{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2025/410_C_68_24_Urteil_20250321","ecli":"ECLI:DE:AGBI:2025:0321.410C68.24.00","court":"Amtsgericht Bielefeld","senate":"Richter","decided":"2025-03-21","aktenzeichen":"410 C 68/24","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand:\n\n\r\n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, die Beklagten machen im Wege der Widerklage diverse Ansprüche geltend.\n\n\r\n\nDie Klägerin ist Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung im R.-straße, I., jedenfalls der Beklagte zu 1) ist Mieter der streitgegenständlichen Wohnung. Die Beklagten bewohnen diese Wohnung gemeinsam. Ob auch die Beklagte zu 2) Partei des Mietvertrages ist, ist zwischen den Parteien streitig.\n\n\r\n\nBereits im Jahr 0001 wurde der streitgegenständliche Mietvertrag mit der damaligen Eigentümerin, der L. geschlossen. Im Rubrum des Mietvertrages sind beide Beklagten aufgeführt (vgl. Bl. 183 ff. d.A.).\n\n\r\n\nBisher zahlten die Beklagten eine Kaltmiete in Höhe von N01 EUR. Mit Schreiben vom 00.00.0000 forderte die Q. die Beklagten auf, einer Mieterhöhung für die streitgegenständliche Wohnung ab dem 00.00.0000 von N01 EUR Grundmiete um N02 EUR auf N03 EUR Grundmiete zuzustimmen. Wegen des Inhalts des Mieterhöhungsschreibens im Einzelnen wird auf das mit der Klageschrift vom 00.00.0000 zu den Akten gereichte Schreiben (Bl. 0-0 d.A) verwiesen.\n\n\r\n\nEine Zustimmung erfolgte nicht.\n\n\r\n\nIm Jahr 0002 erfolgte bereits eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahme um N04 EUR auf N05 EUR. In der Vergangenheit erfolgten weitere Mieterhöhungen. Die erhöhte Miete bezüglich der vorherigen Mieterhöhungen wurde durch die Beklagten gezahlt.\n\n\r\n\nDie Klägerin behauptet, neben dem Beklagten zu 1) sei auch die Beklagte zu 2) Vertragspartnerin bezüglich des streitgegenständlichen Mietvertrages geworden. Die streitgegenständliche Mieterhöhung sei zulässig.\n\n\r\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\ndie Beklagten zu verurteilen, einer Anhebung der Nettokaltmiete für die von ihnen bei der Klägerin gemieteten Wohnung im Haus R.-straße, I. von zur Zeit N01 EUR monatlich um N02 EUR auf N03 EUR monatlich ab dem 00.00.0000 zuzustimmen.\n\n\r\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nWiderklagend beantragen die Beklagten,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Kosten des Rechtsstreits den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufzuerlegen;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ngegen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie gerichtliche Prüfung einer Entschädigungsforderung gegen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, da diese ohne gültige Vollmachten an die personenbezogenen Daten gekommen sind und diese weiterhin verwenden;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nalle Mieterhöhungen seit 0003 durch die Q. für ungültig zu erklären, da diese aufgrund fehlender gültiger Vollmachten nicht rechtwirksam, insbesondere die Mieterhöhung von 0002 aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten zu viel gezahlte Mieten und Betriebskosten seit 0003 an die Beklagten zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen. Zudem die Miete auf den Stand von Monat 0003 zurückzusetzen, mit einer Gesamtmiete von N06 EUR (Grundmiete: N07 EUR; Betriebskosten: N08 EUR; Heizkosten N09 EUR);\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nHierbei sind zum Stichtag 00.00.0000 N10 EUR zu viel gezahlt worden. Die Zinsen betragen N11 EUR, sodass die Gesamtforderung zum 00.00.0000 insgesamt N12 EUR beträgt, Dieser Betrag ist ab dem 00.00.0000 mit dem gesetzlichen Verzugszinsen (derzeit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu verzinsen;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Kosten des Rechtsstreits gemäß dem Veranlasserprinzip der Q. aufzulegen, da diese durch unzulässige Mieterhöhungen, unzureichende Bevollmächtigung und Täuschung das Verfahren verursacht hat;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Prüfung, ob eine Entschädigungsforderung gegenüber der\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nQ. besteht, da diese ohne die Einwilligung der Beklagten personenbezogene Daten an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin weitergegeben hat. Das Gericht wird gebeten, eine angemessene Entschädigung festzulegen und Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Beklagten zu ergreifen;\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Senkung der Kaltmiete um N02 EUR, aufgrund gravierender Mängel in der Wohnung. Die Herabsetzung soll auf der Kaltmiete von Juni 0003 basieren, also der Miete vor der ersten Mieterhöhung (damalige Grundmiete: N07 EUR).\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Durchführung einer unabhängigen Begutachtung der Wohnung durch einen sachverständigen Dritten, um Mängel sowie die tatsächliche Qualität der durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen objektiv zu prüfen.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n\r\n\nDie Beklagten rügen die ordnungsgemäße Prozessvollmacht der Klägervertreter. Weiterhin behaupten sie, es lägen diverse Mängel hinsichtlich der streitgegenständlichen Wohnung vor. U.a. seien die elektrischen Leitungen unzureichend erneuert. Die Türen seien veraltet und in einem schlechten Zustand. Weiterhin liege auch eine Asbestbelastung vor. Die Beklagte zu 2) habe sich zum Zeitpunkt der Unterschrift nicht in Deutschland aufgehalten. Die vergangenen Mieterhöhungen seien ohne gültige Vollmacht und unter arglistiger Täuschung erfolgt.\n\n\r\n\nDie Beklagten sind der Ansicht, aufgrund der diversen Mängel sei eine Mieterhöhung ungerechtfertigt. Die Mieterhöhung aufgrund der Modernisierungsmaßnahmen im Jahr 0002 sei unzulässig. Es sei bereits fraglich, ob das Mieterhöhungsverlangen vom 00.00.0000 überhaupt ordnungsgemäß zugegangen ist. Die bisherigen Nebenkostenabrechnungen seien fehlerhaft. Die Q. habe nicht für die Klägerin handeln dürfen.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist ebenfalls unbegründet.\n\n\r\n\nA.\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n\r\n\nInsbesondere ist die Klage ordnungsgemäß durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingereicht worden.\n\n\r\n\nDie Klägervertreter wurden durch die Klägerin wirksam bevollmächtigt.\n\n\r\n\nAuf die Rüge der Beklagten hat die Klägerin eine Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten gereicht (§ 80 ZPO).\n\n\r\n\nSoweit die Beklagten die Unwirksamkeit der Vollmacht oder sogar eine Fälschung behaupten, erfolgt diese Behauptung ins Blaue hinein. Umstände die gegen eine wirksame Bevollmächtigung sprechen, sind nicht ersichtlich.\n\n\r\n\nInsbesondere ist dem erkennenden Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass die Klägerin durchgehend von ihren auch in diesem Rechtsstreit tätigen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.\n\n\r\n\nAus welchem Grund dies in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n\r\n\nDie Beklagten sind nicht verpflichtet gemäß § 558 Abs. 1 BGB ab dem 00.00.0000 eine erhöhte Miete zu leisten.\n\n\r\n\nDie formellen Voraussetzungen für das Mieterhöhungsbegehren der Klägerin sind schon nicht erfüllt, da das Mieterhöhungsverlangen nicht mit der gemäß § 558 a Absatz 1 BGB erforderlichen Begründung erklärt wurde.\n\n\r\n\nNach § 558a Abs. 1 BGB ist das Erhöhungsverlangen gegenüber dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Ein den formellen Anforderungen genügendes Erhöhungsverlangen muss Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet. Der Mieter muss in die Lage versetzt werden, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und die Angaben zumindest ansatzweise überprüfen zu können. Wenn der Vermieter, wie im vorliegenden Fall, zur Begründung des Erhöhungsverlangens auf einen qualifizierten Mietspiegel Bezug nimmt, muss er nach § 558a Abs. 3 BGB die Angaben des Mietspiegels zur Wohnung, auf welche er das Erhöhungsverlangen stützt, dem Mieter mitteilen. Ob hierzu eine bloße Angabe des maßgeblichen Mietspiegelfeldes ausreicht, hängt von der konkreten Ausgestaltung des örtlichen Mietspiegels ab. Enthält der Mietspiegel etwa Rasterfelder, in denen für bestimmte Kategorien von Wohnungen (gegliedert nach Größenordnung, Zeitraum der Bezugsfertigkeit, Wohnlage und Ausstattung) jeweils eine bestimmte Mietspanne ausgewiesen ist, kann der Mieter schon aufgrund der Angabe des Mietspiegelfeldes prüfen, ob die vom Vermieter vorgenommene Einordnung der Wohnung in dieses Mietspiegelfeld zutrifft. Die bloße Angabe des Mietspiegelfeldes reicht jedoch nicht aus, wenn der Mietspiegel überwiegend unbestimmte, auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe enthält und der Mieter nicht einmal erfährt, welche von diesen der Vermieter als gegeben oder nicht gegeben ansieht (vgl. LG F. Beschluss vom 12.08.2019 Az. 20 S 69/19).\n\n\r\n\nDer W.er Mietspiegel 0004 enthält lediglich eine Gliederung nach Baualtersklassen und enthält Felder für den unteren Wert, den Median und den oberen Wert. In den Erläuterungen heißt es, dass ein Abweichen vom Mittelwert gerechtfertigt sein kann, wenn in Bezug auf die Ausstattung von der jeweiligen durchschnittlichen Qualität und dem durchschnittlichen Umfang erheblich abgewichen wird, wenn Merkmale den Mietpreis beeinflussen, die durch die aufgeführten Zu- und Abschlagsmerkmale (einfache Wohnlage, gute/ sehr gute Wohnlage, Kleinwohnung von 20 m² bis unter 40 m²m Großwohnung von mehr als 120 m² bis 250 m², Barrierearmut und\n\n\r\n\nenergetische Vollmodernisierung) nicht oder nur ungenau beschrieben sind oder bei besonders gutem bzw. schlechtem Erhaltungszustand des Gebäudes und/ oder der Wohnung. Weiterhin zählt der streitgegenständliche Mietspiegel Bedingungen für die Qualifizierung einer Wohnung als Standardwohnung auf. Diese Angaben sind derart abstrakt, dass der Mieter anhand der Einordnung der Wohnung in das Mietspiegelfeld „oberer Wert“ nicht einmal ansatzweise überprüfen kann, aufgrund welcher Kriterien und aufgrund welcher Bewertung der Vermieter diese Einordnung vorgenommen hat (LG F. aao).\n\n\r\n\nVorliegend hat die Klägerin die Mieterhöhung auf eine Nettoquadratpreismiete in Höhe von N13 EUR/m² begehrt. Diese Miethöhe liegt über dem Median von N14/m², den der Mietspiegel 0004 ausweist.\n\n\r\n\nAus dem streitgegenständlichen Mieterhöhungsverlangen wird nicht ersichtlich, warum die Klägerin der Ansicht ist, einen über dem Median liegenden Mietpreis in der geltend gemachten Höhe verlangen zu können.\n\n\r\n\nEs wird für den Mieter nicht klar wie sich der begehrte m²-Preis berechnet.\n\n\r\n\nIm Mieterhöhungsverlangen wird die zutreffende Mietspanne mit einem Median von N14/m² angegeben. Dann werden als Zuschlagsmerkmale insgesamt drei Modernisierungsmaßnahmen angegeben, die die Klägerin mit jeweils ¼ von N15 EUR/m² (N16 EUR/m²) berücksichtigt.\n\n\r\n\nDies ist soweit noch verständlich.\n\n\r\n\nIn der Berechnung geht die Klägerin sodann aber von einem Tabellenwert von N17 EUR/m² aus. Und rechnet dazu den Zuschlag aufgrund der Modernisierung.\n\n\r\n\nWoraus sich dieser Tabellenwert ergibt ist nicht erkennbar und auch nicht nachvollziehbar.\n\n\r\n\nB.\n\n\r\n\nDie Widerklage ist teilweise zulässig, teilweise unbegründet.\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nSoweit die Beklagte den Antrag stellen (Widerklageantrag 1), den Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, ist hierfür bereits keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Der Klageantrag ist bereits unzulässig.\n\n\r\n\nNach §§ 91 ff. ZPO können die Kosten des Rechtsstreits nur den Parteien des\n\n\r\n\nRechtsstreits auferlegt werden.\n\n\r\n\nDie Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind keine Partei des Rechtsstreits.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nAuch bezüglich des Antrages ein empfindliches Ordnungsgeld gegen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu verhängen (Widerklageantrag 2) ist keine Anspruchsgrundlage erkennbar. Diese sind weiterhin auch nicht Partei des Rechtsstreits.\n\n\r\n\nIII.\n\n\r\n\nDer Widerklageantrag zu 3 ist ebenfalls unbegründet, da die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht Partei des Rechtsstreits sind.\n\n\r\n\nIV.\n\n\r\n\nAuch der Widerklageantrag zu 4 ist unbegründet.\n\n\r\n\nDas Gericht ist nicht befugt wirksame Mieterhöhungen für unzulässig zu erklären. Hierfür besteht wiederum keine Anspruchsgrundlage.\n\n\r\n\nSollten frühere Mieterhöhungen nicht wirksam erfolgt sein, wäre keine Mieterhöhung erfolgt und eine Unzulässigkeitserklärung nicht notwendig.\n\n\r\n\nV.\n\n\r\n\nAuch der Widerklageantrag zu 5 ist unbegründet.\n\n\r\n\n1.\n\n\r\n\na.\n\n\r\n\nDie Beklagten haben gegen die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rückzahlung von überbezahlter Miete in Höhe von N10 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.\n\n\r\n\nDie von der Beklagtenseite geleisteten Mietzahlung sind nicht ohne rechtlichen Grund geleistet worden, da die früheren Mieterhöhungen rechtwirksam geworden sind.\n\n\r\n\nVon Beklagtenseite wurde - außer bei der streitgegenständlichen Mieterhöhung - die jeweils durch die Mieterhöhungen geforderte Miete gezahlt, sodass diese dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt haben.\n\n\r\n\nSoweit die Beklagten vorbringen, dass die Q. nicht bevollmächtigt war, die Mieterhöhungen für die Klägerin auszusprechen so wurde von der Klägerin eine\n\n\r\n\nBewirtschaftungsvollmacht eingereicht.\n\n\r\n\nWeiterhin haben die Klägervertreter für die Klägerin mit Schriftsatz vom 00.00.0000 sämtliche Erklärungen der Q. gemäß § 184 Abs. 1 BGB genehmigt.\n\n\r\n\nb.\n\n\r\n\nMangels Hauptanspruch besteht nach §§ 286, 288 BGB auch kein Zinsanspruch.\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nDer Antrag die Miete auf den Stand von Juni 0003 zurückzusetzen ist unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage diesbezüglich ist nicht ersichtlich.\n\n\r\n\nVI.\n\n\r\n\nDie Beklagten haben auch keinen Anspruch die Kosten des Rechtsstreits der Q. aufzuerlegen.\n\n\r\n\nDie Q. ist nicht Partei des Rechtsstreits.\n\n\r\n\nVII.\n\n\r\n\nDie Beklagten haben gegen die Q. keinen Anspruch auf Entschädigungszahlung wegen etwaiger Weitergabe personenbezogener Daten.\n\n\r\n\nDie Q. ist nicht Partei des Rechtsstreits.\n\n\r\n\nVIII.\n\n\r\n\nDie Beklagten haben gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Herabsetzung der Kaltmiete um N02 EUR auf Basis der Kaltmiete von Monat 0003.\n\n\r\n\nAuch für dieses Begehr ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.\n\n\r\n\nIX.\n\n\r\n\nDie Beklagten haben gegen die Klägerin keinen Anspruch auf unabhängige Begutachtung der streitgegenständlichen Wohnung.\n\n\r\n\nAuch diesbezüglich besteht keine Anspruchsgrundlage.\n\n\r\n\nC.\n\n\r\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.\n\n\r\n\nDer Streitwert wird auf N18 EUR festgesetzt.\n\n\r\n\nHiervon entfallen N19 EUR auf die Klage.\n\n\r\n\nNach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG werde die Werte der Widerklageanträge hinzugerechnet. Da hinsichtlich der Widerklageanträge zu 1-3 offensichtlich keine Erfolgsaussicht bestand werden diese lediglich mit jeweils N20 EUR bewertet.\n\n\r\n\nHinsichtlich des Klageantrages zu 4) hat das Gericht den jeweiligen zwölffachen Erhöhungsbetrag und damit N21 EUR zugrunde gelegt.\n\n\r\n\nDer Widerklageantrag zu 5) ist mit N10 EUR zu bewerten.\n\n\r\n\nDa auch die Widerklageanträge zu 6) und 7) offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatten werden diese ebenfalls mit jeweils N20 EUR bewertet.\n\n\r\n\nDer Widerklageantrag zu 8) wird mit dem zwölffachen begehrten Herabsetzungsbetrag bewertet (N19 EUR).\n\n\r\n\nDer Widerklageantrag zu 9) wird mit N20 EUR bewertet.\n\n\r\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nwenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndieses Urteils bei dem Landgericht F., Niederwall 71, 33602 F., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n\r\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht F. zu begründen.\n\n\r\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht F. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n\r\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht F. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht F., Gerichtstraße 6, 33602 F., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\n\r\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n\r\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß\n\n\r\n\n§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\n\n\r\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2025/410_C_68_24_Urteil_20250321.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2025-03-21/410-c-68-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558a","ref_norm":"558a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2025/410_C_68_24_Urteil_20250321.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2025/410_C_68_24_Urteil_20250321.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2025-03-21/410-c-68-24","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2025/410_C_68_24_Urteil_20250321.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:15.549600+00:00"}}