{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2014/406_C_126_14_Urteil_20141211","ecli":"ECLI:DE:AGBI:2014:1211.406C126.14.00","court":"Amtsgericht Bielefeld","senate":"Abteilung 406 C","decided":"2014-12-11","aktenzeichen":"406 C 126/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist der Sohn, die Beklagte die zweite Ehefrau des Herrn Werner Q.\n\nAm 17.05.2014 verstarb Herr Werner Q.\n\nDer Kläger begab sich am 19.05.2014 zu dem Beerdigungsinstitut X. und fragte dort nach, wo sein Vater bis zur Beerdigung, welche am 22.05.2014 stattfinden sollte, aufgebahrt werde. Die Inhaberin des Beerdigungsinstituts erteilte dem Kläger die erbetene Information nicht.\n\nAm 20.05.2014 begab sich der Kläger daraufhin „auf gut Glück“ zu der Friedhofskapelle an dem Friedhof in Halle (Westf.), wo der Verstorbene tatsächlich aufgebahrt war. Dort traf er auf die Beklagte und die Inhaberin des Beerdigungsinstituts X. Er bat die Beklagte, sich ein letztes Mal von seinem Vater persönlich verabschieden zu können. Dies wurde ihm von der Beklagten untersagt.\n\nDa der Kläger sich nicht mehr von seinem Vater verabschieden konnte, forderte er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2013 unter Fristsetzung zum 10.07.2014 die Beklagte auf, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen.\n\nDiesen Betrag stellt sich der Kläger auch als angemessenes Schmerzensgeld vor.\n\nDie Forderung wurde von der Beklagtenseite zurückgewiesen.\n\nDer Kläger behauptet, die Inhaberin des Beerdigungsinstituts habe ihm am 19.05.2014 nicht mitgeteilt, wo der Verstorbene sich befinde, weil die Beklagte untersagt habe, den Aufenthaltsort des Leichnams dem Kläger preiszugeben.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus §823 BGB i.V.m. Art.2 I GG. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, dem Kläger den Zugang zum Leichnam seines Vaters zu verwehren. Bei dem Verhalten der Beklagten handele es sich um einen derart schwerwiegenden Eingriff, der nur durch Zahlung eines Schmerzensgeldes befriedigend ausgeglichen werden könne.\n\nAls Rechtsgutsverletzung komme ein Verstoß gegen das Totenfürsorgerecht in Betracht, das als sonstiges Recht i.S.d. §823 BGB anerkannt sei.\n\nDer Kläger behauptet, es wäre ihm besonders wichtig gewesen, sich von Angesicht zu Angesicht von seinem Vater zu verabschieden, insbesondere, da er zu seinem Vater zu dessen Lebzeiten ein sehr gutes, freundschaftliches Verhältnis gehabt habe.\n\nDer Kläger habe am 22. und 23.05.2014 Urlaub nehmen müssen, da er aufgrund der gesamten Angelegenheit nicht in der Lage gewesen sei, planmäßig seiner Arbeit nachzugehen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2014 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n                            die Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte behauptet, sie habe dem Kläger am 20.05.2014 verwehrt seinen Vater zu sehen, da dies dem Wunsch ihres verstorbenen Ehemannes entsprochen hätte. Dieser habe vor seinem Tod geäußert, dass die Kinder, die sich nicht mehr um ihn gekümmert hätten, nicht an seinem Grab stehen sollten.\n\nDas Verhältnis des Klägers zu seinem Vater sei zu Lebzeiten nicht gut gewesen.\n\nDie Untersagung rechtfertige aber jedenfalls nach Ansicht der Beklagten auch keinen Schmerzensgeldanspruch. Der Kläger sei durch diese Ablehnung nicht beeinträchtigt gewesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\nI.)\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus §§823 I, 253 II BGB.\n\nDenn der Kläger ist in keinem der in §253 II BGB genannten Rechtsgüter verletzt worden.\n\nInsbesondere ist die körperliche Unversehrtheit des Klägers nicht verletzt worden.\n\nVerletzung ist jeder Eingriff in die körperliche Integrität oder Befindlichkeit, der einen von den normalen körperlichen Funktionen nicht nur unerheblich abweichenden Zustand hervorruft (Palandt-Sprau, §823, Rn.4).\n\nGrundsätzlich fallen darunter auch medizinisch feststellbare psychisch bedingte Folgewirkungen des haftungsbegründenden Ereignisses, die von einiger Dauer sind, nach allgemeiner Lebensauffassung als Körper- oder Gesundheitsverletzung angesehen werden und deshalb über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (Palandt-Sprau, §823, Rn.4).\n\nDas ist vorliegend nicht der Fall. Eine psychische Folgewirkung, die von einiger Dauer ist, hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen.\n\nDass er zwei Tage nicht seiner Arbeit habe nachgehen können, reicht für die Annahme einer derartigen psychischen Beeinträchtigung nicht aus.\n\nDie Enttäuschung darüber, dass der Kläger seinen Vater hier nicht noch einmal „von Angesicht zu Angesicht“ sehen konnte, ist nachvollziehbar, stellt aber eine psychische Beeinträchtigung, die nach allgemeiner Lebensauffassung als Körper- oder Gesundheitsverletzung angesehen wird, nicht dar.\n\nAuch die Totenfürsorge ist nicht verletzt.\n\nDenn der Kläger ist nach dem Vortrag der Parteien nicht Inhaber der Totenfürsorge über den Verstorbenen, kann also auch nicht in seinem Recht auf Ausübung der Totenfürsorge verletzt sein.\n\nDie Totenfürsorge hat in erster Linie derjenige, den der Verstorbene mit der Wahrnehmung der Totenfürsorge beauftragt hat.\n\nIst nicht zu ermitteln, wer beauftragt wurde, so sind nach Gewohnheitsrecht die nächsten Angehörigen berechtigt, und zwar zunächst der Ehegatte, dann die Kinder usw. (vgl. Palandt-Weidlich, vor §1922, Rn.10).Danach stand die Totenfürsorge hier also der Ehefrau des Verstorbenen, nämlich der Beklagten zu.\n\nDarüber hinaus ist die Totenfürsorge zwar als geschütztes Rechtsgut des §823 I BGB anerkannt (vgl. Palandt-Sprau, §823, Rn.19).\n\nAllerdings handelt es sich um keines der in §253 II BGB benannten Rechtsgüter, was aber Voraussetzung für das Vorliegen eines Schmerzensgeldanspruchs wäre.\n\nII.)\n\nAuch ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus §823 BGB i.V.m. Art. 2 GG besteht nicht.\n\nZwar wird jenseits der Vorschriften des §253 BGB ein Schmerzensgeld für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach §823 I BGB i.V.m. Art. 2 I GG zugebilligt, sofern es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Wiese befriedigend ausgeglichen werden kann.\n\nDabei hängt die Frage, ob die Rechtsverletzung schwerwiegend ist, von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von seinem Anlass, dem Beweggrund des Handelnden und vom Grad seines Verschuldens ab (BGH NJW 1996, 1131-1135).\n\nEin solcher schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers liegt hier aber nicht vor.\n\nZwar konnte der Kläger seinen Vater vor dessen Bestattung nicht mehr sehen, obschon er dies gewollt hätte.\n\nDies könnte einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen. Dieser wiegt allerdings nicht derart schwer, dass er nur durch die Zahlung eines Schmerzensgeldes befriedigend ausgeglichen werden könnte.\n\nZwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass er sich nicht von seinem Vater „von Angesicht zu Angesicht“ hat verabschieden können und dass diese Verabschiedung von dem Verstorbenen auch nicht nachholbar ist.\n\nAllerdings kann der Kläger als für die Verletzungshandlung beweisbelastete Partei hier nicht nachweisen, dass die Beklagte sich gerade bewusst und gewollt und gleichsam in Schädigungsabsicht über diesen Wunsch des Klägers hinweggesetzt hat. Die Beklagte hat nämlich vorgetragen, der Vater des Klägers habe nicht gewünscht, dass seine Kinder an seinem Grab stünden.\n\nDass die Beklagte durch die Versagung des Zugangs zu dem Leichnam des Verstorbenen ihre Missachtung den Persönlichkeitsrechten des Klägers  gegenüber zum Ausdruck bringen wollte, kann also nicht ohne weiteres angenommen werden.\n\nDarüber hinaus ist es für den Kläger sicherlich bedauerlich, dass er seinen Vater vor dessen Bestattung nicht noch einmal sehen und sich angemessen verabschieden konnte.\n\nAllerdings hat der Kläger selbst nicht hinreichend vorgetragen, dass er hierunter nachhaltig leidet.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §91 I ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§708 Nr.11, 711 ZPO.\n\nIV.\n\nDer Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nA) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\na) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\nb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\nBielefeld, 09.12.2014\n\nAmtsgericht","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2014-12-11/406-c-126-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2014-12-11/406-c-126-14","retrieved":"2026-10-28 16:02:48.860628+00:00"},"card":{"id":"ag-bielefeld/2014-12-11/406-c-126-14","court":"AG Bielefeld","court_id":"ag-bielefeld","court_as_stated":"Amtsgericht Bielefeld","panel":"Abteilung 406 C","date":"2014-12-11","dockets":["406 C 126/14"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGBI:2014:1211.406C126.14.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/bielefeld/ag_bielefeld/j2014/406_C_126_14_Urteil_20141211","ecli":"ECLI:DE:AGBI:2014:1211.406C126.14.00"},"cite_as":"AG Bielefeld, Urteil vom 11.12.2014 – 406 C 126/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bielefeld/2014-12-11/406-c-126-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/253","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"253","label":"§ 253 BGB","mentions":3},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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