{"status":"available","doknr":"OLD460976","ecli":"ECLI:DE:AGBM1:2018:1012.036M1004.18.00","court":"Amtsgericht Bergheim","senate":null,"decided":"2018-10-12","aktenzeichen":"036 M 1004-18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der Widerspruch des Schuldners vom 20.06.2018 gegen die Eintragungsanordnung  der Obergerichtsvollzieherin X vom 06.06.2018 DR II 0496/18 nach § 882c ZPO zurückgewiesen.\n\nFerner wird der Antrag des Schuldners, die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis einstweilen auszusetzen zurückgewiesen. Dies gilt auch für sämtliche weitere Nebenanträge.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine außergerichtliche Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.\n\nDie Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Gerichtsvollzieher hat von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anzuordnen, wenn\n\n3\n\n1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;\n\n4\n\n2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder\n\n5\n\n3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist.\n\n6\n\nIm vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher wegen der o.g. Ziffer 1 die Eintragungsanordnung vorgenommen.\n\n7\n\nDie Eintragungsanordnung ist dem Schuldner am 18.06.2018 um 11:50 Uhr per Einwurf zugestellt worden.\n\n8\n\nDer Schuldner legte gegen diese Eintragungsanordnung Widerspruch ein.\n\n9\n\nAuf die Erklärungen des Schuldners sowie auf die aus den Akten ersichtlichen, den Parteien bekannten, Anträge wird Bezug genommen.\n\n10\n\nVon einer Anhörung des Gläubigers wurde wegen der Eindeutigkeit der Sache abgesehen. Ihm wurde jedoch  vorab der Widerspruch zur Kenntnis übersandt.\n\n11\n\nEr gab keine Erklärungen ab.\n\n12\n\nDer Widerspruch ist formell zulässig, insbesondere rechtzeitig im Sinne des § 882 Abs. 1 S. 1 ZPO, jedoch in der Sache unbegründet.\n\n13\n\nDer Schuldner ist seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen, obwohl sämtliche Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft vorliegen.\n\n14\n\nDer Schuldner trägt vor, dass für die Forderung keine Rechtsgrundlage existiert, da die Forderung bereits getilgt worden sei und die Angelegenheit bereits seit 2005 erledigt sei.\n\n15\n\nDer Schuldner kann mit diesen Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden, denn die Einwendungen sind gegen den materiellen Bestand der Forderung gerichtet. Maßgebend für die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist jedoch ausschließlich der zugestellte Vollstreckungstitel. Erwägungen, die den Bestand der titulierten Forderung betreffen, hat das Vollstreckungsgericht nicht anzustellen.\n\n16\n\nSoweit der Schuldner vorträgt, der Gläubigervertreter sei nicht legitimiert, legte dieser inzwischen eine Vollmacht vor, §571 II ZPO analog. Entsprechend wird das Schuldnervorbringen zurückgewiesen.\n\n17\n\nSoweit der Schuldner vorträgt, dass die Wertgrenze des §802 l Abs.3 in Höhe von 500,00 EUR nicht eingehalten worden ist und somit der Antrag auf Auskunftserteilung nach §802 l ZPO zu untersagen wäre, wird darauf hingewiesen, dass diese 500,00 EUR-Grenze inzwischen abgeschafft worden ist und nicht mehr im Gesetz zu finden ist.\n\n18\n\nEs besteht ebenfalls keine Veranlassung der Obergerichtsvollzieherin X die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ein Fehlverhalten ist nicht erkennbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/460976","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bergheim/2018-10-12/036-m-1004-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802b","ref_norm":"802b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882","ref_norm":"882","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882c","ref_norm":"882c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802d","ref_norm":"802d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802l","ref_norm":"802l","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/460976","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/460976","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bergheim/2018-10-12/036-m-1004-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/460976","retrieved":"2026-07-09 07:54:11.825070+00:00"}}