{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2023/343_F_288_23_Beschluss_20230404","ecli":"ECLI:DE:AGBI:2023:0404.343F288.23.00","court":"Amtsgericht Bielefeld","senate":"Richter/in","decided":"2023-04-04","aktenzeichen":"343 F 288/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"343 F 288/23\n\n\r\n\r\n\n\r\n\nAmtsgericht Bielefeld Familiengericht Beschluss\n\n\r\n\r\n\nIn der Familiensache\n\n\r\n\r\n\n betreffend die minderjährigen Kinder\n\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\nVerfahrensbeistand:\n\n\r\n\n Rechtsanwalt für die Kinder\n\n\r\n\n und\n\n\r\n\r\n\nan der weiter beteiligt sind:\n\n\r\n\r\n\n 1.\n\n\r\n\nAntragsteller und Kindesvater,\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n Verfahrensbevollmächtigter:\n\n\r\n\r\n\r\n\n,\n\n\r\n\n 2.\n\n\r\n\r\n\nAntragsgegnerin und Kindesmutter,\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n Verfahrensbevollmächtigte:\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n Herr Rechtsanwalt\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n Ergänzungspfleger für und ,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n Jugendamt\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n hat das Amtsgericht - Familiengericht Bielefeld am\n\n\r\n\n durch den Richter am Amtsgericht beschlossen:\n\n\r\n\nEine gerichtliche Umgangsregelung ist nicht veranlasst.\n\n\r\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben.\n\n\r\n\nDer Verfahrenswert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.\n\n\r\n\n Gründe: I.\n\n\r\n\n In dem Verfahren wurde nach ausführlicher familienpsychologischer und psychiatrischer Begutachtung im Einverständnis der Eltern mit Beschluss vom eine Ergänzungspflegschaft für den Bereich der Regelung der Umgangskontakte betreffend beide Kinder eingerichtet. Da nach den Empfehlungen der Sachverständigen Umgang nur stattfinden sollte, wenn die Kinder sich dazu bereiterklärten, wurde Umgang weder geregelt noch ausgeschlossen. Per Vergleich vom einigten sich die Eltern zudem auf die Installation eines Erziehungsbeistandes und auf die sorgerechtliche Bevollmächtigung der Kindesmutter durch den Kindesvater. An dieser Situation hat sich nach Mitteilung der Beteiligten bisher nichts geändert.\n\n\r\n\n Mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom beantragte der Kindesvater die Rückübertragung des Umgangsregelungsrechtes auf die Eltern sowie die Regelung des Umganges. Als Begründung führte er aus, er wolle mit dem Antrag die Anstrengungen des Helfersystems wieder intensivieren. Die übrigen Verfahrensbeteiligten sprachen sich in den Stellungnahmen dafür aus, kein gerichtliches Verfahren zu führen und zunächst dem installierten Helfersystem Zeit zu geben, an der Situation zu arbeiten.\n\n\r\n\n Mit Schriftsatz vom teilte der Kindesvater mit, es werde angeregt, die gemeinsame Arbeit von Erziehungsbeistand, Helferkreis und Eltern aufzunehmen, den Anhörungstermin von und aufzuheben,\n\n\r\n\n das Verf beenden.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nEs besteht derzeit kein Bedürfnis für eine gerichtliche Umgangsregelung und kein Bedürfnis für die Einleitung eines Abänderungsverfahrens betreffend die Ergänzungspflegschaft. Unter Beachtung des Ergebnisses des familienpsychologischen Gutachtens aus dem Vorverfahren kann derzeit auf Grund des unstreitig fortbestehenden dem Umgang entgegenstehenden Willens der Kinder weiterhin kein Umgang gerichtlich festgeschrieben werden. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Stellungnahmen des Kindesvaters, der klargestellt hat, dass er seine als Anregung zu verstehenden Anträge nicht aufrechterhält und diesbezüglich keine Entscheidung wüscht, sondern vielmehr unter fortbestehender Akzeptanz der Professionen eine - nicht justiziable - Wiederaufnahme der Arbeit des Helfersystems und von gemeinsamen Gesprächen begehrt.\n\n\r\n\nEine Kindesanhörung war für die vorstehende Entscheidung nach § 159 Abs.1 Nr.3 FamFG entbehrlich, da die Haltung der Kinder unstreitig und dem Gericht bekannt ist und eine weitere Verfestigung der Haltung durch eine erneute Anhörung zu vermeiden ist.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.\n\n\r\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n \n\n\r\n\n\r\n\nRichter am Amtsgericht","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2023/343_F_288_23_Beschluss_20230404.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2023-04-04/343-f-288-23","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2023/343_F_288_23_Beschluss_20230404.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2023/343_F_288_23_Beschluss_20230404.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2023-04-04/343-f-288-23","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2023/343_F_288_23_Beschluss_20230404.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:37.389668+00:00"}}