{"status":"available","doknr":"OLD371543","ecli":"ECLI:DE:AGBI:2025:0116.113VI230.19.00","court":"Amtsgericht Bielefeld","senate":null,"decided":"2025-01-16","aktenzeichen":"113 VI 230/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nNachlassangelegenheit nach dem im Jahr 2016 verstorbenen F. T. L.,\n\nmit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Toronto, Kanada,\n\nBeteiligte: 1. bis 9.\n\nDie Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin Rechtsanwältin\n\nX.  (Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2. und 3.) erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.\n\nDer Antrag des Antragstellers (Beteiligter zu 6.) wird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten tragen die beiden Antragsteller zu je 1/2.\n\nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nDie sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des\n\nErbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. In der Bundesrepublik Deutschland\n\n4\n\nwar er zuletzt in Bielefeld wohnhaft gewesen. Von dort hatte er ca. 1967/1968 seinen\n\n5\n\ngewöhnlichen Aufenthalt nach Toronto/ Kanada verlegt, wo er bis zu seinem Tod\n\n6\n\nlebte.\n\n7\n\nSeine einzige Tochter, die Beteiligte zu 1., aus seiner geschiedenen Ehe mit der\n\n8\n\nBeteiligten zu 3., ist am 10.09.2021 nachverstorben und von ihrem Ehemann, dem\n\n9\n\nBeteiligten zu 2., sowie der Beteiligten zu 3. beerbt worden. Der Beteiligte zu 5. ist\n\n10\n\nder Halbbruder des Erblassers; die Beteiligten zu 6., 7. und 8. sind die Söhne und\n\n11\n\nErben seiner am 13.06.2021 nachverstorbenen Schwester, der Beteiligten zu 9.\n\n12\n\nDer Erblasser hat die folgenden letztwilligen Verfügungen hinterlassen:\n\n13\n\n1. Mit notariellem Testament des Notars I. V. in Bielefeld vom\n\n14\n\n09.01.1967 (Bl. 54 der Eröffnungsakte 113 IV des Amtsgerichts Bielefeld)\n\n15\n\nsetzte er seine damalige Ehefrau, die Beteiligte zu 3., sowie die Beteiligte zu 1. als\n\n16\n\nseine Erbinnen zu je ½ ein. Mit eigenhändigem Schreiben vom 25.11.2003 an das\n\n17\n\nAmtsgericht Bielefeld (Bl. 56 a.a.O.) bat er um Rückgabe selbigen Testaments aus\n\n18\n\nder hiesigen Verwahrung, da es ungültig sei.\n\n19\n\n2. Mit eigenhändigem Testament vom 26.10.1982, abgefasst in englischer Sprache\n\n20\n\n(Bl. 131 a.a.O.) setzte er die Beteiligte zu 1. als Alleinerbin seines gesamten\n\n21\n\nNachlasses ein.\n\n22\n\n3. Unter dem 15.07.2000 wies er durch eigenhändiges Testament (in Kopie Bl. 244 ff.\n\n23\n\na.a.O.) in deutscher Sprache diversen Familienangehörigen Geldbeträge sowie seine\n\n24\n\nGold- und Silbermünzen zu; den verbleibenden Rest seines Vermögens sollte die\n\n25\n\nBeteiligte zu 1. erhalten.\n\n26\n\n4. Schließlich schrieb der Erblasser unter dem 25.08.2009 (in Kopie Bl. 250 a.a.O.)\n\n27\n\neigenhändig in deutscher Sprache nieder, seine Tochter solle aus seinem Nachlass\n\n28\n\nkeinen Euro erhalten, da sie seine Sammlung von Gold- und Silbermünzen gestohlen\n\n29\n\nhabe; ohnedies habe er in ihrer Jugend über 25.000 DM an sie gezahlt.\n\n30\n\nNach dem Tod des Erblassers führte die Beteiligte zu 1. gegen die Beteiligten zu 5.\n\n31\n\nbis 8. u.a. einen Rechtsstreit um die Erbfolge vor dem Wohnsitzgericht des\n\n32\n\nErblassers, dem Superior Court of Justice von Ontario/ Kanada. Dieses entschied\n\n33\n\ndurch Urteil vom 12.06.2018 (in Kopie Bl. 65 ff. d.A.): Das Testament vom\n\n34\n\n15.07.2000 sei durch den Nachtrag vom 25.08.2009 so abgeändert worden, dass die\n\n35\n\nVerfügung zugunsten der Tochter des Erblassers entfallen sei. Da durch die übrigen\n\n36\n\nVerfügungen im Testament vom 15.07.2000 der Nachlass nicht erschöpft werde und\n\n37\n\nalle weiteren Testamente widerrufen seien, bestehe in den testamentarischen\n\n38\n\nAnordnungen eine Lücke, die durch die gesetzliche Erbfolge zu schließen sei.\n\n39\n\nHiernach sei – unabhängig vom Willen des Erblassers – dessen Tochter Erbin des\n\n40\n\n(restlichen) Nachlasses geworden.\n\n41\n\nMit Beschluss vom 24.06.2019 bestellte selbiges Gericht die Beteiligte zu 4. zum\n\n42\n\nEstate Trustee with a Will nach kanadischem Recht (Bl. 222 f. der Eröffnungsakte\n\n43\n\n113 IV).\n\n44\n\nDer Erblasser hinterließ neben seinem Vermögen in Kanada auch beweglichen\n\n45\n\nNachlass in Deutschland, nämlich Geldanlagen und Wertpapiere, u.a. bei der\n\n46\n\nDeutschen Bank. Während die Beteiligte zu 4. in ihrer Eigenschaft als Estate Trustee\n\n47\n\ndie entsprechenden Vermögenswerte von den übrigen - deutschen und kanadischen\n\n48\n\n- Banken einziehen konnte, verweigerte die Deutsche Bank die Auszahlung des dort\n\n49\n\nbefindlichen Nachlassvermögens und verlangte hierfür eine durch das deutsche\n\n50\n\nNachlassgericht ausgestellte Legitimation.\n\n51\n\nDie Beteiligte zu 4. beantragt entsprechend die Erteilung eines Erbscheins,\n\n52\n\nbeschränkt auf den in Deutschland belegenen Nachlass, der die Beteiligte zu 1. als\n\n53\n\nAlleinerbin ausweist, versehen mit dem Vermerk, dass eine die Verfügungsmacht der\n\n54\n\nErbin ausschließende Anordnung einer Treuhandschaft durch eine Estate Trustee\n\n55\n\nwith a Will nach kanadischem Recht besteht.\n\n56\n\nDem widerspricht der Beteiligte zu 6.\n\n57\n\nEr beantragt, einen gemeinschaftlichen Erbschein, beschränkt auf den inländischen\n\n58\n\nNachlass, zu erteilen, der die Beteiligte zu 9. zu 3/4 und den Beteiligten zu 5. zu 1/4\n\n59\n\nals Erben ausweise. (Bl. 107 R d.A.)\n\n60\n\nEr vertritt die Auffassung, die Beteiligte zu 1. sei durch Testament des Erblassers\n\n61\n\nvom 25.08.2009 auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden,\n\n62\n\nweshalb der Erblasser von den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung beerbt worden\n\n63\n\nsei. Dies seien die Geschwister des Erblassers bzw. deren Erben.\n\n64\n\nDie Beteiligte zu 4. sei schon nicht antragsberechtigt, da ihre Ernennung zur Estate\n\n65\n\nTrustee nur für die Provinz Ontario in Kanada gültig sei. Die Treuhandschaft nach\n\n66\n\nkanadischem Recht begründe auch keine Verfügungsbeschränkung für Erben in\n\n67\n\nDeutschland.\n\n68\n\nFerner entfalte die Entscheidung des Superior Court of Justice von Ontario\n\n69\n\nhinsichtlich der Erbfolge keine Wirkungen über die Provinz Ontario hinaus.\n\n70\n\nInsbesondere sehe das in Ontario geltende Recht keine Möglichkeit der Rechtswahl\n\n71\n\nvor. Eine solche habe der Erblasser aber ausgeübt, indem er auf Deutsch testiert und\n\n72\n\ndie Testamente beim hiesigen Amtsgericht in Verwahrung gegeben habe.\n\n73\n\nDie Entscheidung des Superior Court of Justice von Ontario könne auch nicht nach §\n\n74\n\n328 ZPO anerkannt werden, da die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sei und die\n\n75\n\nErwägungen des kanadischen Gerichts in Deutschland gegen den ordre public (§ 35\n\n76\n\nEUErbVO) verstießen.\n\n77\n\nII.\n\n78\n\nDer Antrag des Beteiligten zu 6. war zurückzuweisen. Dem Antrag der Beteiligten zu\n\n79\n\n4. wird dagegen zu entsprechen sein.\n\n80\n\n1. Die Beteiligte zu 4. ist als vom kanadischen Gericht ernannte Estate Trustee auch\n\n81\n\nin Deutschland zur Antragstellung gem. § 352 FamFG berechtigt.\n\n82\n\nDie Stellung eines personal representative nach anglo-amerikanischem Recht im\n\n83\n\ndeutschen Nachlassverfahren ist seit vielen Jahrzehnten streitig.\n\n84\n\nDie Schwierigkeit bei der rechtlichen Einordnung beruht darauf, dass sich das\n\n85\n\ndeutsche Recht und das anglo-amerikanische common law grundlegend darin\n\n86\n\nunterscheiden, auf welche Weise sich der Rechtsübergang vom Erblasser auf den\n\n87\n\noder die Erben vollzieht. Während nach deutschem Recht die Erben in der Sekunde\n\n88\n\ndes Erbfalls unmittelbar am Nachlass berechtigt sind (Universalsukzession), geht\n\n89\n\nnach common law der Nachlass zunächst in den Besitz und die Verwaltung des\n\n90\n\nadministrators über, der ihn nach Bereinigung der Schulden an den oder die Erben\n\n91\n\nüberträgt.\n\n92\n\nFür zwischenstaatliche Erbfälle wird aufgrund der Verschiedenartigkeit der Systeme\n\n93\n\nvertreten, dass die Funktion und die Rechte des administrators auf den Staat, in dem\n\n94\n\ndieser ernannt worden ist, beschränkt seien (vgl. z.B. Ferid/ Firsching/ Hausmann -\n\n95\n\nFleischhauer, Internationales Erbrecht, Kanada, Grundzüge I Rz. 80). Für diese sog.\n\n96\n\nSpaltungstheorie spricht, dass nach kanadischem Kollisionsrecht zwar die Erbfolge\n\n97\n\n(in beweglichen Nachlass) dem letzten Domizil des Erblassers, die Abwicklung des\n\n98\n\nNachlasses jedoch insgesamt der lex fori, d.h. dem am Ort des damit befassten\n\n99\n\nGerichts geltenden Recht unterliegt. Hiernach hätte der personal representative,\n\n100\n\nsofern ihm nicht die Stellung eines vom Erblasser ernannten Testamentsvollstreckers\n\n101\n\nzukommt, weder im deutschen Erbschein noch im Erbscheinsverfahren einen Platz.\n\n102\n\nDenn nach deutschem Recht obliegt die Nachlassabwicklung dem oder den Erben\n\n103\n\nselbst.\n\n104\n\nDagegen unterstellen die Vertreter der sog. Anerkennungstheorie (Nachweise bei\n\n105\n\nKroiß/Ann/Mayer – Odersky, BGB Erbrecht, 6. Aufl., USA Rz. 22) die\n\n106\n\nNachlassabwicklung dem allgemeinen Erbstatut und erkennen die\n\n107\n\nHandlungsbefugnis des administrators auch in Deutschland an.\n\n108\n\nDer letztgenannten Auffassung gebührt sowohl aus dogmatischen als auch aus\n\n109\n\npraktischen Gründen der Vorzug.\n\n110\n\nDer praktische Nachteil der Spaltungstheorie liegt insbesondere darin, dass sie\n\n111\n\nkeinen Einklang zwischen den sich widersprechenden Systemen anstrebt.\n\n112\n\nAngesichts der zunehmenden Zahl von internationalen Erbfällen und Nachlässen, die\n\n113\n\nsich über immer mehr Staaten verteilen, kann der administrator die ihm zugedachte\n\n114\n\nAufgabe, einen geordneten und schuldenfreien Übergang des Nachlasses zu\n\n115\n\nbewirken, nicht mehr erfüllen, wenn er nur auf den – aus seiner Sicht – inländischen\n\n116\n\nTeil des Nachlasses Zugriff hat. Andererseits können die Erben diesen Teil des\n\n117\n\nNachlasses nicht erlangen, solange dieser im Abwicklungsprozess des\n\n118\n\nadministrators gebunden ist.\n\n119\n\nIn der Einführung der EuErbVO zeigt sich das Streben der Mitgliedsstaaten nach\n\n120\n\neiner Harmonisierung des Erbrechts im Sinne der Nachlasseinheit: Art. 21 bestimmt\n\n121\n\ndas anwendbare nationale Recht – in der Regel nach Maßgabe des letzten\n\n122\n\ngewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers. Dieses kommt gem. Art. 20 EuErbVO\n\n123\n\nauch dann zur Anwendung, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedsstaates, sondern\n\n124\n\n– wie hier – das Recht eines Drittstaates ist. Diesem so gefundenen Recht unterliegt\n\n125\n\ngem. Art. 23 EuErbVO die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen,\n\n126\n\ninsbesondere auch\n\n127\n\n- der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte auf die Erben (Art.\n\n128\n\n23 Abs. 2 Buchst. e) EuErbVO) sowie\n\n129\n\n- die Rechte der Testamentsvollstrecker und „anderer Nachlassverwalter“ im Hinblick\n\n130\n\nauf die Veräußerung von Vermögen und die Befriedigung der Gläubiger (a.a.O.,\n\n131\n\nBuchst. f)).\n\n132\n\nHierdurch wird deutlich, dass das Europäische Recht auch die Nachlassabwicklung\n\n133\n\ndem allgemeinen Erbstatut unterstellt. Der administrator ist „anderer\n\n134\n\nNachlassverwalter“ i.S.v. Art. 23 Abs. 2 Buchst. f) EuErbVO.\n\n135\n\nDem steht nicht entgegen, dass Art. 34 EuErbVO im begrenzten Umfang einen\n\n136\n\nRenvoi zulässt. Dieser ist nämlich im Zweifel einschränkend zugunsten der von der\n\n137\n\nVerordnung angestrebten Nachlasseinheit auszulegen (vgl. – auch zum Ganzen –\n\n138\n\nOdersky a.a.O., Rz. 24).\n\n139\n\nIst hiernach die Beteiligte zu 4. als estate trustee auch in Deutschland\n\n140\n\nhandlungsbefugt, so kann sie, wie ein deutscher Nachlassverwalter (vgl. Krätzschel/\n\n141\n\nFalkner/Döbereiner, Nachlassrecht, 12. Auflage, § 38 Rz.25) einen Erbscheinsantrag\n\n142\n\nstellen.\n\n143\n\n2. Dieser Antrag hat auch Erfolg, denn die Beteiligte zu 1. ist Alleinerbin des\n\n144\n\nErblassers geworden. Dies ergibt sich aus der rechtskräftigen Entscheidung des\n\n145\n\nSuperior Court of Justice von Ontario/ Kanada vom 12.06.2018, die das Gericht gem.\n\n146\n\n§ 328 ZPO anzuerkennen hat.\n\n147\n\na) Der Superior Court of Justice von Ontario war zuständig im Sinne von § 328 Abs.\n\n148\n\n1 Nr. 1 ZPO. Als Anknüpfungspunkt für seine Zuständigkeit hat das kanadische\n\n149\n\nGericht auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers abgestellt, der sich\n\n150\n\nim Bezirk des dortigen Gerichts befunden hat. Diese Begründung ist aus deutscher\n\n151\n\nSicht bei der gebotenen spiegelbildlichen Betrachtung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 35.\n\n152\n\nA., § 328 Rz. 101) nicht zu beanstanden, zumal auch nach deutschem/\n\n153\n\neuropäischem Recht der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers für die\n\n154\n\ngerichtliche Zuständigkeit maßgeblich ist, Art. 21 Abs. 1 EUErbVO.\n\n155\n\nb) Die Anerkennung der Entscheidung ist auch nicht nach § 328 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO\n\n156\n\nausgeschlossen. Danach darf die Anerkennung eines Urteils nicht zu einem Ergebnis\n\n157\n\nführen, das mit wesentlichen Grundzügen des deutschen Rechts, insbesondere mit\n\n158\n\nden Grundrechten, unvereinbar ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.\n\n159\n\nRichtig ist, dass die Erbfolge nach deutschem materiellen Erbrecht abweichend zu\n\n160\n\nbeurteilen gewesen wäre: Nach § 1938 BGB kann der Erblasser durch Testament\n\n161\n\neinen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen, ohne einen\n\n162\n\n(testamentarischen) Erben zu bestimmen. Das heißt, er kann bewirken, dass die\n\n163\n\ngesetzliche Erbfolge maßgeblich bleibt, jedoch unter Ausschluss der enterbten\n\n164\n\nPerson. Hiernach wäre im vorliegenden Fall aufgrund des Testaments vom\n\n165\n\n25.08.2009, mit dem der Erblasser seine Tochter enterbt hat, die gesetzliche\n\n166\n\nErbfolge mit der Maßgabe eingetreten, dass wegen Wegfalls des Erbrechts der\n\n167\n\nTochter (als einziger Erbin erster Ordnung) die Erben der zweiten Ordnung als Erben\n\n168\n\nberufen gewesen wären, §§ 1930, 1925 BGB. Eine dem § 1938 BGB entsprechende\n\n169\n\nVorschrift ist im kanadischen Recht nicht vorhanden, was zu dem misslichen\n\n170\n\nErgebnis geführt hat, dass der Erblasser trotz testamentarischer Enterbung seiner\n\n171\n\nTochter von dieser – nun nach gesetzlicher Erbfolge – beerbt worden ist.\n\n172\n\nBemerkenswert ist dabei aber schon, dass auch ein deutsches Gericht, wenn es an\n\n173\n\nStelle des Superior Court of Justice von Ontario zur Entscheidung berufen gewesen\n\n174\n\nwäre, wohl nicht zur Anwendung von § 1938 BGB gekommen wäre. Denn auch ein\n\n175\n\ndeutsches Gericht hätte grundsätzlich gem. Art. 20, Art. 21 Abs. 1 EuErbVO das\n\n176\n\nmaterielle Erbrecht von Ontario/ Kanada angewendet. Allerdings hätte der deutsche\n\n177\n\nRichter zu prüfen gehabt, ob der Erblasser als deutscher Staatsangehöriger gem.\n\n178\n\nArt. 22 EuErbVO eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatrechts vorgenommen\n\n179\n\nhabe. Für die Annahme einer solchen Rechtswahl hätten aber auch für ein deutsches Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte bestanden.\n\n180\n\nZwar kann eine Rechtswahl im Sinne von Art. 22 EuErbVO in einem Testament auch\n\n181\n\nkonkludent dadurch erfolgen, dass der Erblasser zu erkennen gibt, dass er bei\n\n182\n\nAbfassung des Testaments die Normen seines Heimatrechts für anwendbar hält.\n\n183\n\nDafür finden sich im Testament vom 25.08.2009 jedoch keine ausreichenden\n\n184\n\nHinweise. Richtig ist, dass er dieses Testament, ebenso wie das vorherige\n\n185\n\nTestament vom 15.07.2000, in deutscher Sprache abgefasst hat. Dagegen\n\n186\n\nverwendete er für das Testament vom 26.10.1982 die englische Sprache. Alle\n\n187\n\nTestamente beziehen sich einheitlich auf den gesamten Nachlass, so dass die Wahl\n\n188\n\nentweder der englischen oder der deutschen Sprache nicht auf die Vorstellung einer\n\n189\n\nNachlassspaltung zurückgeführt werden kann. Näher liegt daher, dass der Erblasser\n\n190\n\nzwei der drei eigenhändigen Testamente auf Deutsch verfasste, weil die von ihm\n\n191\n\nangesprochenen Personen deutsche Staatsangehörige waren. Hierdurch erklärt sich\n\n192\n\nauch die Angabe der Zuwendungen in der Währung Euro im Testament vom\n\n193\n\n15.07.2000. Die Staatsangehörigkeit seiner Begünstigten spricht aber noch nicht für\n\n194\n\neine besondere Bindung an den deutschen Staat, sondern folgt aus dem familiären\n\n195\n\nUrsprung.\n\n196\n\nAuch die im Testament vom 25.08.2009 ausgesprochene Enterbung als solche lässt\n\n197\n\nnicht etwa darauf schließen, dass der Erblasser speziell auf die Vorschrift des § 1938\n\n198\n\ndes deutschen BGB hätte abheben wollen. Diese Vorschrift hat keinen solchen\n\n199\n\nBekanntheitsgrad, dass anzunehmen wäre, der Erblasser habe sie und damit die\n\n200\n\ndeutsche Rechtsordnung im Blick gehabt.\n\n201\n\nAuch ansonsten kann ein besonderer Bezug zum deutschen Staat, seinen\n\n202\n\nInstitutionen und zum deutschen Recht nicht festgestellt werden. Insbesondere ist es\n\n203\n\nunzutreffend, dass der Erblasser seine Testamente von Kanada aus dem\n\n204\n\nNachlassgericht in Bielefeld in Verwahrung gegeben oder mit diesem fortwährend in\n\n205\n\nVerbindung gestanden hätte. Beim hiesigen Gericht befand sich einzig das notarielle\n\n206\n\nTestament vom 09.01.1967, das aus der Zeit vor der Auswanderung nach Kanada\n\n207\n\nstammt und vom Notar in amtliche Verwahrung gegeben wurde. Der einzige direkte\n\n208\n\nKontakt des Erblassers mit dem Nachlassgericht Bielefeld entstand später dadurch,\n\n209\n\ndass der Erblasser schriftlich um Rückgabe dieses Testaments durch Übersendung\n\n210\n\nnach Kanada bat, da es ungültig sei. Dies war jedoch nicht möglich, da verwahrte\n\n211\n\nTestamente dem Hinterleger nur persönlich ausgehändigt werden können. Seine\n\n212\n\nursprünglich geäußerte Absicht, das Testament dann selbst in Bielefeld abzuholen,\n\n213\n\nverwarf der Erblasser später (Bl. 13 der Eröffnungsakte 113 IV des\n\n214\n\nAmtsgerichts Bielefeld). Ein Standard-Anschreiben, das das Nachlassgericht\n\n215\n\nBielefeld 10 Jahre später, am 05.12.2014, an ihn richtete (Bl. 14 a.a.O.),\n\n216\n\nbeantwortete der Erblasser nicht.\n\n217\n\nNach allem kann eine Rechtswahl des Erblassers nicht angenommen werden.\n\n218\n\nDie Tatsache als solche, dass nach deutschem materiellen Erbrecht mit der\n\n219\n\nVorschrift des § 1938 BGB der Wille des Erblassers, seine Tochter insgesamt von\n\n220\n\nder Erbfolge auszuschließen, hätte respektiert werden müssen, während die\n\n221\n\nUmsetzung dieses Wunsches nach kanadischem Recht nicht gelungen ist, stellt\n\n222\n\nkeinen Verstoß gegen den ordre public dar.\n\n223\n\nMit dem für die Beurteilung maßgeblichen ordre public international ist ein\n\n224\n\nausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn die Beurteilung nach\n\n225\n\ndeutschem Recht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Maßgeblich ist vielmehr,\n\n226\n\nob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den\n\n227\n\nGrundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen\n\n228\n\nGerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach\n\n229\n\ndeutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH NJW 1998, 2358). Das ist hier nicht\n\n230\n\nder Fall.\n\n231\n\nDabei soll nicht verkannt werden, dass das Erbrecht gem. Art. 14 Abs. 1 GG\n\n232\n\nVerfassungsrang genießt. Geschützt ist dabei vom Standpunkt des Erblassers aus\n\n233\n\ndessen Testierfreiheit, d. h. das Recht, ihm zustehende Vermögensgegenstände an\n\n234\n\ndenjenigen zu vererben, an den er sie vererben will (vgl. BVerfG NJW 1985, 1455).\n\n235\n\nDie Gewährleistung dieses Rechts steht jedoch vorliegend nicht in Frage. Eine\n\n236\n\nGarantie, dass das Gewollte mit dem Mittel der gewählten testamentarischen\n\n237\n\nGestaltung in jedem Fall erreicht werde, kann der Testierfreiheit dagegen nicht\n\n238\n\nentnommen werden. Insbesondere bei komplizierten Konstellationen, wie hier\n\n239\n\naufgrund des Auslandsbezuges, noch dazu in einer Zeit, in der sich wegen\n\n240\n\nfortschreitender Globalisierung die nationalen Rechtsordnungen im Wandel befinden,\n\n241\n\nkann es sein, dass ein Erblasser einer rechtlichen Beratung bedarf, um das Gewollte\n\n242\n\n„sicher“ durch Testament zum Ausdruck zu bringen. Aber auch bei einer einfacheren\n\n243\n\nSachlage ist es nicht ganz außergewöhnlich, dass ein Erblasser mit seinem\n\n244\n\nTestament nicht das Gewollte erreicht (häufigstes Beispiel: formnichtiges\n\n245\n\nTestament). Dies kann in jedem einzelnen Fall tragisch sein, erscheint jedoch nicht\n\n246\n\nprinzipiell untragbar.\n\n247\n\nLetztlich stellt sich das Ergebnis aus der Perspektive des Erblassers so dar als sei\n\n248\n\nihm der Widerruf seiner vorausgegangenen, zugunsten seiner Tochter errichteten\n\n249\n\nTestamente missglückt. Wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts oder die\n\n250\n\nGrundrechte sind dadurch nicht betroffen.\n\n251\n\nc) Mit der Provinz Ontario ist die Gegenseitigkeit der Anerkennung bezüglich\n\n252\n\nvermögensrechtlichen Entscheidungen – wozu letztlich auch Entscheidungen über\n\n253\n\nden Nachlass eines Verstorbenen zählen - verbürgt, vgl. BGH, Beschluss vom 5. 3.\n\n254\n\n2009 - IX ZR 150/05, NJW-RR 2009, 1652.\n\n255\n\nNach allem ist das Urteil des Superior Court of Justice von Ontario/ Kanada vom\n\n256\n\n12.06.2018 anzuerkennen, wonach die Beteiligte zu 1. den Erblasser allein beerbt\n\n257\n\nhat.\n\n258\n\n3. Der hiernach zu erteilende Erbschein ist mit einem Vermerk über die\n\n259\n\nVerfügungsbeschränkung der Erbin zu versehen.\n\n260\n\nGem. § 352b Abs. 2 FamFG ist die durch den Erblasser erfolgte Ernennung eines\n\n261\n\nTestamentsvollstreckers im Erbschein anzugeben, da bei Vorlage des Erbscheins\n\n262\n\nersichtlich sein muss, dass der Erbe nicht oder nicht uneingeschränkt über den\n\n263\n\nNachlass verfügen kann.\n\n264\n\nEntsprechend ist auch die – sogar noch weitergehende – Beschränkung der\n\n265\n\nVerfügungsbefugnis des Erben durch einen personal representative nach\n\n266\n\nkanadischem Recht in den Erbschein aufzunehmen. Denn nach common law ist die\n\n267\n\nBeteiligte zu 1. aufgrund des Erbfalls nicht einmal Inhaberin der Rechte am Nachlass\n\n268\n\ngeworden, da diese – auch dinglich – auf die Beteiligte zu 4. übergegangen sind.\n\n269\n\nBei der inhaltlichen Gestaltung dieses Vermerks ist die Art der Verfügungsbeschränkung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht zu\n\n270\n\nbezeichnen (vgl. Sternal/Zimmermann, FamFG, 21. A. § 352c Rz. 11) und zum\n\n271\n\nbesseren Verständnis deren Wirkung zu umschreiben. Entsprechend beabsichtigt\n\n272\n\ndas Gericht, den Vermerk wie folgt zu formulieren:\n\n273\n\n„Für den gesamten Nachlass ist eine Treuhandschaft in Form einer „Estate Trustee\n\n274\n\nwith a Will“ nach dem Recht von Ontario/ Kanada, angeordnet. Der Nachlass ist mit\n\n275\n\ndem Erbfall auf die Treuhänderin übergegangen, unter Ausschluss der Erben.“\n\n276\n\nDas Amt eines estate trustee nach dem Recht von Ontario ist eben nicht\n\n277\n\ngleichbedeutend mit einer deutschen Testamentsvollstreckung, noch stellt es eine\n\n278\n\nNachlassverwaltung nach deutschem Recht dar, und ist dementsprechend auch nicht\n\n279\n\nso zu benennen. Die Bildung von Parallelen zwischen wesentlich ungleichen\n\n280\n\nRechtsinstituten würde hier zu Verfälschung und Mehrdeutigkeit führen.\n\n281\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.\n\n282\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n283\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der\n\n284\n\nWert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des\n\n285\n\nersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist\n\n286\n\nderjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.\n\n287\n\nDie Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Bielefeld, Gerichtstraße\n\n288\n\n6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der\n\n289\n\nGeschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der\n\n290\n\nGeschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde\n\n291\n\nmuss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung\n\n292\n\nenthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu\n\n293\n\nunterzeichnen und soll begründet werden.\n\n294\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen\n\n295\n\nBekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Bielefeld\n\n296\n\neingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der\n\n297\n\nGeschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit\n\n298\n\nder schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf\n\n299\n\nMonaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag,\n\n300\n\neinen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des\n\n301\n\nnächsten Werktages.\n\n302\n\nÜbersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der\n\n303\n\nRechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die\n\n304\n\nEntscheidung beeinträchtigt sind.\n\n305\n\nDie Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht -\n\n306\n\nNachlassgericht – Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld einzulegen. Die\n\n307\n\nErinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts\n\n308\n\nabgegeben werden und soll begründet werden.\n\n309\n\nDie Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen\n\n310\n\nAmtsgericht - Nachlassgericht – Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann,\n\n311\n\nwenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem\n\n312\n\nnach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist\n\n313\n\nbeginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen\n\n314\n\nSonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf\n\n315\n\ndes nächsten Werktages.\n\n316\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n317\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die\n\n318\n\nelektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für\n\n319\n\ndie Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten\n\n320\n\nelektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der\n\n321\n\nverantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß\n\n322\n\n§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen\n\n323\n\nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere\n\n324\n\nelektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die\n\n325\n\nPflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem\n\n326\n\n01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit\n\n327\n\nden Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen\n\n328\n\nAkte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n329\n\nvom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n330\n\nmit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird\n\n331\n\nhingewiesen.\n\n332\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n333\n\nBielefeld, 16.01.2025\n\n334\n\nAmtsgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/371543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2025-01-16/113-vi-230-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1938","ref_norm":"1938","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1930","ref_norm":"1930","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 352b","ref_norm":"352b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1925","ref_norm":"1925","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/371543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/371543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2025-01-16/113-vi-230-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/371543","retrieved":"2026-07-09 05:07:44.297908+00:00"}}