{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2016/406_C_148_13_Urteil_20161230","ecli":"ECLI:DE:AGBI:2016:1230.406C148.13.00","court":"Amtsgericht Bielefeld","senate":"Abteilung 406 C","decided":"2016-12-30","aktenzeichen":"406 C 148/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDer Streitwert wird auf 862,48 € festgesetzt.\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist Eigentümerin des Hauses.\n\nSeitdem der letzte Mieter des Objektes, Herr P., aus dem Objekt ausgezogen ist und einen mit der Klägerin bestehenden Versorgungsvertrag zum 30.11.2010 gekündigt hatte, steht das Objekt leer.\n\nHerr P., der mittlerweile verstorben ist, hatte der Klägerin schriftlich Zählerstände der Zähler für Gas, Wasser und Strom zum Zeitpunkt seines Auszuges mitgeteilt.\n\nIm Verfahren Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen 403 C 553/12, wurden durch die Klägerin gegen die Beklagte Kosten für Strom, Gas und Wasser für den Abrechnungszeitraum ab 01.12.2010 in Höhe von 6.221,10 € geltend gemacht.\n\nDas Verfahren wurde durch einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich beendet, in dem u.a. vereinbart wurde, dass die Beklagte der Klägerin Zugang zu den Strom-, Gas- und Wasserzählern in dem Objekt gewährt. Die Parteien seien sich darüber einig, dass an einem zu vereinbarenden Termin die aktuellen Zählerstände abgelesen werden sollten und aufgrund dieser Zählerstände eine konkrete Abrechnung erstellt werden solle.\n\nHiermit seien alle geltend gemachten Forderungen mit Ausnahme etwaiger wechselseitiger Ansprüche aus der noch zu erstellenden Abrechnung wechselseitig erledigt.\n\nWegen des Inhalts und genauen Wortlautes des Vergleichs wird verwiesen auf Anlage A6 zum Schriftsatz der Klägerseite vom 06.09.2013 (Bl.39f. d.A.).\n\nUnter dem 17.04.2013 wurden im Beisein der Beklagten folgende Zählerstände für Strom, Gas und Wasser im Objekt abgelesen.\n\nStrom – 143.953, Gas – 60.141, Wasser – 261.\n\nAufgrund der ermittelten Zählerstände wurden die Jahresrechnungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 korrigiert.\n\nFür den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 27.12.2010 wurden für Strom, Gas und Wasser 198,24 € geltend gemacht (vgl.Bl.49 ff. d. A.), für den Zeitraum 28.12.2010 bis 27.12.2011 288,85 € (vgl. Bl.54 ff. d. A.), für den Zeitraum vom 28.12.2011 bis zum 20.12.2012 225,75 € (vgl. 59 ff. d. A.).\n\nDie Beklagte leistete keine Zahlung, auch nicht auf eine Mahnung der Klägerin vom 04.06.2013.\n\nNetzbetreiberin und Messstellenbetreiberin für Gas-/ Strom ist die T. GmbH, Betreiberin für Wasser die Klägerin.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei Abnehmerin der Klägerin für Strom, Gas und Wasser. Das Vertragsverhältnis sei durch konkludentes Handeln zustande gekommen. Es sei zwischen dem 01.12.2010 und dem 12.04.2013 tatsächlich Verbrauch angefallen.\n\nAm 01.12.2010 seien durch den Vormieter P. folgende Zählerstände abgelesen worden:\n\nStrom – 134.810, Gas – 59.682, Wasser – 231.\n\nDie Anfangszählerstände stünden damit fest bzw. könnten entsprechend den Abrechnungen zugrunde gelegt werden.\n\nDie Klägerin müsse die abgelesenen Anfangszählerstände gegen sich gelten lassen und sei zur Zahlung verpflichtet, da sich aus den Umständen nicht ergebe, dass offensichtliche Fehler vorlägen.\n\nDie weiteren Zählerstände für die drei korrigierten Jahresabrechnungen seien durch das maschinelle Abrechnungssystem der Klägerin geschätzt worden, da in diesen Jahren ein Zugang zu den Messeinrichtungen nicht möglich gewesen sei.\n\nDie Abrechnungen vom 08.05.2013 seien der Beklagten mit Schreiben vom 15.05.2013 übersandt worden.\n\nDie jetzt geltend gemachten Forderungen seien nicht bereits im Verfahren 403 C 553/12 abgegolten worden, sondern ausweislich des Vergleichs gerade nicht erledigt worden.\n\nDa die Beklagte Abnehmerin der Klägerin u.a. für Wasser sei und die Klägerin der ihr obliegenden Verpflichtung zum Zählerwechsel zum Zwecke der Eichung nachkommen müsse, habe die Klägerin einen Anspruch auf Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beklagten zum Zwecke des Wasserzählerwechsels gehabt.\n\nSollte die Beklagte keine klägerischen Leistungen in Anspruch nehmen bzw. sollte kein Versorgungsvertrag bestehen, so könne die Beklagte nicht über die bei ihr eingebauten Zähler verfügen; die Zähler müssten zwingend ausgebaut werden.\n\nAndernfalls stelle sich für den zuständigen Netzbetreiber das Problem, dass er eine mögliche fortgesetzte Strom- und Gasentnahme aus dem Netz wegen der Abmeldung durch die Klägerin nicht mehr zuordnen könne; die Strom- und Gasentnahme könnte von einem Lieferanten in Rechnung gestellt werden, so dass die Beklagte letztlich kostenlos Strom und Gas aus dem Versorgungsnetz entnehmen könnte, wobei die Berechnung letztlich auf alle Strom- und Gaslieferanten in Bielefeld umgelegt würde, somit letztendlich von der Allgemeinheit zu zahlen sei.\n\nSofern die Beklagte also keinerlei Leistung der Klägerin in Anspruch nehmen wolle und auch kein anderer Lieferant benannt werde, sei der Ausbau der Messeinrichtung zwingend notwendig. Es sei daher Klage auf Ermöglichung und Duldung des Zutritts zu den Messeinrichtungen zum Zwecke der Anschlussunterbrechung durch Ausbau der Messeinrichtungen geboten.\n\nDie Klägerin führe den Ausbau von Messeinrichtungen im Auftrag der T. GmbH durch. Daher habe sie gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zutritt zum Zwecke des Ausbaus aus §21 NAV.\n\nDie Klägerin hat zunächst beantragt,\n\n1)      die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 712,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,50 € und Sperrgebühren vom 01.06.2011 in Höhe von 35,28 € zu zahlen.\n\nMit Schriftsatz vom 23.10.2013 hat die Klägerin die Klage erweitert und weiter beantragt,\n\n2)      die Beklagte zu verurteilen, den Zutritt eines mit einem Ausweis der Stadtwerke GmbH versehenden Mitarbeiters der Klägerin zu der Messeinrichtung für Wasser (Zähler-Nr.: 144398) in der Verbrauchsstelle, zum Zwecke des Zählerwechsels zu ermöglichen und zu dulden,\n\nfür den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertrete, es liege kein Versorgungsvertrag zwischen den Parteien vor, hilfsweise,\n\n3)      die Beklagte zu verurteilen, den Zutritt eines mit einem Ausweis der Stadtwerke GmbH versehenden beauftragten der Stadtwerke Netz GmbH zu den Messeinrichungen für Strom (Zähler-Nr. 396356) und Gas (Zähler-Nr. 146750) sowie eines mit einem Ausweis der Stadtwerke GmbH versehenen Mitarbeiters der Klägerin zu der Messeinrichtung für Wasser(Zähler-Nr. 144398) in der Verbrauchsstelle, zum Zwecke der drei Tage im Voraus angekündigten Anschlussunterbrechung durch Ausbau der Messeinrichtung zu ermöglichen und zu dulden.\n\nNachdem der zuständige Netzbetreiber umfirmiert hat (von Stadtwerke Netz GmbH zur T. GmbH) hat die Klägerin den Hilfsantrag wie folgt abgeändert:\n\nhilfsweise\n\n3)      die Beklagte zu verurteilen, den Zutritt eines mit einem Ausweis der Stadtwerke GmbH versehenden Beauftragten der T. GmbH zu den Messeinrichungen für Strom (Zähler-Nr. 396356) und Gas (Zähler-Nr. 146750) sowie eines mit einem Ausweis der Stadtwerke GmbH versehenen Mitarbeiters der Klägerin zu der Messeinrichtung für Wasser(Zähler-Nr. 144398) in der Verbrauchsstelle, zum Zwecke der drei Tage im Voraus angekündigten Anschlussunterbrechung durch Ausbau der Messeinrichtung zu ermöglichen und zu dulden.\n\nNachdem die Klägerin während des laufenden Verfahrens den Wasserzähler austauschen konnte, hat sie mit Schriftsatz vom 27.10.2014 den Antrag zu 2) für erledigt erklärt.\n\nDer Antrag zu 3) ist unter dem 12.05.2016 insofern für erledigt erklärt worden, als die Duldung des Ausbaus des Wasserzählers geltend gemacht worden ist.\n\nDie Beklagte hat sich der (teilweisen) Erledigungserklärung jeweils angeschlossen.\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n1)      die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 712,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,50 € und Sperrgebühren vom 01.06.2011 in Höhe von 35,28 € zu zahlen,\n\nfür den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertrete, es liege kein Versorgungsvertrag zwischen den Parteien vor, hilfsweise,\n\n2)      die Beklagte zu verurteilen, den Zutritt eines mit einem Ausweis der Stadtwerke GmbH versehenden Beauftragten der T. GmbH zu den Messeinrichungen für Strom (Zähler-Nr. 396356) und Gas (Zähler-Nr. 146750) in der Verbrauchsstelle, zum Zwecke der drei Tage im Voraus angekündigten Anschlussunterbrechung durch Ausbau der Messeinrichtung zu ermöglichen und zu dulden.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n                            die Klage abzuweisen.\n\nSie ist der Ansicht, ein Vertragsverhältnis habe nicht bestanden.\n\nHierzu behauptet sie, sie habe Leistungen der Klägerin nicht in Anspruch genommen. Vertragsentwürfe und Mitteilungen der Klägerin seien umgehend an diese zurückgesandt worden.\n\nEin Verbrauch sei im geltend gemachten Zeitraum nicht erfolgt.\n\nDie in den Abrechnungen zugrunde gelegten Anfangsbestände seien willkürlich angenommen und nicht konkret abgelesen worden bzw. werde die Richtigkeit einer Ablesung durch Herrn P. bestritten; zudem sei dieser auch nicht befugt gewesen, Zählerstände verbindlich abzulesen, insbesondere, da er ein Interesse an der Angabe von zu geringen Zählerständen gehabt habe.\n\nDa es an einer korrekten Ablesung der Anfangsbestände fehle, sei ein Verbrauchsnachweis nicht erbracht.\n\nVertragspartner der Klägerin bezüglich der Wasserkosten sei ohnehin der damalige Bewohner des Hauses, der mittlerweile verstorbene Herr P., gewesen.\n\nDa die Klageforderung bereits in dem Verfahren 403 C 553/12 eingeklagt worden sei, könne sie nicht nochmals geltend gemacht werden.\n\nDa die Messeinrichtungen ohnehin gesperrt seien, sei kein neuer geeichter Wasserzähler zu installieren gewesen.\n\nWeil die Messstellen bzw. Zähler nicht der Klägerin, sondern dem Messstellenbetreiber gehörten, habe die Klägerin keinen Anspruch auf Duldung des Ausbaus.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\nI.)\n\nSoweit die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von 712,84 € in Anspruch nimmt, hat sie gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung aus §433 II BGB.\n\nDie Lieferung von Strom, Wärme und Wasser ist als Kaufvertrag zu behandeln (vgl. Palandt, §433, Rn.8).\n\nDem geltend gemachten Zahlungsanspruch steht grundsätzlich nicht entgegen, dass Zahlungsansprüche aus dem hier streitgegenständlichen Zeitraum auch im Verfahren 403 C 553/12 geltend gemacht wurden.\n\nDenn das dortige Verfahren ist abgeschlossen worden, ohne dass über die Forderungen aus dem streitgegenständlichen Zeitraum abschließend und rechtskräftig entschieden worden wäre.\n\nDem Wortlaut des im Verfahren 403 C 553/12 geschlossenen Vergleichs ist eindeutig zu entnehmen, dass nach der vorzunehmenden Ablesung eine Rechnung über den streitgegenständlichen Zeitraum erstellt werden sollte; die Forderungen aus den zu korrigierenden Rechnungen sollten gerade nicht mit Vergleichsabschluss erledigt sein.\n\nEin Anspruch aus §433 II BGB ist aber nicht gegeben, da die Klägerin als insoweit beweisbelastete Partei nicht hat nachweisen können bzw. nicht nachweisen kann, dass ein Versorgungsvertrag mit der Beklagten geschlossen wurde.\n\nEin ausdrücklicher Vertragsschluss ist nicht erfolgt.\n\nAber auch ein Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten ist nicht ausreichend durch die Klägerin nachgewiesen:\n\nZwar hat die Klägerin der Beklagten ein Angebot zum Vertragsschluss durch Bereitstellung von Gas, Wasser und Strom unterbreitet:\n\nEmpfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages ist, gleich ob das Angebot Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme betrifft, typischerweise der Grundstückseigentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt.\n\nDiese Richtung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens nur dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen hat, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Palandt, Einf. zu §145, Rn.27).\n\nDer Vertrag mit dem (letzten) Mieter des Hauses, dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn P., wurde unstreitig zum 30.11.2010 gekündigt, weshalb ein Vertrag mit einem Dritten ab dem 01.12.2010 nicht mehr bestand.\n\nSeitdem steht das Haus leer, weshalb die Beklagte als Grundstückseigentümerin grundsätzlich Empfängerin des Leistungsangebots der Klägerin war.\n\nAllerdings konnte/ kann die Klägerin nicht zur erforderlichen Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass das Angebot durch die Beklagte auch angenommen wurde:\n\nDie Annahme des Angebotes kann durch sozialtypisches Verhalten, nämlich durch Entnahme von Strom, Wasser, Gas etc. erfolgen (Palandt, a.a.O.).\n\nGegen eine Annahme durch sozialtypisches Verhalten spricht auch nicht etwa, wenn der Annehmende gleichzeitig erklärt, er wolle keinen Vertrag schließen („protestatio facto contraria“).\n\nDenn eine solche Erklärung ist unbeachtlich:\n\nWer aus dem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, nimmt die Realofferte des Unternehmens durch sozialtypisches Verhalten an; er muss auch bei einem ausdrücklichen Widerspruch das tarifliche Entgelt zahlen (BGH NJW 1983, 1777; Palandt, Einf. v. §145, Rn.26, 27).\n\nAllerdings konnte/ kann durch die Klägerin hier gerade nicht nachgewiesen werden, dass die Beklagte tatsächlich Gas/ Wasser/ Strom entnommen hat.\n\nDie Beklagte hat eine Entnahme bestritten.\n\nMit diesem Einwand ist sie auch nicht ausgeschlossen (BGH NJW 2013, 2273, Rz. 14).\n\nAufgrund der im Beisein der Beklagten erfolgten Ablesung der Endstände der Zähler stehen diese ausreichend fest.\n\nAber durch die Klägerseite kann nicht nachgewiesen werden, dass die Anfangsstände andere, niedrigere waren, als die Endstände, dass also ein tatsächlicher Verbrauch erfolgt ist.\n\nDenn die Klägerin selbst hat die Zählerstände nach Auszug des Mieters P. nicht abgelesen.\n\nVielmehr sind diese durch den Mieter mitgeteilt worden.\n\nDie Beklagte hat bestritten, dass die mitgeteilten Zählerstände korrekt waren.\n\nDa der ehemalige Mieter P. mittlerweile verstorben ist, ist es der Klägerin aber nicht mehr möglich, hier den Nachweis zu erbringen, dass dieser die Zählerstände korrekt mitgeteilt hat, dass also die Zählerstände im Dezember 2010 andere waren, als im April 2013 und dass also ein tatsächlicher Verbrauch erfolgt ist.\n\nDa dann aber letztlich nicht nachgewiesen werden kann, dass eine Entnahme von Wasser/ Strom/ Gas tatsächlich erfolgt ist, kann auch von einer Annahme durch sozialtypisches Vergalten und damit von einem Vertragsschluss zwischen den Parteien nicht ausgegangen werden.\n\nMangels nachgewiesenen Vertragsverhältnisses hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Zinsen, Mahnkosten und Sperrgebühren.\n\nII.)\n\nDa das Gericht davon ausgeht, dass ein Vertragsverhältnis nicht nachgewiesen ist, s.o., war über den Hilfsantrag zu entscheiden.\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\nDenn soweit die Klägerin gegen die Beklagten die Ermöglichung und Duldung des Zutritts zum Haus zum Zwecke der Anschlussunterbrechung  durch Ausbau der Messeinrichtungen für Gas und Strom geltend macht, ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert.\n\nDenn Inhaberin des Rechts auf Anschlussunterbrechung ist bezüglich des Gas- und Stromzählers nicht die Klägerin als Versorgungsunternehmen, sondern der Netzbetreiber/ Messstellenbetreiber, also die T. GmbH.\n\nOb ein Grundversorger als Gläubiger der Lieferentgelte die Titulierung sowohl der Verpflichtung des Kunden zur Duldung der Unterbrechung des Versorgung als auch der Gewährung des Zutritts durch den Beauftragten des Netzbetreibers erwirken kann, wird in Rechtssprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt.\n\nNach einer Ansicht hat der Lieferant ein eigenes Zutrittsrecht (vgl. LG Siegen, Beschluss vom 25.07.2011 – 3 T 2/11).\n\nNach einschränkender Auffassung kann der Grundversorger im eigenen Namen den Anschlussinhaber dahin in Anspruch nehmen, dass jener den Zutritt eines vom Netzbetreiber Beauftragten nach §§21 Satz1, 24 III NAV/NDAV duldet (LG Kassel, Urteil vom 10.05.2007 – 1 S 430/06).\n\nNach ablehnender Ansicht besteht für den Lieferanten weder ein eigenes Recht auf Zutritt noch kann er den Anspruch des Netzbetreibers – abgesehen von der Möglichkeit der gewillkürten Prozessstandschaft – geltend machen (LG Lüneburg, Beschluss vom 16.04.2012 – 4 O 283/11).\n\nDieser Rechtsstreit ist aber vorliegend nicht von Belang.\n\nDenn die Klägerin kann nicht nachhalten, dass überhaupt ein Vertragsverhältnis bestand/ ein Verbrauch erfolgt ist, s.o.\n\nDie Klägerin selbst hat also aus §19 Strom-/GasGVV keinen Anspruch auf Anschlussunterbrechung gegen die Beklagte, da weder ein Vertrag mit der Beklagten noch ein Zahlungsrückstand der Beklagten nachgehalten werden kann.\n\nDann hat aber die Klägerin kein ihr zustehendes Leistungsverweigerungsrecht/ keinen eigenen Anspruch gegen die Beklagte auf Einstellung der Versorgung, den sie durch den beauftragten Netzbetreiber technisch durch Zutritt und Unterbrechung umsetzen könnte/müsste.\n\nVielmehr kann ein Recht zur Anschlussunterbrechung hier nur dem Netzbetreiber/ Messstellenbetreiber selbst zustehen, der hierfür ggf. einen Dritten beauftragen kann. Inhaber der Rechts ist aber nicht der Versorger, also die Klägerin (auch nicht, wenn sie im Auftrag der Klägerin handelt), sondern eben der Netzbetreiber/ Messstellenbetreiber.\n\nDa die Klägerin im eigenen Namen klagt und nicht ausreichend dargelegt hat, mit dem Antrag zu 2) gerade Ansprüche für die T. GmbH geltend machen zu wollen, kann auch von einer gewillkürten Prozessstandschaft der Klägerin nicht ausgegangen werden.\n\nIII.)\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §92 II Nr.1, 91a ZPO.\n\nDa die Klägerin hinsichtlich des Wasserzählers unstreitig Versorgerin und Betreiberin ist, dürfte ihr ein Recht auf Gewährung des Zutritts zum Zwecke der Eichung zugestanden haben, §§16, 18 I AVBWasserV.\n\nDa die auf diesen Antrag entfallenden Kosten (6 x 5,00 €) allerdings im Vergleich zum Gesamtstreitwert als geringfügig zu bewerten sind, sind hier im Ergebnis der Klägerin die Kosten insgesamt aufzuerlegen, §92 II Nr.1 ZPO, weshalb letztlich dahinstehen kann, ob die Klägerin mit dem Antrag zu 2) obsiegt hätte.\n\nIV.)\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§708 Nr.11, 711 ZPO.\n\nV.)\n\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt:\n\nAntrag zu 1): 712,48 €\n\nAntrag zu 2): 6 x 5,00 € (Abschlag Wasser) = 30,00 €\n\nAntrag zu 3): 6 x 20,00 € (Abschlag insgesamt) = 120,00 €\n\nInsgesamt 862,48 €.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nA) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2016-12-30/406-c-148-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":2},{"jurabk":"NAV","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2016-12-30/406-c-148-13","retrieved":"2026-10-28 16:05:48.708326+00:00"},"card":{"id":"ag-bielefeld/2016-12-30/406-c-148-13","court":"AG Bielefeld","court_id":"ag-bielefeld","court_as_stated":"Amtsgericht Bielefeld","panel":"Abteilung 406 C","date":"2016-12-30","dockets":["406 C 148/13"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGBI:2016:1230.406C148.13.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2016/406_C_148_13_Urteil_20161230","ecli":"ECLI:DE:AGBI:2016:1230.406C148.13.00"},"cite_as":"AG Bielefeld, Urteil vom 30.12.2016 – 406 C 148/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2016-12-30/406-c-148-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDer Streitwert wird auf 862,48 € festgesetzt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/433","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"433","label":"§ 433 BGB","mentions":2},{"id":"NAV/21","law":"NAV","abbreviation":"NAV","ref":"21","label":"§ 21 NAV","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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