine \"Aufwandsersparnis\" o.ä. - erschlichen haben soll. Der Bundesgerichtshof hat eine\nsolche moderne Betrachtungsweise zwar seinerzeit verworfen – weil andernfalls der allgemein anerkannte\noberste Grundsatz des Bereicherungsrechts in Frage gestellt würde, dass die Herausgabepflicht des Bereicherten\nkeinesfalls zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus\nführen dürfe. Diese Ausführungen basierten jedoch ersichtlich nur auf der von der Vorinstanz\nvorgezeichneten (irrigen) Lösung, dass bei Anerkennung der Nutzungsmöglichkeit als erlangtes Etwas\nder Gutgläubige stets gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz auch dann leisten müsse, wenn\ndie Nutzung letztlich ohne Erfolg geblieben sei (zutreffend analysiert bei Lieb, a.a.O., § 812 Rn.\n361). Dieses berechtigte Anliegen des Bundesgerichtshofes kann aber durch sachgerechte Handhabung des § 818\nAbs. 3 BGB – ohne jedwede dogmatische \"Verrenkung\" – erreicht werden (vgl. auch Lieb\na.a.O., Rn. 362). Die hier vertretene Lesart entspricht daher heute auch der zu Recht wohl h.M. (vgl.\nLarenz/Canaris, Schuldrecht II/213. Aufl. 1994, § 71 I 2 a); AnwKomm-BGB/von Sachsen Gessaphe,\nBd. 2, § 812 Rn. 12; Koppensteiner/Karmer, a.a.O. S. 116, 120; Wendehorst, in: Bamberger/Roth,\n1. Aufl. 2003, § 812 Rn. 13 jeweils m.w.N. und wohl im Ergebnis auch BGHZ 82, 299, 307; BGH, NJW-RR 1986, 155).\n\n34\n\ncc) Die damit nach § 812 BGB zunächst geschuldete Rückgewähr dieser unkörperlichen\nLeistung als \"Etwas\" war der Beklagten – kraft Natur der Sache – rein tatsächlich\nbereits unmittelbar mit dem Erhalt unmöglich. Dem somit nach § 818 Abs. 2 BGB entstehenden Wertersatzanspruch\n– der auf den Flugpreis als verkehrsüblichen Wert gerichtet war – stand nach Auffassung des Gerichts\nvorliegend § 818 Abs. 3 BGB entgegen. Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass es sich bei den\nFlügen für sie um sog. Luxusaufwendungen gehandelt hat, die sie sich sonst nie mit ihren (unstreitig\nbescheidenen) Mitteln hätte leisten können und geleistet hätte. Der dagegen gerichtete Klägervortrag\n– der vor allem auf die geringen Entgelte für die Einzeltickets abstellte – war entschieden zu\nunsubstantiiert und überzeugte vor allem wegen der Fülle von Flügen und der Summe der angefallenen\nEntgelte nicht. Derartige außergewöhnlichen Ausgaben innerhalb kürzester Zeit können die\nAnwendung des § 818 Abs. 3 BGB tragen (vgl. auch BGH NJW 1971, 609, 610). Dem steht nicht entgegen, dass\ndie Flugleistungen als unkörperliche Leistungen sachlogisch immer sogleich \"verbraucht\" werden.\nDenn keinesfalls ist es – entgegen älterer Ansicht (etwa Mestmäcker, JZ 1958, 521 ff-)\n– so, dass bei unkörperlichen Leistungen die Anwendung des § 818 Abs. 3 BGB begrifflich bereits\nausgeschlossen ist (eingehend Lieb, NJW 1971, 1289, 1291 ff.). Vielmehr ist die Möglichkeit der\nAnwendung des § 818 Abs. 3 BGB auf diese Fälle geradezu \"Kehrseite\" der oben gemachten modernen\nBetrachtungsweise zur Bestimmung des erlangten etwas i.S.d. § 812 BGB.\n\n35\n\ndd) Das Berufen auf § 818 Abs. 3 BGB war der Beklagten schließlich vorliegend nicht etwa wegen\nBösgläubigkeit i.S.d. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verwehrt – wobei dahinstehen mag, ob\nRechtsfolge des § 819 Abs. 1 BGB generell der \"Ausschluss\" des § 818 Abs. 3 BGB ist (so die\nh.M., etwa Koppensteiner/Kramer, a.a.O., S. 112; Wendehorst, a.a.OOO., § 818 Rn. 116 ) oder (dem\nWortlaut des Gesetzes gemäß) nur über § 818 Abs. 4 BGB auf die \"allgemeinen Vorschriften\"\nzu verweisen ist (vgl. Lieb, NJW 1971, 1289, 1292).\n\n36\n\n(1) Denn bei § 819 Abs. 1 BGB kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht auf die Frage der eigenen\nBösgläubigkeit und/oder deliktischen Einsichtsfähigkeit (analog § 828 BGB) der Beklagten an,\nsondern – so ärgerlich und unverständlich man dies im Ergebnis finden mag - allein auf die Frage\nder Bösgläubigkeit der Eltern der Beklagten als deren gesetzliche Vertreter (§§ 1626 ff., 166\nBGB). Dass bei diesen – oder auch nur einem von Ihnen - positive Kenntnis geherrscht hat – was die\nBeklagte substantiiert bestritten hat -, haben die Klägerinnen letztlich wohl schon gar nicht mehr\nschlüssig behauptet. Sie haben es jedenfalls - obwohl ihnen die Darlegungs- und Beweislast für die\nVoraussetzungen des § 819 BGB obliegt (vgl. dazu Palandt/Sprau, a.a.O., § 819 Rn. 20) –\nnicht unter Beweis gestellt. Soweit die Klägerinnen – sicherlich nicht ohne Grund – schwerwiegende\nAufsichtspflichtverletzungen der Eltern der Beklagten gerügt haben, ist dies ohne Belang: Selbst noch so grobe\nFahrlässigkeit genügt für § 819 BGB nach richtiger Lesart nicht (Lieb, a.a.O., § 819\nRn. 3 m.w.N.)\n\n37\n\n(2) Dass aber aus Rechtsgründen allein und ausschließlich auf die Kenntnis der Eltern als gesetzliche\nVertreter der Beklagten abzustellen ist, entnimmt das Gericht der eindeutigen gesetzlichen Wertung der §§\n104 ff. BGB mit dem dort zum Ausdruck gebrachten Wunsch nach umfassendem Minderjährigenschutz. Diese Wertung\nmag man heute – im Zeitalter unzähliger schwererziehbarer Kinder bzw. in Erziehungsdingen unbedarfter\nEltern - mit gutem Grund als von der Wirklichkeit überholt und blauäugig ansehen. Nichtsdestotrotz ist\nsie – auch nach der sog. großen Schuldrechtsreform - weiterhin geltendes Recht. Ist aber – wie\nes z.B. Braunschneider, BGB AT zwar höchst unwissenschaftlich, doch umso plastischer betont –\nder Minderjährige die \"Heilige Kuh des BGB\", darf dieser Schutz eben nicht vorschnell konterkariert\nwerden. Dabei mag dahinstehen, ob bei § 819 Abs. 1 BGB – wie es verbreitet mit gutem Grund angenommen\nwird – generell ausschließlich auf die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen abzustellen\nist (so Lieb, a.a.O., § 819 Rn. 7; Canaris, JZ 1971, 560, 563; Larenz/Canaris, a.a.O.,\n§ 73 II, S. 312 f.; Pinger, MDR 1972, 101, 103 Fn. 40; Ebel, JA 1982, 526; AnwKomm-BGB/Linke,\nBd. 2, § 819 Rn. 5; Wendehorst, a.a.O., § 819 Rn. 8 und wohl auch KG, NJW 1998, 2911). Denn jedenfalls\nüberzeugt eine solche Lösung für die – wie gesagt auch hier einschlägigen – Fälle\nder sog. Leistungskondiktion (so die differenzierte Lösung etwa von Medicus, Bürgerliches Recht,\na.a.O., Rn. 176 und wohl auch Palandt/Sprau, a.a.O., § 819 Rn. 4).\n\n38\n\n(3) Dem steht nach Auffassung des Gerichts auch die Entscheidung des Bundesgerichtshof in NJW 1971, 609,\n611 f. nicht entgegen. Dort hat der Bundesgerichtshof zwar u.a. wie folgt ausgeführt: \n\n39\n\n\"Der der Beschränkung der Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zugrundeliegende\nSchutzgedanke findet jedoch seine Grenze im Recht der unerlaubten Handlungen, das die Verantwortlichkeit Jugendlicher\nfür von ihnen verursachte Schäden nach anderen Merkmalen bestimmt, unabhängig davon, in welchem Umfang\nsie in der Lage sind, sich rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Wird nun aber ein Minderjähriger ohnehin\nnicht uneingeschränkt vor Nachteilen aus seinem eigenen Verhalten bewahrt, so besteht jedenfalls dann kein\nAnlaß, ihm die Folgen der verschärften Haftung des § 819 BGB zu ersparen, wenn und soweit er sich\ndas Erlangte durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verschafft hat. In diesem Falle ist kein einleuchtender\nGrund zu erkennen, sein Verhalten bereicherungsrechtlich nach anderen als den auch für unerlaubte Handlungen\nmaßgebenden Gesichtspunkten zu beurteilen. Hier hat der Beklagte, wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird,\ndaß er sich - wie er behauptet - beim Einstieg in die Maschine der Klägerin in Hamburg ohne Flugschein\nvöllig passiv verhalten hat, zumindest den Tatbestand des § 265a StGB verwirklicht, nämlich die\nBeförderung durch ein Verkehrsmittel erschlichen in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Infolgedessen\nist bei Beurteilung seiner Haftung aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 819 BGB auf seine Kenntnis vom\nfehlenden Rechtsgrund abzuheben und im Rahmen dieser Vorschrift § 828 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden. c)\nDas Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellung getroffen. Die gegebenen Umstände ermöglichen aber\neine abschließende Entscheidung. Denn daß der damals nahezu 18 Jahre alte Beklagte, wenn er vorher mit\neinem gültigen Flugschein von München nach Hamburg geflogen ist, die nach § 828 Abs. 2 BGB\nerforderliche Einsicht zu der Erkenntnis hatte, daß er den Weiterflug nach New York ebenfalls nicht ohne\nBerechtigungsausweis fortsetzen darf, kann keinem ernstlichen Zweifel unterzogen werden. Damit haftet er nach\nden §§ 812,818 Abs. 2 und 4,819 BGB auf den Wert der von ihm in Anspruch genommenen Leistung, also\nauf die für den Flug üblicherweise zu zahlende Vergütung.\"\n\n40\n\nIndes handelte es sich damals – wie bereits oben betont – um einen Fall der sog. Eingriffskondiktion,\nbei dem sich der Minderjährige bewusst und ohne Ticket und mutmaßliche Vertragsbeziehung an Bord geschlichen\nhat. So lag der Fall vorliegend gerade nicht. Insofern hat der Bundesgerichtshof aber damals – nach Darstellung\ndes Streitstandes – gerade ausdrücklich offen gelassen, \"In welcher Weise etwa eine unterschiedliche\nBehandlung der einzelnen Bereicherungsfälle notwendig werden könnte\" (S. 611). Eine abweichende\nBetrachtung erscheint dem erkennenden Gericht aber zumindest für die Leistungskondiktion geboten.\n\n41\n\n(4) Im Übrigen bestehen an der Lösung des Bundesgerichtshofes – die im Schrifttum auch nur eher\nvereinzelt Zustimmung erfahren hat (etwa Teichmann, JuS 1972, 250) –ganz grundsätzliche Bedenken.\nZum einen ist die Auffassung des Bundesgerichtshof schon deswegen fraglich, weil ein Minderjähriger, der ein\nTicket in bar bezahlt und die Leistung in Anspruch genommen hat, an und für sich sogar den Flugpreis nach der\nReise zurückerhalten müsste, wenn später nach dem Flug auffällt, dass der Vertrag wegen der\nMinderjährigkeit unwirksam war (vgl. Larenz/Canaris, a.a.O.). Jedenfalls bei einem (unerkannt) Geisteskranken\nwürde dies auch jedem Betrachter sofort einleuchten; beim Minderjährigen kann nichts anderes gelten.\n\n42\n\nAuch das ganz zentrale Argument des Bundesgerichtshofes, der Minderjährige begehe eine vorsätzliche\nunerlaubte Handlung und sei deswegen nach § 828 BGB zu behandeln, geht bei näherer Betrachtung fehl,\nwenn – wie hier - kein Schaden entstanden ist. Dessen Vorliegen ist jedoch unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten\nvon ausschlaggebender Bedeutung: Zum einen ist der Geschädigte (zivilrechtlich) weitaus schutzbedürftiger\nals derjenige, dem zwar eine Leistung \"abgeschwindelt\", aber dadurch kein Schaden im Rechtssinne zugefügt\nworden ist. Zum anderen vermindert ein eingetretener Schaden auch die Schutzwürdigkeit des Haftenden, weil dieser\ni.d.R. die Gefahr seines Eintritts erkennen kann und darin für ihn eine Warnfunktion liegt, die etwa bei der\nInspruchnahme eines Platzes in einer nicht ausgebuchten Maschine fehlt (so überzeugend Larenz/Canaris,\na.a.O.). Zudem findet der vom Bundesgerichtshof a.a.O. aufgestellte Satz, der der Beschränkung der\nGeschäftsfähigkeit Minderjähriger zugrunde liegende Schutzgedanke finde seine \"Grenze\"\nim Recht der unerlaubten Handlungen, im Bereicherungsrecht keine Stütze: Auch insoweit ist vielmehr zwischen\nder dem Deliktsrecht zukommenden Aufgabe der Wiedergutmachung (Naturalrestitution) und der schadensunabhängigen\nRestituierung eines erlangten Etwas strikt zu trennen. Andernfalls kommt man im Bereich der sog.\nnichtgegenständlichen Vermögensvorteile zu einer schadensersatzrechtlichen Haftung im bereicherungsrechtlichen\nGewand. Dass im Schadensersatzrecht vielfach die Nachweisbarkeit eines echten Vermögensschadens Schwierigkeiten\nbereitet, ist kein Argument für, sondern eher gegen die Anwendung des Bereicherungsrechts (überzeugend\nLieb, a.a.O., § 819 Rn. 7). Hier wäre allenfalls gesetzgeberische Abhilfe de lege ferenda geboten.\n\n43\n\n5. Mangels Hauptanspruch sind die eingeklagten Nebenforderungen – etwa aus §§ 280 Abs. 1, 2,\n286 BGB o.ä. – nicht ersatzfähig. Diese sind zudem ohnehin teils überhöht, soweit etwa\nmehrfach ein (aussichtsloser) Lasteinzug versucht wurde (§ 254 BGB), weitgehend unerläuterte und\nfragwürdige Servicepauschalen erhoben werden, Mahnkosten von stolzen 3 € pro Brief verlangt und\nferner Inkassokosten ohne jedwede vernünftige Begrenzung auf die nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten\ngeltend gemacht werden.\n\n44\n\nII.\n\n45\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO; § 100 Abs. 4\nZPO findet auf unterliegende Klägermehrheiten – jedenfalls in den Fällen des § 147 ZPO\n– keine Anwendung. Hinsichtlich der Kostenentscheidung war ausnahmsweise eine gestaffelte Kostengrundentscheidung\ngeboten. Denn die zuvor angefallenen Gerichtsgebühren der vorherigen Einzelverfahren bleiben von der Verbindung\nunberührt (Zöller/Greger, a.a.O., § 147 Rn. 10), so dass die Klägerinnen jeweils die\nvollen Gerichtskosten aus den sie betreffenden Einzelstreitwerten zu tragen haben. Gleiches gilt grundsätzlich\nhinsichtlich der Anwaltskosten, doch besteht insofern noch ein Wahlrecht der Beklagten (Greger, a.a.O.; Autor:\nMusielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 147 Rn. 8 i.V.m. § 145 Rn. 35), was bei der Tenorierung der\nKostengrundentscheidung (alternativ) zu berücksichtigen war.\n\n46\n\nStreitwert: 2.251,94 € (= 1.203,22 € + 1.048,72 €)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2006-05-24/20-c-579-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265a","ref_norm":"265a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 832","ref_norm":"832","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/272171","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/272171","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kerpen/2006-05-24/20-c-579-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/272171","retrieved":"2026-07-09 02:42:50.884702+00:00"}}