{"status":"available","doknr":"OLD162942","ecli":"ECLI:DE:AGBM2:2015:0904.31F352.11.00","court":"Amtsgericht Brühl","senate":null,"decided":"2015-09-04","aktenzeichen":"31 F 352/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der Verfahrenskostenhilfebeschluss vom 14.02.2012 gemäß §§ 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO a. F., 76 ff. FamFG dahingehend abgeändert, dass die von der Antragstellerin zu zahlenden Verfahrenskosten in einer einmaligen Zahlung von 4.608,39 EUR zu erbringen sind.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antragstellerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts C vom 14.02.2012 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt.\n\n3\n\nSeit Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin wesentlich verbessert. Die Antragstellerin verfügt über ein einzusetzendes Vermögen von über 11.000,00 Euro.\n\n4\n\nDer Antragsgegner wurde durch den Vergleich vom 05.09.2012 - 31 F 352/11 - verpflichtet, zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche einen Betrag von 25.000,00 Euro an die Antragstellerin zu zahlen.\n\n5\n\nDadurch ist eine erhebliche Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin eingetreten, § 120 Abs. 4 ZPO a. F.\n\n6\n\nDie Argumentation der Antragstellerin, dass sie dieses nun erworbene Vermögen zur Abzahlung der monatlichen Darlehensverpflichtungen - welche auch bei damaliger VKH-Bewilligung bereits berücksichtigt wurden - verwenden müsse, greift nicht durch.\n\n7\n\nDie Verfahrenskostenhilfe stellt eine Sozialhilfe auf dem Gebiet der Rechtspflege dar. Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit der Antragstellerin ist tatsächlich nicht mehr gegeben, so dass eine Einmalzahlung anzuordnen war.\n\n8\n\nAus § 115 Abs. 3 ZPO ergibt sich nach der Vermögenssituation der Antragstellerin somit die sofortige Einmalzahlung.\n\n9\n\nEine Abänderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung ist gemäß § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO a.F. zulässig, da seit Beendigung des Verfahrens noch nicht 4 Jahre vergangen sind.\n\n10\n\nZahlungsplan\n\n11\n\nFolgende Kosten sind zu tilgen:\n\n12\n\nDie anteiligen Gerichtskosten betragen           228,00 EuroAus der Staatskasse hat der beigeordneteProzessbevollmächtigte gemäß §§ 45 Abs. 1,48 ff. RVG erhalten              1.652,32 EuroDem beigeordneten Prozessbevollmächtigten stehtferner noch gemäß § 50 RVG die Differenzzwischen der Vergütung, die aus der Staatskasseerstattet wurde, und seiner Regelvergütung zu.Diese hat er mit Schreiben vom 21.05.2015bei Gericht angemeldet.              2.728,07 EuroDie Gesamtsumme beträgt somit              4.608,39 EuroDemnach sind noch 1 Rate à 4.608,39 Euro zu zahlen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/162942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bruehl/2015-09-04/31-f-352-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/162942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/162942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bruehl/2015-09-04/31-f-352-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/162942","retrieved":"2026-07-09 00:36:02.676873+00:00"}}