{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2026/402_C_12_26_Urteil_20260409","ecli":"ECLI:DE:AGBI:2026:0409.402C12.26.00","court":"Amtsgericht Bielefeld","senate":"Richter","decided":"2026-04-09","aktenzeichen":"402 C 12/26","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"408 C 12/26\n\n\r\n\nAmtsgericht Bielefeld\n\n\r\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n\r\n\nUrteil\n\n\r\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n\r\n\ndes\n\n\r\n\nKlägers,\n\n\r\n\nProzessbevollmächtigte: Rechtsanwälte\n\n\r\n\ngegen\n\n\r\n\nBeklagte,\n\n\r\n\nProzessbevollmächtigter: Rechtsanwalt/in\n\n\r\n\nhat das Amtsgericht Bielefeld\n\n\r\n\nim vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am\n\n\r\n\n09.04.2026\n\n\r\n\ndurch den Richter am Amtsgericht\n\n\r\n\nfür Recht erkannt:\n\n\r\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n\r\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe\n\n\r\n\n(ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)\n\n\r\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von weiteren\n\n\r\n\nvorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 62,83 EUR.\n\n\r\n\nZu den erstattungsfähigen Schadenspositionen im Rahmen einer Haftung gem.\n\n\r\n\n§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG, 1 PflVG\n\n\r\n\ngehören zwar auch erforderliche Rechtsverfolgungskosten in Form von\n\n\r\n\nvorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.\n\n\r\n\nDiese sind aber nach einem Gegenstandswert von bis 2.000,00 EUR und einer 1,0\n\n\r\n\nGeschäftsgebühr mit einem Betrag in Höhe von 233,24 EUR vollständig reguliert\n\n\r\n\nworden. Eine Regulierung nach einer 1,3 Geschäftsgebühr war nicht geboten.\n\n\r\n\nBei unterdurchschnittlich einfachen bzw. sehr schnell regulierten Fällen (klare Haftung, wenige Positionen, nur ein kurzes Schreiben), so wie hier, ist eine 1,0 Gebühr ausreichend (s. etwa AG Saarbrücken, Urteil vom 2. Juni 2005 - Az. 5 C 1238/04).\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n\r\n\nIII.\n\n\r\n\nDer Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.\n\n\r\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n\r\n\nA) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung\n\n\r\n\nführende Beschwer von über 1.000,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach\n\n\r\n\npflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO.\n\n\r\n\nDie Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre\n\n\r\n\nEntscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und\n\n\r\n\nsomit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt noch die Fortbildung des Rechts noch\n\n\r\n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des\n\n\r\n\nBerufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.\n\n\r\n\nGegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 1.000,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.\n\n\r\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\n\r\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\n\r\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n\r\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\n\n\r\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n\r\n\nRichter am Amtsgericht","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2026/402_C_12_26_Urteil_20260409.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2026-04-09/402-c-12-26","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2026/402_C_12_26_Urteil_20260409.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2026/402_C_12_26_Urteil_20260409.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2026-04-09/402-c-12-26","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2026/402_C_12_26_Urteil_20260409.html","retrieved":"2026-07-10 09:11:52.964680+00:00"}}