{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGBM2:2013:0515.32F82.12.00","court":"Amtsgericht Brühl","senate":"Abt. 32","decided":"2013-05-15","aktenzeichen":"32 F 82/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDer Versäumnisbeschluss vom 3.07.2012 wird aufgehoben.\n\nDie am 06.02.1998 vor dem Standesamt F unter der Heiratsregisternummer 0/0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.\n\n2.\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. 00000000 M 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11,0575 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00000000 L 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2012, übertragen.\n\nIm Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F GmbH (Pers. Nr. 00000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.801,00 Euro  bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. 12. 2012, begründet. E GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5.04 % Zinsen seit dem 01. 01. 2013 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 00000000 L 000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,8888 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00000000 M 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31. 12. 2012, übertragen.\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ZVK der Stadt Köln (Vers. Nr. 0000000-W0-0) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 13,08 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der ZVK der Stadt Köln i.d.F. vom 26.01.2012, bezogen auf den 31. 12. 2012, übertragen.\n\nIm Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der neue leben Q AG (Vers. Nr. #####/####) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.912,85 Euro  bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. 12. 2012, begründet. Die neue leben Q AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3.25 % Zinsen seit dem 01. 01. 2013 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.\n\n3.\n\nDie Kosten der Säumnis werden niedergeschlagen.\n\nDie übrigen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nGründe:\n\nEhescheidung\n\nDie Ehegatten haben, wie im Ausspruch des Beschlusses angegeben, geheiratet.\n\nDer Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit Januar 2012 getrennt.\n\nDurch Versäumnisbeschluss vom 3.7.2012 ist festgestellt worden, dass der Scheidungsantrag als zurückgenommen gilt. Gegen den ihm am 10.07.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller unter dem 24.7.2012, bei Gericht eingegangen am 24.07.2012, Einspruch eingelegt.\n\nDer Antragsteller beantragt nunmehr, den Versäumnisbeschluss vom 3.07.2012 aufzuheben und die am 06.02.1998 geschlossene Ehe zu scheiden.\n\nDie Antragsgegnerin stimmt der Scheidung zu.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\nDer Scheidungsantrag ist begründet.\n\nDie Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).\n\nDies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit über einem Jahr getrennt, wobei der  Beginn der Trennung vom Antragsteller mit Januar 2012 und von der  Antragsgegnerin mit dem 01.03.2012 angegeben worden ist.\n\nVersorgungsausgleich\n\nNach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet „an sich“ am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Da der Scheidungsantrag weit vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht und zugestellt worden war, haben sich die beteiligten Eheleute hinsichtlich des Endes der Ehezeit vergleichsweise geeinigt. Diese Einigung wird im folgenden zugrunde gelegt.\n\nAnfang der Ehezeit: 01. 02. 1998\n\nEnde der Ehezeit: 31. 12. 2012\n\nAusgleichspflichtige Anrechte\n\nIn der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:\n\nDer Antragsteller:\n\nGesetzliche Rentenversicherung\n\n1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 22,1150 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 11,0575 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 70.319,24 Euro.\n\nBetriebliche Altersversorgung\n\n2. Bei der F GmbH hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17.601,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 8.801,00 Euro. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internem E-Weg nach § 17 VersAusglG. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Beitragsbemessungsgrenze von 67.200,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.\n\nDie Antragsgegnerin:\n\nGesetzliche Rentenversicherung\n\n3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13,7775 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,8888 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 43.808,74 Euro.\n\nBetriebliche Altersversorgung\n\n4. Bei der ZVK der Stadt Köln hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 41,05 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 13,08 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 6.755,28 Euro.\n\n5. Bei der neue leben Q AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.825,69 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 4.912,85 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.300,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich.\n\nÜbersicht:\n\nAntragsteller\n\nDie Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:       70.319,24 Euro\n\nAusgleichswert:               11,0575 Entgeltpunkte\n\nE GmbH\n\nAusgleichswert (Kapital):               8.801,00 Euro\n\nAntragsgegnerin\n\nDie Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               43.808,74 Euro\n\nAusgleichswert:               6,8888 Entgeltpunkte\n\nDie ZVK der Stadt Köln, Kapitalwert:               6.755,28 Euro\n\nAusgleichswert:               13,08 Versorgungspunkte\n\nDie neue leben Q AG\n\nAusgleichswert (Kapital):               4.912,85 Euro\n\nNach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 23.643,37 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.\n\nAusgleich:\n\nDie einzelnen Anrechte:\n\nZu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 11,0575 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.\n\nZu 2.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der F GmbH keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 8.801,00 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der F GmbH an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 8.801,00 Euro zu bezahlen.  Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10). Zinsbeginn: 01. 01. 2013.\n\nZu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,8888 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.\n\nZu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der ZVK der Stadt Köln ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 13,08 Versorgungspunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.\n\nZu 5.: Der Antragsteller hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der neue leben Q AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragsgegnerin ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 4.912,85 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der neue leben Q AG an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 4.912,85 Euro zu bezahlen.  Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10). Zinsbeginn: 01. 01. 2013.\n\nNachehelicher Unterhalt und Güterrecht\n\nSeine diesbezüglichen Anträge hat der Antragsteller im Termin am 15.5.2013 zurückgenommen.\n\nKostenentscheidung\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.\n\nVerfahrenswerte:\n\nDer Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 11.700,00 Euro\n\nDer Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 5.850,00 Euro.\n\nDer Verfahrenswert für den Unterhalt wird festgesetzt auf 3 600,00 € Euro\n\nDer Verfahrenswert für den Zugewinn wird festgesetzt auf 1 000,00 € Euro","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bruehl/2013-05-15/32-f-82-12","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1564","ref_norm":"1564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bruehl/2013-05-15/32-f-82-12","retrieved":"2026-10-28 16:01:57.066961+00:00"},"card":{"id":"ag-bruehl/2013-05-15/32-f-82-12","court":"AG Brühl","court_id":"ag-bruehl","court_as_stated":"Amtsgericht Brühl","panel":"Abt. 32","date":"2013-05-15","dockets":["32 F 82/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGBM2:2013:0515.32F82.12.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGBM2:2013:0515.32F82.12.00"},"cite_as":"AG Brühl, Beschluss vom 15.05.2013 – 32 F 82/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bruehl/2013-05-15/32-f-82-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1.\n\nDer Versäumnisbeschluss vom 3.07.2012 wird aufgehoben.\n\nDie am 06.02.1998 vor dem Standesamt F unter der Heiratsregisternummer 0/0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.\n\n2.\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. 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