{"status":"available","doknr":"OLD321003","ecli":"ECLI:DE:AGBI:2019:0626.111VI129.16.00","court":"Amtsgericht Bielefeld","senate":null,"decided":"2019-06-26","aktenzeichen":"111 VI 129/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Nachlassangelegenheit nach dem am 12.02.2016 in Bielefeld verstorbenen türkischen Staatsangehörigen X, geboren in Antakya, Türkei, mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Schloß Holte-Stukenbrock, wird der Geschäftswert gemäß § 79 GNotKG für die zu erhebenden Gebühren auf 62.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Nachlass besteht aus der Immobilie Z. in Schloß Holte-Stukenbrock.\n\n3\n\nNach den Angaben der Antragssteller (Bl. 167 d.A.) beläuft sich der Wert auf 150.000 €. Nach den Angaben eines weiteren Beteiligten beläuft sich der Wert lediglich auf 55.000 €, bei einem gutachterliche festgestellten Wert aus dem Jahre 2004 iHv. 118.000 €.\n\n4\n\nDas Gericht folgt dem erstgenannten Wert. Kein Beteiligter macht vertiefte Angaben zum Wert des Gebäudes. Es handelt sich um ein Einfamilienhaus mit 235 m². Nach dem Bodenrichtwert für das Jahr 2016 und nach einem Abzug eines Sicherheitsabschlages in Höhe von 25 % ergibt sich ein geschätzter Grundstückswert für das 338 m² große Anwesen in Höhe von 35.500 €. Ein Gesamtwert in Höhe von 55.000 € erscheint daher nicht zutreffend.\n\n5\n\nDa vorliegend ein Teilerbschein beantragt wurde, war ein Anteil in Höhe von 5/12 festzusetzen, § 40 Abs. 2 GNotKG.\n\n6\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n7\n\nGegen den Beschluss ist gemäß § 83 GNotKG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.\n\n8\n\nDie Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\n9\n\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG bestimmten Frist eingelegt wird, d.h. innerhalb einer Frist von 6 Monaten, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Ist der Geschäftswert später als 1 Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\n10\n\nBielefeld, 26.06.2019\n\n11\n\nAmtsgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/321003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2019-06-26/111-vi-129-16","cited_norms":[{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/321003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/321003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2019-06-26/111-vi-129-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/321003","retrieved":"2026-07-09 03:54:40.003258+00:00"}}