{"status":"available","doknr":"OLD171572","ecli":"ECLI:DE:AGBM1:2014:0901.27C190.13.00","court":"Amtsgericht Bergheim","senate":null,"decided":"2014-09-01","aktenzeichen":"27 C 190/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beansprucht von der Beklagten Ersatz eines Schadens, der durch einen bei der Beklagten versichertes Lastkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 6023 entstanden sein soll.\n\n3\n\nAm ##.##.#### gegen 06:00 Uhr morgens wurde an der Ladebühne der Warenannahme der Klägerin am Einkaufsmarkt in ##### C, C-straße ## ein Schaden festgestellt, als dort ein Fahrer mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug die Warenannahme nutzte.\n\n4\n\nDie Klägerin forderte die Beklagte mehrfach außergerichtlich zur Leistung auf. Auch ein anwaltliches Mahnschreiben der Klägerseite für blieb erfolglos.\n\n5\n\nDie Klägerin behauptet, der Schaden sei dadurch entstanden, dass der Fahrer des Lkw die Rampe der Warenannahme auf den Hänger setzen wollte und sich dabei die Hebebühne der Warenannahme zwischen Wagen und Rampe festgelegt hat. Diese Ladebühne der Warenannahme habe sich durch den Unfall nicht mehr hochfahren lassen, in der der Hydraulikkolben von der Lippe abgerissen sei. Der Fahrer des vorgenannten Lastkraftwagens sei an diesem Tage der erste Anlieferer gewesen und eine Beschädigung der Hebebühne sei am Abend des Vortrags nicht gegeben gewesen. Zudem habe der Fahrer des Lastkraftwagens unmittelbar nach der Beschädigung den Schaden bei der Zeugin C-C gemeldet. Die Klägerin berechnet ihren Schaden wie folgt:\n\n6\n\nReparaturkosten brutto:                                                                    627,60 EUR\n\n7\n\nVerwaltungspauschale:                                                                      25,00 EUR\n\n8\n\nMahnkosten:                                                                                          2,56 EUR\n\n9\n\nAnwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit:                             124,00 EUR\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\n1.       die Beklagte zu verurteilen, an sie 652,60 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ##.##.#### sowie 2,56 EUR Mahnkosten zu zahlen sowie\n\n12\n\n2.       Die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten 10440,00 EUR zu zahlen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C-C. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand sowieso wie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom ##.##.#### verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n18\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 652,60 EUR aus einem Verkehrsunfall.\n\n19\n\nInsbesondere besteht kein Anspruch gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.\n\n20\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte als Versicherer des vorgenannten Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen #-## XXXX in Anspruch. Dies setzt voraus, dass der Schaden durch den Lastkraftwagens verursacht worden ist.\n\n21\n\nVorliegend ist der Schaden jedoch nicht beim Betrieb des vorgenannten Krafftfahrzeugs entstanden.\n\n22\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass die Beschädigung nicht beim Betrieb des Lastkraftwagens entstanden ist. So hatte die Zeugin C-C glaubhaft ausgesagt, dass der Fahrer des Lastkraftwagens diesen nicht bewegt habe und auch mit diesem nicht gegen die Laderampe gefahren sei. Die Beschädigung sei vielmehr dadurch entstanden, dass der Fahrer des Lastkraftwagens die Hebebühne, welche sich an der Warenannahme der Klägerin befindet und mithin kein Bestandteil des Lastkraftwagens ist, bedient hat. Zwar gehört auch das Be- und Entladen zum Betrieb eines Fahrzeugs, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeugs als Verkehrs-und Transporteuren besteht. Das gilt auch dann, wenn das Entladen mithilfe spezieller Entladevorrichtungen des Kraftfahrzeugs erfolgt (Burmann in Burmann/Heß u. a. (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 23 Aufl. 2014, § 7 Rn. 10). Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um eine Entladevorrichtung des Lastkraftwagens, sondern um eine Hebebühne an der Warenannahme der Klägerin. Durch eine Bedienung der Ladeklappe bzw. einen Hebevorgang am Lastkraftwagen ist der Unfall nicht verursacht worden. Allein der Umstand, dass die Hebebühne sich zwischen der Warenannahme und dem Lastkraftwagen verkeilt hat, führt jedoch nicht zu einer Unfallverursachung durch den Lastkraftwagen.\n\n23\n\nMangels Hauptanspruches sind auch die Nebenforderungen nicht begründet.\n\n24\n\nDer Kostenausspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n25\n\nDer Streitwert wird auf 652,60 EUR festgesetzt.´","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/171572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bergheim/2014-09-01/27-c-190-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/171572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/171572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bergheim/2014-09-01/27-c-190-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/171572","retrieved":"2026-07-09 00:46:23.825848+00:00"}}